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Erbrecht

INHALT: | Der Erbfall | Ihre Vermögens- und Erbfallplanung | Gesetzliche Erbfolge | Erbschaftssteuer Schenkungssteuer | Steuerfreibeträge Steuerklassen | Steuersätze  |
Einzel-Unternehmer | Testamentsformen | Gemeinschaftliches Testament | Berliner Testament | Öffentliches Testament | Datumsgleiche Testamente | Testament auf Zettelrückseite? | Ehegattenerbrecht | Pflichtteil | Pflichtteilergänzungsanspruch  | ...des benachteiligten Erben | PflichtteilsentziehungVorausvermächtnis | Teilungsanordnung  |  Mietverhältnis: Was müssen Vermieter beim Tod des Mieters beachten? | Erbausschlagung: Darf ein Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft ausschlagen? |
Immobilienerwerb: Prüfen Sie jetzt wegen künftiger Steuernachteile beim Vermächtnis alle Testamente und Erbverträge!

               

Wenn der Erbfall eingetreten ist

Was ist bei der Auseinandersetzung mit anderen Erben oder Vermächtnisnehmern oder der Familie zu beachten, oder mit Leuten, die meinen erbrechtlich übergangen worden zu sein?

Was ist zu tun, auch wenn es keinen Streit gibt? Welche Fristen sind zu beachten, z. B. die Sechswochenfrist für die Ausschlagung der Erbschaft. Das ist nicht nur bedeutsam, um eine Haftung für Schulden zu vermeiden, sondern um Gestaltungsrechte auszuüben. So zum Beispiel, wenn eine Erbschaft ausgeschlagen werden soll durch einen überlebenden Ehegatten, um Auflagen und Vermächtnissen zu entgehen und in den Genuss des günstigen Pfichtteilsrechtes in Verbindung mit einer  Zugewinnausgleichsforderung zu gelangen (  Ehegattenerbrecht ).

Erbstreitigkeiten werden erfahrungsgemäß sehr heftig und „nach allen Regeln der Kunst" geführt. Es kann nicht nur Nerven, sondern auch die Gesundheit kosten und natürlich viel Zeit und Geld. Häufig ist dies nur dadurch verursacht, dass der Erblasser nicht rechtzeitig genug daran gedacht hat, seine erbrechtlichen Angelegenheiten, also die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tode zu regeln. Die spätere erbrechtliche Regelung kann man nicht nur aus steuerrechtlichen Gründen, sondern auch aus Vereinfachungsgründen durch Vermögensverfügungen zu Lebzeiten sehr günstig beeinflussen, also durch.

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Ihre rechtzeitige Vermögens- und Nachlassplanung

Sie sollten sich rechtzeitig hierüber Gedanken machen. Das hat einmal den Vorteil, dass Sie selbst noch fit genug sind, um über Ihr Vermögen zu bestimmen. Ferner erreichen Sie, dass Sie gestalten und nicht in späteren Jahren Rechtsanwälte oder Richter. Im Regelfall sind das für Sie fremde Personen, die keinerlei persönliche Bindung zu Ihnen oder Ihrer Familie haben.

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Sie die Personen in Ihre Entscheidungen mit einbeziehen können, die Sie später bedenken wollen oder ausschließen wollen. Sind die beteiligten Personen jung und gesund, stehen sie noch mitten im Leben, wird die vorausschauende Vermögensregelung nicht so verkrampft vorgenommen und mit mehr Großzügigkeit und vor allem mit mehr Vernunft. Nur in ganz einfachen Fällen können Sie das alleine, etwa indem Sie ein handschriftliches Testament errichten. Ansonsten sollten Sie sich fachkundigen Rat holen. Dieser wird in der Regel durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt erbracht. Im Rheinland dürfen, anders als im gesamten sonstigen Bundesgebiet, Rechtsanwälte nicht zugleich Notare sein und umgekehrt. Das ist eine Folge aus der Zeit, da das Rheinland von den Franzosen besetzt war. Das führt dazu, dass der Rechtsanwalt durch seine Prozesserfahrung am Besten weiß, welche Formulierungen zu Rechtsstreitigkeiten führen und die man zweckmäßig vermeidet.

