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 Baurecht

INHALT: | Architektenfehler | Architektenhonorar: Unterschreiten der Mindestsätze ist grundsätzlich unwirksam | Bauverträge: Unwirksame Nachtragsklausel in AGB | Pauschalpreisvertrag: Abrechnung geringfügiger Teilleistungen bei vorzeitiger Beendigung | Steuerabzug | Schlussrechnung | ... So wird die Fälligkeit des Werklohns auch im BGB-Werkvertrag sichergestellt | Rechnungsausgleich: Skonto nur bei vollständiger ZahlungStundenlohnzettel | Mängelbeseitigung | Schadenersatzanspruch kann bei Mangel auch ohne Schaden bestehenSicherungshypothek | Bauhandwerkersicherung: Anspruch ist auch nach Abnahme noch möglich | Nachunternehmer: Bürgenhaftung für das Mindestentgelt im Baugewerbe | VOB/B: ...Wann ist eine Fertigstellungsfrist verbindlich?...Kein eigenmächtiger Austausch von Nachunternehmern | Baugenehmigungsgebühr für Sendemast: Je höher desto teurer? 

 

 

 

 

Steuerabzug am Bau: Freistellungsbescheinigung verlängern lassen!

Seit 1.1.2002 gilt der so genannte Steuerabzug am Bau nach § 48 Einkommensteuergesetz. Die meisten Bauunternehmen können sich des darin geregelten 15-prozentigen Steuerabzugs entledigen, indem sie ihrem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegen. Die Freistellungsbescheinigung wurde von den Finanzämtern in der Regel für drei Jahre erteilt. Die meisten Freistellungsbescheinigungen laufen also Ende dieses Jahres aus.

Unser Tipp: Sorgen Sie für einen nahtlosen Übergang und lassen Sie Ihre Freistellungsbescheinigung rechtzeitig verlängern. Ein Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) regelt, was Sie dazu veranlassen müssen. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

(BMF, Schreiben vom 20.9.2004, IV A 5 – S 2 272 b – S 11/04)

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Schlussrechnung: Erforderlicher Inhalt, wenn der Bauherr das Aufmaß verhindert hat

Kann der Bauunternehmer den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung nicht mehr durch ein Aufmaß ermitteln, weil der Bauherr das Aufmaß dadurch vereitelt hat, dass er das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertig stellen lassen, genügt der Bauunternehmer seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Bauunternehmer Recht, der von einem Bauherrn als Generalunternehmer mit der Errichtung einer Wohnanlage zum Pauschalpreis beauftragt worden war. Nachdem der Bauunternehmer wegen Zahlungsschwierigkeiten Vergleichsantrag gestellt hatte, kündigte der Bauherr den Vertrag und führte das Bauvorhaben direkt mit den Nachunternehmern zu Ende. Der Bauunternehmer erstellte eine Schlussrechnung für die Leistungen bis zur Kündigung. Dieser lag allerdings kein tatsächliches Aufmaß zu Grunde, weil es wegen der fortgesetzten Arbeiten nicht erstellt werden konnte. Der Bauherr verweigerte daraufhin die Zahlung.

Der BGH führte hierzu aus: Verlange der Bauunternehmer nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrags restlichen Werklohn, müsse er seine erbrachte Leistung grundsätzlich in der Weise abrechnen, dass er die erbrachte von der nicht erbrachten Leistung abgrenze. Sodann müsse er das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie den Preisansatz für die erbrachte Leistung und nicht erbrachte Leistung zum Pauschalpreis so darlegen, dass der Bauherr in die Lage versetzt werde, sich sachgerecht zu verteidigen. Die für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung notwendige Abgrenzung zwischen der erbrachten und nicht erbrachten Leistung erfordere aber nicht in jedem Fall ein Aufmaß. Die Abgrenzung könne sich aus den Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt seien. Könne der Bauunternehmer den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung nicht mehr durch ein Aufmaß ermitteln, weil der Bauherr dies durch Fertigstellung des Bauvorhabens vereitelt hat, genüge er seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen (BGH, VII ZR 337/02).