Achten Sie darauf, dass Rechtsanwälte und Notare die Kosten gesondert abrechnen nach der jeweils für sie geltenden Gebührenordnung. Manche testamentarische Verfügungen müssen notariell beurkundet werden, so ein Erbvertrag. Dann fallen in der Regel nicht nur Anwaltskosten, sondern noch einmal Notarkosten an. Manchmal ist es zweckmäßig, auch ein Testament, welches Sie handschriftlich aufsetzen könnten, bei einem Notar beurkunden zu lassen Öffentliches Testament. Dann ersparen Sie Ihren Erben, einen Erbschein zu beantragen, der wieder Geld kostet. Der Erbschein wird z. B. bei Grundstücksgeschäften benötigt oder umfangreichen Bankgut-haben.                                                                    

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Machen Sie sich bei Ihren Planungen erst einmal Ihre persönliche derzeitige Situation klar, also listen Sie ihr Vermögen auf, zeichnen Sie ihre familiäre Situation auf und denken Sie darüber nach, wie sich diese entwickeln könnte bis zu Ihrem Tode, etwa durch Scheidung und natürlich auch durch den Tod anderer Menschen.

Überlegen Sie sich, wie Sie Ihr Vermögen verteilen wollen. Soll es erhalten bleiben, z.B. ein Haus oder ein Unternehmen? Welche Personen wollen Sie mit Ihrem Vermögen bedenken und welche wollen  Sie ausschließen? Das Gesetz sieht gewisse Regelungen vor, die nur gelten, wenn eine letztwillige Verfügung nicht gemacht worden ist. Das ist die sogenannte gesetzliche Erbfolge:

Grundsätzlich richtet sich das Erbrecht nach der Abstammung: Kinder/ Enkelkinder beerben die Eltern und umgekehrt. Der Ehegatte erbt pauschal neben Kindern 1/4, lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bekommt er noch einmal einen Anteil von 1/4 als sogenannten pauschalierten Zugewinn-ausgleich.         

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Was häufig übersehen wird: Sind keine Kinder da, erben die Eltern neben einem Ehegatten mit, leben Eltern nicht mehr oder auch nur ein Elternteil nicht, so erben auch Geschwister.

Prüfen Sie, ob Sie bereits eine letztwillige Verfügung errichtet haben. Vermeiden Sie Widersprüche. Am besten vernichten Sie die frühere, wenn sie etwas anderes regeln wollen.

Wenn Sie bereits in jungen Jahren testiert haben, sollten Sie in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Regelungen noch Ihren derzeitigen Ansprüchen genügen.

Regelmäßig ist es angebracht, wenn Ihre Kinder noch minderjährig sind, Ehepartner als Alleinerben einzusetzen und Ihren Kindern Vermächtnisse zuzuwenden um die erbschaftssteuerrechtlichen Frei-beträge  zu nutzen.

Sind die Kinder volljährig, so ist es regelmäßig angebracht, die Kinder als Erben einzusetzen und den Ehepartner auf andere Weise finanziell abzusichern, etwa durch Einräumung eines Niessbrauches oder Wohnungsrechtes bzw. Verfügungen unter Lebenden, etwa in Form der Übertragung eines Hauses, wenn Sie dies nicht beim Erwerb schon so gestaltet haben, dass beide Ehegatten Miteigentümer sind.

Achten Sie auf das Pflichtteilsrecht. Nur ausnahmsweise können Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen werden, siehe  ( Pflichtteilsenziehung ). Die Möglichkeit, dass ausgeschlossene Erben ihren Pflichtteil geltend machen, kann unter Umständen dazu führen, dass Ihr gesamtes Testament Ihre Ziele verfehlt.

Plichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und Abkömmlinge, § 2303 BGB. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Seine Höhe richtet sich nach dem Erbteil, den der Pflichtteilsberechtigte bekommen hätte, davon beträgt der Pflichtteilsanspruch die Hälfte. Sie brauchen nur einmal zu überschlagen um zu erkennen, dass dies sehr gefährlich werden kann, wenn nicht genügend Mittel da sind, um Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. So kann es passieren, dass der überlebende Ehegatte in wirtschaftliche Not gerät, weil er z. B. ein Familienheim veräußern muss.                       