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Stundenlohnzettel: Arbeiten müssen nachvollziehbar beschrieben werden

Stundenlohnzettel sind keine Grundlage für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten, wenn die durchgeführten Arbeiten darin nicht nachvollziehbar beschrieben sind und sich deshalb eine Zuordnung nicht vornehmen lässt. Das gilt auch, wenn sie vom Bauherrn oder dessen Vertreter abgezeichnet wurden.

Diese Feststellung war Grundlage einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M., das über die Werklohnklage eines Bauunternehmers zu entscheiden hatte. Das OLG wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Rechnung in wesentlichen Teilen nicht prüffähig sei. Auch bei einem BGB-Werkvertrag sei das Vorliegen einer prüffähigen Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung. Bei der Frage der Prüffähigkeit sei auf die im Rahmen des § 14 VOB/B geltenden Grundsätze abzustellen. Da eine Stundenlohnabrechnung vereinbart gewesen sei, müssten die Rechnung – bzw. die beigefügten Stundenlohnzettel – angeben, welche Arbeiter an welchen Tagen an welchen Gewerken wie viele Stunden gearbeitet hätten. Die Arbeiten müssten detailliert und nachvollziehbar beschrieben werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Daher könne sich der Bauunternehmer auch nicht darauf berufen, dass die Stundenlohnzettel durch einen Vertreter des Bauherrn abgezeichnet worden seien (OLG Frankfurt a.M., 26 U 77/03).

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Mangelbeseitigung: Kosten für unnötige oder überteuerte Beseitigungsarbeiten

Hat der Bauherr einen Dritten mit der Mangelbeseitigung beauftragt, ohne dass ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt, muss der schadenersatzpflichtige Vertragspartner des Bauherrn die diesem daraus entstandenen Kosten auch ersetzen, wenn der Dritte im Zuge der Beseitigungsmaßnahme unnötige Arbeiten ausführt oder überhöhte Arbeitszeiten in Ansatz bringt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Bauherrn, der zur Beseitigung eines Mangels an einem fehlerhaft verlegten Abflussrohr ein Unternehmen beauftragt hatte. Der Bauunternehmer, der den Mangel verursacht hatte, war mit dieser Beauftragung einverstanden. Dennoch verweigerte er später die Übernahme der Kosten mit der Begründung, die Arbeiten des Drittunternehmers seien einerseits zur Mangelbeseitigung nicht erforderlich und andererseits erheblich zu teuer gewesen.

Das OLG hielt diese Argumentation für unbeachtlich. Der Schaden, den der Bauunternehmer dem Bauherrn erstatten müsse, bemesse sich nicht nach den Aufwendungen, die objektiv zu seiner Beseitigung erforderlich seien. Dies sei nur der Fall, wenn noch keine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung entstanden seien. Seien die Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln bereits angefallen, besteht der Schaden in der Einbuße an Geld, die der Bauherr tatsächlich erlitten habe. Dies ergebe sich daraus, dass zu den ersatzpflichtigen notwendigen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung auch diejenigen Kosten gehören, die der Bauherr bei verständiger Würdigung für erforderlich halten dürfe. Das mit dieser Beurteilung verbundene Risiko trage der Bauunternehmer. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Bauherr üblicherweise kein Fachmann sei und sich auf die ordnungsgemäße Arbeit des Drittunternehmers verlassen müsse (OLG Karlsruhe, 17 U 107/04).