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In derartigen Fällen bietet sich an, mit den möglichen Pflichtteilsberechtigen frühzeitig zu reden und sie zu bitten, auf Pflichtteilsansprüche zu verzichten. Dies geschieht durch bei einem Notar zur beurkundenden Pflichtteilsverzichtvertrag. Vertrauen Sie nicht darauf, dass der evtl. Pflichtteilsberechtigte, auch wenn er das noch so überzeugend sagt, den Pflichtteil nicht geltend machen wird.

Andererseits kann das Pflichtteilsrecht sehr gut eingesetzt werden, um Erbschaftssteuer zu sparen. Pflichtteilsansprüche vermindern nämlich den Nachlasswert und entsprechend die Erbschaftssteuer des Erben. Der Pflichtteilsberechtigte muss für seinen Anteil gesondert Erbschaftssteuer zahlen. Dabei wirken sich die günstigen Steuerklassen und vor allem die Freibeträge aus, so dass sich insgesamt die Steuer erheblich senken lässt.

Denken Sie daran, dass zukünftige Pflichtteilsberechtigte oder sogar Erben einen Pflichtteilsergänzunganspruch haben können, wenn Sie Ihr Vermögen und damit den zukünftigen Nachlass durch Schenkungen vermindern. Hier kann es nach Ihrem Tode zu unliebsamen Prozessen kommen, die Sie sicherlich vermeiden wollen.

 

Besonderes Augenmerk müssen Unternehmer auf die Vererbung ihres betrieblichen Besitzes lenken.

Dies gilt besonders für Einzelunternehmer. Hier sollte stets geprüft werden, ob noch zu Lebzeiten eine Umwandlung in eine Personengesellschaft erfolgt, was zu erheblichen steuerrechtlichen Vorteilen führen kann. Außerdem kann auf diese Weise verhindert werden, dass der Erbe für Geschäftsschulden auch mit seinem privaten Vermögen haftet. Das ist im Einzelnen mit Ihrem Rechtsanwalt zu erörtern.

Die Gefahr, dass sich die Erben nach Ihrem Tode streiten, vermindern Sie, wenn Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Sind Sie noch jung, sollten Sie entweder eine ebenfalls noch recht junge Person  einsetzen, die aber über nötige Erfahrung verfügen sollte, oder aber Sie setzen einen Ersatztestamentsvollstrecker ein.

Vermeiden Sie dauerhafte Erbengemeinschaften, ohne dass Sie genaue Anordnungen treffen. Vorsicht ist dabei aber stets geboten, weil Sie für eine meist noch weit wegliegende Zeit planen. Wenn Sie unbedingt wollen, dass die Erbengemeinschaft länger besteht, sollten Sie die Erbauseinandersetzung beschränken oder ausschließen. Für die Überwachung sollte in diesen Fällen unbedingt ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.                  

Erbschaftssteuer • Schenkungssteuer

Der Nachlasswert ist vom Erben zu versteuern. Entsprechend muss der Empfänger einer Schenkung Schenkungssteuer zahlen.

Vom positiven Bestand des Nachlasses sind abzuziehen insbesondere Schulden des Erblassers oder der Erblasserin, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen, Beerdigungskosten, Kosten der Grabpflege, überhaupt alle Kosten, welche durch die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses unmittelbar entstehen, ebenso die Kosten der Testamentseröffnung, des Erbscheins, bei der Ermittlung des Verkehrswerts des Nachlasses entstehende Sachverständigenkosten, Steuerberatungskosten für die Erbschaftssteuer-erklärung.

Bestimmte Vermögensgegenstände sind, zum Teil abhängig von der persönlichen Steuerklasse, steuerfrei, z. B. für Personen der Steuerklasse I Hausrat, Wäsche und Kleidung bis 41.000,00 €, zusätzlich andere bewegliche körperliche Gegenstände, z. B. Auto, Schmuck, Kunst, bis zu einem Wert von 10.300,00 €. 

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Steuerfreibeträge und Steuerklassen 

Die hohen Freibeträge verführen dazu, dass man in Zehn-Jahresabständen Vermögen an Kinder überträgt.

Das ist aber nur die eine Seite. Geben Sie frühzeitig Ihr Vermögen aus der Hand, können Sie möglicherweise in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Natürlich sind hier Absicherungen möglich, etwa durch Rückübertragungsklauseln. Aber was ist, wenn der Bedachte das Vermögen freiwillig nicht wieder zurücküberträgt? Wollen Sie im Alter noch aufwändige Prozesse führen?

Also ist bei der Gestaltung Ihrer erbrechtlichen Verhältnisse sorgfältig abzuwägen. Steuer sparen ist eine gute Sache. Erschaftssteuer sparen Sie aber nur für den Erben! Denken Sie auch an sich. Denn Ihr Vermögen haben Sie sich erarbeitet. Meist haben heute die Kinder eine aufwändige Berufsausbildung bekommen, mit deren Hilfe sie sich selbst ihr Vermögen schaffen können und meist auch wollen.

Nutzen Sie die persönlichen Steuerfreibeträge. Jeder Ehegatte kann durch seine Vermögensverfügungen diese Steuerfreibeträge neben dem anderen Ehegatten ausschöpfen.

Besonders Grundvermögen eignet sich dazu, um die Steuerfreibeträge in Zehn-Jahresabständen zu nutzen. Sie wissen, dass Grundstücke nicht mit dem üblichen Verkehrswert eingesetzt werden, sondern mit einem Wert, der darunter liegt. Dieser Wert wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt.

Unternehmer müssen darauf achten, ob Betriebsaufspaltungen bestehen. In diesen Fällen muss noch unter Lebenden Vorsorge getroffen werden, dass die Betriebsaufspaltung nicht in Folge des Todesfalles oder der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ungewollt beendet wird, um die Realisierung der stillen Reserven zu vermeiden.

Der sachliche Freibetrag des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG z. B. in Höhe von 256.000,00 € und der Bewertungsabschlag von 40 % des § 13 a Abs. 2 ErbStG kommt nur bei begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13 a zum Zuge, nämlich bei inländischem Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebes oder Teilbetriebes, eines Anteils an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft und freiberuflichen Betriebsvermögen.

Vermeiden Sie, dass Erben an andere Erben Ausgleichszahlungen erbringen müssen. Nutzen Sie stattdessen das Alleinerbenmodell mit Vermächtnis. Sie können aber auch das sogenannte  Vorausvermächtnisvermächtnis anordnen. Damit begünstigen Sie einen Erben ohne dass dieser einen Ausgleich zahlen muss. Häufig kann der Bedachte solche Ausgleichszahlungen gar nicht erbringen.

Persönliche Freibeträge und Steuerklassen

Steuerklasse

Personenkreis

Freibetrag

I

Ehepartner

307.000 €   

 

Kinder und Stiefkinder

205.000 €

 

Enkelkinder, aber nur wenn der Elternteil - Kind/Stiefkind des Erblassers - verstorben ist

205.000 €

 

Alle anderen Enkel, Stiefenkel und Urenkel sowie Eltern und Großeltern bei Erwerb vonTodeswegen

51.200 €

   

II

Eltern und Großeltern bei Zuwendung  unter Lebenden

10.300 €

 

Geschwister
Nichten und Neffen
Stiefeltern
Schwiegerkinder, Schwiegereltern
geschiedener Ehepartner

10.300 €

   

III

alle übrigen Erben u. Beschenkten

5.200 €

Haben Sie den zu versteuernden Nachlasswert ermittelt und Ihre Steuerklasse, ist folgende Erbschaftssteuer zu zahlen. Je höher die Steuerklasse und je höher der Nachlasswert, desto ungünstiger ist der Steuersatz:                                                                   

Steuersätze

Steuerpflichtiger Erwerb bis...€

Prozent  in Steuerklasse...