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Sicherungshypothek: Anspruch kann auch bestehen, wenn Besteller nicht Grundeigentümer ist

Auch wenn der fragliche Grundbesitz nicht im Eigentum des Bestellers steht, kann der Unternehmer ausnahmsweise Sicherung beanspruchen, wenn der Eigentümer den Besteller beherrscht und auch tatsächlich Vorteil aus der von dem Unternehmer erbrachten Werkleistung zieht.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und ordnete die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem Grundbesitz der Eigentümerin im Grundbuch an. Der Bauhandwerker könne im vorliegenden Fall ausnahmsweise die beantragte Sicherung beanspruchen, obwohl der fragliche Grundbesitz nicht im Eigentum seines Vertragspartners stehe. Das ergebe sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die Grundstückseigentümerin sei alleinige Gesellschafterin des auftraggebenden Vertragspartners. Der Vertragspartner werde daher von ihr beherrscht. Darüber hinaus ziehe sie auch tatsächlich Vorteil aus der erbrachten Werkleistung. Der Grundbesitz werde zum Zweck der Veräußerung an Wohnungsinteressenten bebaut. Der durch die Bebauung entstandene Mehrwert fließe damit der Grundstückseigentümerin zu. Die von der Eigentümerin gewählte Konzeption gehe erkennbar dahin, werterhöhende Leistungen der Handwerker zu erhalten, ohne deren Sicherungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Diese Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des OLG, ausnahmsweise eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück eintragen zu lassen (OLG Celle, 13 W 75/00).

Architektenfehler: Bauunternehmer kann haftbar sein, wenn er Fehlplanung erkennt und untätig bleibt

Ein Architekt, der falsch geplant hat und deshalb gegenüber seinem Auftraggeber schadenersatzpflichtig ist, kann gegen den Bauunternehmer einen Ausgleichsanspruch haben. Voraussetzung ist, dass dieser die Falschplanung erkannt und sie trotzdem der Bauausführung zu Grunde gelegt hat.

Mit dieser Begründung mussten sich Architekt und Bauunternehmer einen entstandenen Schaden teilen. Der Architekt hatte die Abstände eines Neubaus zum Nachbarhaus falsch berechnet. Der Bauunternehmer hatte diesen Fehler zwar bemerkt, den Bau jedoch weitergeführt. Nach Stilllegung der Baustelle wurde der Architekt zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt. Einen Teil dieses Schadens verlangte er nun vom Bauunternehmer erstattet.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sah den Bauunternehmer ebenfalls in der Pflicht. Er habe sich dem Auftraggeber gegenüber dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, dass er die Rohbauarbeiten fortgesetzt habe, obwohl ihm bekannt geworden war, dass die Grenzabstände unterschritten waren. Die Pflichtverletzung des Bauunternehmers sei schon deshalb zu bejahen, weil ihm der Planungsfehler des Architekten bereits bekannt war, als eine Korrektur noch hätte vorgenommen werden können. Trotzdem habe er die Bauarbeiten weiter fortgeführt, so dass die Korrektur nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich war (OLG Oldenburg, 8 U 121/04).

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Pauschalpreisvertrag: Abrechnung geringfügiger Teilleistungen bei vorzeitiger Beendigung

Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrags nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zu Grunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen einfachen und übersichtlichen Weg aufgezeigt, wie die geringfügigen Teilleistungen des Auftragnehmers in einem solchen Fall abgerechnet werden können. Er argumentiert wie folgt: Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrags müsse der Auftragnehmer grundsätzlich

Auch wenn die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht abgegrenzt und die Preisansätze für die Teilleistungen nicht dargelegt würden, könne die Abrechnung diesen Anforderungen genügen. Der Auftragnehmer könne nämlich den geringfügigen Teil der von ihm erbrachten Leistung in seiner Schlussrechnung als nicht erbracht zu Grunde legen. Auch von diesem Teil könne er die ersparten Aufwendungen hinsichtlich der Gesamtleistung abziehen. Damit werde der Vertrag so abgerechnet, als wäre bis zu seiner Beendigung keine Leistung erbracht worden. Eine solche Abrechnung sei jedenfalls zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung erbracht worden sei (BGH, VII ZR 394/02).

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Bauhandwerkersicherung: Anspruch ist auch nach Abnahme noch möglich

§ 648a BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrags (Mängelbeseitigung) fordert.