 I

II

III

52.000

7

12

17

256.000

11

17

23

512.000

15

22

29

5.113.000

19

27

35

12.783.000

23

32

41

25.565.000

27

37

47

über 25.565.000

30

40

50

                                                                                          

Sie sehen, dass es günstiger ist, Kindern Vermögen zu vererben oder zu schenken, statt den Schwiegerkindern.

Die Regelung der Steuersätze finden Sie im § 19 ErbStG.

Zu beachten ist, dass der Zugewinnausgleich nicht steuerpflichtig ist, unabhängig davon, ob die Ehe durch Scheidung oder Tod beendet wurde, § 5 ErbStG. Es lohnt sich also, genau zu überprüfen für einen überlebenden Ehepartner, ob er die Zugewinnausgleichsforderung geltend macht oder ob er die sogenannte erbrechliche Lösung wählt, nämlich zur pauschalen Abgeltung der Zugewinnausgleichsforderung die Erhöhung der gesetzlichen Erbquote um 1/4 wählt. Dann kann er den oben erwähnten besonderen Freibetrag geltend machen. Dieser muss konkret berechnet werden. Ehepartnern und Kindern stehen nach § 17 ErbStG noch besondere Versorgungsfreibeträge zu, für den Ehegatten sind das 56.000,00 € ( zusätzlich ), bei Kindern gestaffelt nach Alter zwischen 52.000,00 € und 10.000,00 €. Je älter das Kind, desto geringer der Freibetrag.               

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Verschiedene Testamentsformen

wird vor einem Notar errichtet Öffentliches Testament

Sie müssen Ihren Letzten Willen mit der Hand aufschreiben. Setzen Sie auch Ort und Zeit der Niederschrift hinzu und unterschreiben Sie eigenhändig mit vollen Vor- und Nachnamen.

Nur Ehegatten und seit dem 01 August 2001 auch eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses kann sowohl privatschriftlich als auch notariell beurkundet errichtet werden.

Die Besonderheit liegt nicht nur in der Form – einer schreibt, der Andere unterschreibt – sondern es führt bei wechselbezüglichen Verfügungen zu einer Bindung beider Ehegatten.

Prüfen Sie, ob Sie sich beide an die Verfügungen des Testamentes binden wollen Diese ist gegeben, wenn Sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Auch sonstige Verfügungen können Sie mit Bindungswirkung vereinbaren, wenn Sie wollen, dass die eine Regelung nicht ohne die andere getroffen werden soll. Gegenseitig bindende testamentarische Verfügungen sind nur die Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Auflage.

Personen, die ein gemeinschaftliches Testament nicht errichten dürfen, können vor einem Notar einen Erbvertrag schließen, auch im Erbvertrag können bindende ( vertragsmäßige ) Verfügungen getroffen werden, und zwar in Form einer Anordnung einer Erbeinsetzung, eines Vermächtnisses oder einer Auflage.

Form: Das gesamte Testament einschließlich Überschrift ist handschriftlich aufzusetzen, mit Datum und Ortsangabe zu versehen und mit allen Vornamen und dem Zunamen handschriftlich zu unterzeichnen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament so schreibt und der andere handschriftlich unterzeichnet.

Es empfiehlt sich, die erwähnten Personen mit allen Vornamen und vollständigem Zunamen anzugeben, Geburtsdaten und Geburtsnamen einzusetzen, den Personenstand und die derzeitige Anschrift.

Zu Lebzeiten können die Ehegatten ein handschriftlich errichtetes gemeinschaftliches Testament gemeinsam aufheben oder auch in einzelnen Punkten ändern. Dafür muss die obige Form beachtet werden. Jeder der Ehegatten ist berechtigt, zu Lebzeiten des anderen einseitig seine letztwilligen Verfügungen zu widerrufen. Der Widerruf bedarf allerdings der notariellen Beurkundung, also auch obwohl dieses gemeinschaftliche Testament handschriftlich möglich ist, und führt zur Unwirksamkeit des Testaments insgesamt.

Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des Erstversterbenden.

Erfolgt ein formgerechter Widerruf, auch nur durch einen Ehegatten, so werden auch die wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam.

Auch ein gemeinschaftliches Testament können Sie zu Hause aufbewahren oder in amtliche Verwahrung bei einem Amtsgericht geben. Das Testament kann in diesem Falle aus der amtlichen Verwahrung nur durch beide Ehepartner/ Lebenspartner gemeinsam und persönlich genommen werden.

Anders als beim notariellen Testament wird das privatschriftliche Testament nicht unwirksam, wenn Sie es aus der Verwahrung herausnehmen. Ein notarielles Testament können Sie aber auch dadurch widerrufen, dass Sie ein weiteres Testament notariell errichten, auch die eigenhändige Form genügt.      

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Berliner Testament

Setzen sich Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und sollen Dritte – zumeist die gemeinsamen Kinder – erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners das Vermögen beider erben, so ist der überlebende Ehepartner Vollerbe des zuerst Versterbenden und die Schlusserben sind nur Erben des Überlebenden.

Selbstverständlich können Sie sich einer Vor- und Nacherbschaft bedienen, Sie können in ein gemeinschaftliches Testament sogenannte Wiederverheiratungsklauseln einbauen, auch da gibt es vielerlei Möglichkeiten, Sie können den überlebenden Ehepartner gegen die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch weitere Klauseln absichern. Darüber sollten Sie mit uns sprechen.

Beispiel für ein

"Gemeinschaftliches Testament

der Eheleute Werner Müller, geb. am …… in…. und Veronika M.,Geborene…, geb. am...in...wohnhaft....

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum Alleinerben des Längstlebenden ein. Schlußerben nach dem Tode des Längstlebenden sollen unsere beiden Kinder je zur Hälfte sein, Ersatzerben sollen sein....

Wir haben zwei Kinder, nämlich ….,. 

Wir haben unter anderem Grundbesitz, nämlich in ... Hierzu ordnen wir folgendes Vermächtnis an:

Das Haus…… soll nach dem Tode des Längstlebenden Herr...….. bekommen.

Bereits zu Lebzeiten haben wir auf unsere beiden Töchter Vermögen übertragen und insofern notarielle Regelungen getroffen, die wir heute berücksichtigt haben.

Verlangt einer der Schlußerben beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil, so wird er samt seinen Abkömmlingen nicht Erbe des Letztversterbenden.

Wir bestimmen, daß wir beide verbrannt werden und in aller Stille beigesetzt werden.

Frau ….. soll Testamentsvollstreckerin sein.

Alle Verfügungen in diesem Testament sollen wechselbezüglich sein.

Erftstadt........................ .................................................

Erftstadt........................ ................................................."

                                                                                      

Was ist, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt?

Für diesen Fall können Sie bestimmen, dass er auch nicht als gesetzlicher Miterbe berufen ist.

Wenn Sie Pflichtteilsansprüche nicht durch einen Verzichtsvertrag ausschließen konnten, können Sie aber die möglichen Berechtigten durch entsprechende Formulierungen im Testament motivieren, den Pflichtteil nicht geltend zu machen. Da gibt es einschränkende Klauseln, wonach z.B. diejenigen Abkömmlinge, die nach dem Tode des Längstlebenden den Pflichtteil geltend machen, als Schlusserben ausscheiden und außerdem in diesem Falle die übrigen Abkömmlinge Vermächtnisse in Höhe des gesetzlichen Erbteils aus dem Nachlass des Erstversterbenden erhalten.

Möchten Sie für den Fall, dass der überlebende Ehegatte wieder heiratet, Regelungen treffen? Dafür gibt es vielfältige Wiederverheiratungsklauseln.

Sprechen Sie mit uns darüber!

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Einzelfragen zum Erbrecht

Ehegattenerbrecht

Wichtig ist, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Im häufigsten Falle der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte nach dem Gesetz neben Kindern ein Viertel plus eines weiteren Viertels als pauschalierten  Zugewinnausgleich.

Ein wichtiges Feld für konkrete testamentarische Regelungen!

Ist der überlebende Ehegatte enterbt, so stellt sich für ihn die Frage des Pflichtteils. Es gibt einen „großen" und „kleinen" Pflichtteil.