Hierauf machte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauunternehmers aufmerksam, der restlichen Werklohn verlangte. Der Bauherr hatte ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln geltend gemacht. Der Bauunternehmer hielt das für nicht gerechtfertigt, weil er nicht mehr zur Mängelbeseitigung verpflichtet sei. Er hatte den Bauherrn nach Abnahme des Werks unter Fristsetzung aufgefordert, eine Sicherheit gemäß § 648a BGB zu stellen. Dabei hatte er angedroht, nach Verstreichen der Frist die Erfüllung von Gewährleistungspflichten zu verweigern. Der Bauherr hatte die Sicherheit nicht geleistet.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Bauunternehmer die Beseitigung von Mängeln verweigern dürfe, wenn ein berechtigtes Sicherungsverlangen unbeachtet bleibe. So könne der Bauunternehmer trotz der Abnahme des Werks eine Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 BGB verlangen, wenn der Bauherr nach wie vor Vertragserfüllung in Form von Mängelbeseitigung fordere. Da der Bauherr dem berechtigten Sicherungsverlangen des Bauunternehmers nicht nachgekommen sei, habe dieser die Beseitigung der behaupteten Mängel verweigern dürfen. Der Bauunternehmer habe dann Anspruch auf Vergütung, soweit er den Leistungsanspruch erfüllt, d.h. die Leistung mangelfrei erbracht habe. Im Ergebnis erhalte er damit die Möglichkeit, selbst eine Minderung herbeizuführen (BGH, VII ZR 199/03).

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Bauverträge: Unwirksame Nachtragsklausel in AGB

Pauschalpreisverträge dürfen Nachforderungen des Bauunternehmers weder grundsätzlich ausschließen noch von schriftlichen Zusatzvereinbarungen abhängig machen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt deshalb folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam: "Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt". Nach Ansicht des BGH benachteilige diese Klausel den Auftragnehmer unangemessen. Damit würden alle Ansprüche aus vertraglich nicht vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen. Eine unangemessene Benachteiligung liege vor allem darin, dass auch die gesetzlichen Ansprüche (zum Beispiel aus Geschäftsführung ohne Auftrag) ausgeschlossen seien (BGH, VII ZR 190/03).

 

Haftung: Schadenersatzanspruch kann bei Mangel auch ohne Schaden bestehen

Fehlt einer kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtung die vom Hersteller vorgeschriebene Dicke, liegt ein Sachmangel vor.

Dieser führt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln selbst dann zu einem Schadenersatzanspruch des Auftraggebers, wenn Gebrauchsnachteile langfristig nicht erkennbar sind. Für die Annahme eines Baumangels reiche es aus, wenn eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs bestehe. Denn der Auftraggeber schulde in jedem Fall ein dauerhaft mangelfreies und zweckgerechtes Werk. Ein Schaden müsse nicht eingetreten sein (OLG Köln, 11 U 93/01).

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Nachunternehmer: Bürgenhaftung für das Mindest-
entgelt im Baugewerbe

Ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

Diese Vorschrift des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfassungsgemäß. Der hierdurch bewirkte Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Unternehmerfreiheit des Generalunternehmers sei durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Er entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Bürgenhaftung sei auch mit der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs in der EU vereinbar. Die Haftung erfasse nur den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst würden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Entgeltzahlung (BAG, 5 AZR 617/01 und 5 AZR 279/01).

 

VOB/B: Wann ist eine Fertigstellungsfrist verbindlich?

Die Angabe "Fertigstellungstermin Ende Mai 2000" in einem Bauvertrag ist keine verbindliche Vertragsfrist im Sinne von § 5 VOB/B.

Bei dieser Angabe handele es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle nur um eine ungenaue zeitliche Einordnung. Wurde keine weitere Vereinbarung mit dem Auftraggeber hinsichtlich des Fertigstellungszeitpunkts getroffen, könne dieser vom Bauunternehmer keinen Verzugsschaden verlangen, wenn das Werk erst nach diesem Termin fertig gestellt werde.

Hinweis: Vorsicht ist für den Bauunternehmer allerdings geboten, wenn ihn der Auftraggeber ausdrücklich unter Fristsetzung in Verzug setzt. Nach Ablauf der Frist kann ein Anspruch auf Verzugsschaden bestehen. Vereinbaren die Parteien jedoch eine neue Ausführungsfrist, verzichtet der Auftraggeber auf Rechte, die ihm auf Grund der ursprünglich verzögerten Ausführung zustehen (OLG Celle, 7 U 114/02).

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VOB/B: Kein eigenmächtiger Austausch von Nach-
unternehmern

Wird in einer Ausschreibung angegeben, dass die Arbeiten von namentlich benannten Nachunternehmen erbracht werden, dürfen diese nicht in jedem Fall ausgetauscht werden.

Hierauf wies jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Vor dem Austausch müsse vielmehr das Kleingedruckte in den Verträgen gelesen werden. Oft würden diese nämlich Klauseln enthalten, dass ein Austausch nur nach Rücksprache und mit Zustimmung des Auftraggebers möglich sei. Handele der Bauunternehmer in so einem Fall eigenmächtig, dürfe der Auftraggeber den Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall sei nicht nur der Auftrag verloren. Der Auftraggeber könne außerdem verlangen, dass der Bauunternehmer ihm Mehrkosten erstatte, die ihm durch die Beauftragung eines anderen Unternehmers entstünden (OLG Celle, 5 U 71/04).

Architektenhonorar: Unterschreiten der Mindestsätze ist grundsätzlich unwirksam

Unterschreitet eine zwischen Bauherrn und Architekten vereinbarte Kombination von Pauschal- und Erfolgshonorar die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), ist sie unwirksam.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Köln einem Architekten Recht, der trotz einer entsprechenden Vereinbarung dem Bauherrn die Mindestsätze der HOAI in Rechnung gestellt hatte. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung ergebe sich nach Ansicht des OLG daraus, dass ein Unterschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen HOAI-Gebühren nur in besonderen Ausnahmefällen möglich sei. En solcher Ausnahmefall könne aber nicht bereits im Interesse des Bauherrn an einer möglichst kostengünstigen Ausführung des Bauvorhabens gesehen werden. Der Bauherr könne genauso gut ein Limit der anfallenden Kosten vereinbaren. Die Ausnahmen müssten eng begrenzt bleiben, um einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Architekten zu verhindern. Folge der unwirksamen Vereinbarung sei, dass der Architekt nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen dürfe (OLG Köln, 11 U 53/04).

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Schlussrechnung: So wird die Fälligkeit des Werklohns auch im BGB-Werkvertrag sichergestellt

Bei Werkverträgen, die den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterliegen, streiten sich im Moment noch die „Gelehrten“. Reicht die Abnahme des Werks, um den Werklohn fällig zu stellen oder bedarf es zusätzlich noch der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung?  

Unser Tipp: Der Bauunternehmer sollte auf Nummer sicher gehen und auch bei BGB-Verträgen eine prüffähige Schlussrechnung stellen. Das lehrt der Blick auf die – uneinheitliche – Rechtsprechung, die aktuell sogar zu Ungunsten des Bauunternehmers auszuschlagen scheint.  

Uneinheitliche Rechtsprechung

So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. einem Bauunternehmer die Zahlung des Werklohns verweigert, weil die Schlussrechnung nicht prüffähig war. Im konkreten Fall (Angebot nach Einheitspreisen) war nach Ansicht des OLG von einer stillschweigenden Einigung der Parteien auszugehen, dass der Werklohnanspruch erst mit Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung fällig werden solle. Denn die Vertragsparteien hätten auf Grund der Vereinbarung über die Abrechnung nach Einheitspreisen die letztendliche Höhe des Zahlungsanspruchs vom tatsächlichen Umfang der Leistungen abhängig gemacht.

Der letztlich erforderliche Leistungsumfang habe bei Abschluss des Vertrags aber noch nicht festgestanden. Die prüffähige Abrechnung setze daher voraus, so das OLG, dass die Arbeiten nach Abschluss der Leistungen vom Auftragnehmer ermittelt und dem Auftraggeber als Abrechnung mitgeteilt werden (OLG Frankfurt a.M., 26 U 77/03). 