Beim großen Pflichtteil wird das zusätzliche Viertel aus dem Zugewinnausgleich einbezogen, beim kleinen Pflichtteil wird lediglich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten, also ohne das zusätzliche Viertel einbezogen.

Der Überlebende kann den tatsächlichen Zugewinn verlangen und dazu den - kleinen - Pflichtteil, der nach dem Nachlasswert abzüglich Zugewinnausgleichsforderung berechnet wird - oft eine lohnende Sache!

Diese Möglichkeiten kann sich der Überlebende durch Ausschlagung der Erbschaft verschaffen.

Welche Lösung für ihn die Beste ist, hängt u.a. von der Höhe des Zugewinnausgleichs ab.

Der Zugewinnausgleich ist eine komplizierte Berechnung. Stark vereinfacht ausgedrückt: Die Vermögen der Ehegatten ( einschließlich Schulden ) bei Heirat werden mit dem entsprechenden Vermö-gensstand am Ende der Ehe verglichen. Wer in der Ehe weniger „zugewonnen" hat, hat nach Auflösung der Ehe, hier durch den Tod seines Ehegatten einen Anspruch auf die Hälfte des Überschusses ( Zugewinnausgleichsanspruch ). Übrigens: Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehegatten rechtlich selbstständig und werden daher auch gesondert vererbt!

Hieraus ergeben sich für den überlebenden Ehegatten eine Reihe von Wahlmöglichkeiten. Es muss gut und schnell (Sechswochenfrist!) durchgerechnet werden, was für ihn am günstigsten ist.

Will er Vermächtnissen und Auflagen oder einer Vor- und Nacherbfolge entgehen, so kann er die Erbschaft ausschlagen, den konkret errechneten Zugewinn fordern und dazu den kleinen Pflichtteil verlangen.

Wird der Ehegatte Miterbe neben anderen, so kann er ebenfalls prüfen, die Erbschaft auszuschlagen und den konkret errechneten Zugewinn plus kleinem Pflichtteil verlangen.

Ist der Ehegatte in einem Testament bedacht kann er prüfen, ob das ihm Zugewendete weniger ist als der nach dem erhöhten gesetzlichen Erbteil errechnete Pflichtteil – der große Pflichtteil. Dann kann er eine Aufstockung bis zur Höhe dieses Pflichtteils verlangen.

Ist der Ehegatte in einem Testament des verstorbenen Ehepartners komplett übergangen worden, hat er nach der derzeitigen Rechtsprechung keinen Anspruch auf den großen Pflichtteil, kann jedoch den konkret errechneten Zugewinn und den kleinen Pflichtteil verlangen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus der komplizierten Regelung, so dass hier erheblicher Beratungsbedarf besteht!                  

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So errichten Sie ein öffentliches Testament fehlerfrei

Ein öffentliches Testament kann auf verschiedene Weise errichtet werden. Die folgende Übersicht zeigt diese und weitere Besonderheiten auf:

Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass der Notar eine Niederschrift über den vom Erblasser erklärten letzten Willen anfertigt, diese sodann dem Erblasser vorliest, der sie genehmigt und unterschreibt.

Das öffentliche Testament kann auch durch Übergabe einer offenen oder einer verschlossenen Schrift an den Notar errichtet werden. Hierbei gilt Folgendes:

Diese Schrift muss jeweils mit der Erklärung des Erblassers verbunden sein, dass darin sein letzter Wille niedergelegt ist.

Dabei muss das übergebene Schriftstück, anders als beim privaten Testament, nicht eigenhändig geschrieben sein. Es kann sogar von einem Dritten stammen, beispielsweise vom Anwalt, der den Erblasser beraten hat.

Der Notar muss den Inhalt einer offenen Schrift prüfen und den Erblasser gegebenenfalls belehren. Dies ist bei Übergabe einer verschlossenen Schrift zwangsläufig ausgeschlossen. Klärt der Erblasser den Notar allerdings über den Inhalt auf, kann dieser ihn auf etwaige Fehler hinweisen. In beiden Fällen hält der Notar in einer Niederschrift die Übergabe der Schrift fest. Gleichzeitig protokolliert er die Erklärung des Erblassers, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält.