Beachten Sie: Noch weiter als die Richter des 26. Senats gehen ihre Kollegen vom 7. Senat des OLG Frankfurt a.M. Nach ihrer Ansicht muss die Schlussrechnung beim BGB-Vertrag immer den Grundsätzen entsprechen, die für VOB/B-Verträge gelten (und nicht nur beim Einheitspreisvertrag – OLG Frankfurt a.M., 7 U 273/93).  

Höchstrichterliche Rechtsprechung steht noch aus

Die Meinung des OLG Frankfurt a.M. ist zwar nicht das Maß aller Dinge. Eine auftragnehmerfreundliche Auffassung vertritt zum Beispiel das OLG Hamm (21 U 111/97). Fakt ist aber, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dieser Frage noch aussteht. Und solange die noch auf sich warten lässt, empfehlen wir, auf Nummer sicher zu gehen.  

Konsequenz für die Praxis

Die Konsequenz für die Praxis lautet also: Aufträge sollten auch prüfbar abgerechnet werden, wenn die VOB/B nicht vereinbart wurde. Folgende Voraussetzungen muss die Schlussrechnung erfüllen: 

Fehlerquellen kennen und vermeiden

Manchmal ist es nicht nur wichtig zu wissen, wie man etwas richtig macht, sondern auch, wie man Fehler vermeidet. Hier bietet das Urteil des OLG Frankfurt a.M. (26 U 77/03) gutes Anschauungsmaterial. Im konkreten Fall scheiterte die Prüffähigkeit der Schlussrechnung zum Beispiel an folgenden Punkten: 

Rechnungsausgleich: Skonto nur bei vollständiger Zahlung

Ein Skontoabzug ist nur bei einer vollständigen Zahlung möglich. 

Dies bestätigte nun der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die Nichtzulassungsbeschwerde eines Bauherrn zurück, der sich mit der gleichlautenden Entscheidung des Kammergerichts (KG) nicht abfinden wollte. Der BGH machte deutlich, dass der Bauunternehmer den Skontoabzug üblicherweise nur deshalb gestatte, um eine vollständige Zahlung zu erlangen. Daher sei ein Skontoabzug bereits ausgeschlossen, wenn die Teilzahlung nur unerheblich hinter dem Rechnungsbetrag zurückbleibe (BGH, VII ZR 22/04; KG, 4 U 263/01).

 

Baugenehmigungsgebühr für Sendemast: Je höher desto teurer?

Die Bemessung einer Baugenehmigungsgebühr für einen Mobilfunkmast im GSM-Netz (Global System for Mobile Communication) nach der Höhe des Sendemasts verstößt gegen gebührenrechtliche Prinzipien.  

Aus diesem Grund erklärte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz einen Gebührenbescheid für unwirksam. Die Klägerin, die ein Mobilfunkunternehmen betreibt, erhielt die Baugenehmigung für die Errichtung eines 22,05 m hohen Gittermasts mit Betonfundament und Betriebsgebäude. Hierfür verlangte die Baugenehmigungsbehörde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.949,30 EUR. Dabei berücksichtigte sie nach einem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen die Höhe des Masts.

Diese Gebührenberechnung sei nach Ansicht des OVG falsch. Sehe das Gebührenverzeichnis einen Rahmen vor, müsse bei der Bemessung einer Gebühr neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung, d.h. der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Baugenehmigung für den Bauherrn berücksichtigt werden. Der wirtschaftliche Wert eines Funkmasts im GSM-Netz stehe allerdings nicht im Zusammenhang mit der Höhe des Masts. Bei diesem Netz handele es sich um ein großflächiges Zellularnetz, für dessen Reichweite die Höhe der Sendemasten unerheblich sei. Die Masthöhe diene lediglich dem Ausgleich der Topographie, ohne dass dies für die Klägerin einen gesteigerten wirtschaftlichen Nutzen bringe (OVG Rheinland-Pfalz, 12 A 11833/04.OVG).

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