Die Errichtung eines öffentlichen Testaments verursacht zwar Notargebühren. Sie gibt dem Erblasser jedoch gewisse Rechtssicherheit. Dies betrifft nicht zuletzt den Gesichtspunkt der Testierfähigkeit. Benachteiligte Erben oder gar gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossene Verwandte versuchen das Testament häufig mit der Behauptung anzugreifen, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wegen schwerer Krankheit oder eines hohen Alters gar nicht testierfähig gewesen. Diesem Einwand wird durch das vor dem Notar errichtete Testament zwar nicht grundsätzlich der Boden entzogen. Der Notar prüft aber im Rahmen seiner Möglichkeiten die Testierfähigkeit des Erblassers und stellt diese, wenn gegeben, in der Urkunde ausdrücklich fest. Damit entscheidet zwar nicht der Notar endgültig über die Testierfähigkeit, die gegenteilige Behauptung zu kurz gekommener Erben ist aber praktisch aussichtslos.
Leider zeigt die Praxis jedoch, dass auch notarielle Testamente mit diesen Argumenten angegriffen werde, manchmal zu Recht.

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Testament: Zwei datumsgleiche Testamente – welches gilt?

Zwei mit dem gleichen Datum versehene Testamente gelten als gleichzeitig errichtet, wenn nicht geklärt werden kann, welches Testament später errichtet wurde.

Mit dieser Entscheidung äußerte sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) zu der Frage, welche Folgen zwei datumsgleiche Testamente auslösen. In dem betreffenden Fall hatte der schwer alkoholkranke Erblasser unter demselben Datum zwei Testamente mit unterschiedlichen Inhalten verfasst. Unter den Erben kam es daraufhin zum Streit, wer nun Erbe geworden sei.

Das BayObLG wies darauf hin, dass es vorliegend auf die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers wegen seiner Alkoholerkrankung nicht ankomme. Könne bei zwei mit dem gleichen Datum versehenen Testamenten nicht geklärt werden, welches Testament später errichtet wurde, gelte die gesetzliche Erbfolge. Soweit die beiden Testamente inhaltlich widersprüchliche Anordnungen enthielten, würden sie sich gegenseitig aufheben (BayObLG, 1 Z BR 49/04).      

Testament: Letztwillige Verfügung auf der Zettelrückseite

Die auf der Rückseite einer Niederschrift verfasste Benennung einer Familie als "erbberechtigte Verwandte" ist eine mit Testierwillen getroffene letztwillige Verfügung.

Die Erblasserin hatte auf der Rückseite eines Zettels geschrieben: "Ich habe erbberechtigte Verwandte mit dem Namen St". Den Text hatte sie unterschrieben. In unmittelbarem Textzusammenhang dazu hat sie die Pflege ihres Grabes geregelt. Dieser Zettel war in einem Briefumschlag mit der Aufschrift "Erbwünsche von mir". Der Antragsteller ist der Letzte des Stammes der Familie St. Die Vorinstanzen haben nur ihn als Erben angesehen und nicht die Beteiligten zu 1 und 2, deren Familien bei gesetzlicher Erbfolge ebenfalls erbberechtigt gewesen wären.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Rechtsansicht der Vorinstanzen bestätigt. Der Antragsteller sei Alleinerbe geworden. Bei der Erklärung auf der Rückseite des Zettels handele es sich nicht nur um eine vorbereitende Notiz oder einen Hinweis auf einen nach der gesetzlichen Erbfolge begünstigten Familienzweig. Zwar sei die Formulierung "Ich habe erbberechtigte Verwandte mit dem Namen St." auslegungsbedürftig. Dem Wortlaut nach könnte die Erblasserin von einer schon bestehenden gesetzlichen Erbberechtigung ausgegangen sein. Auch der Umstand, dass die Familie St. auf der Rückseite des Zettels stehe, könne gegen einen entsprechenden Testierwillen sprechen. Naheliegender sei jedoch die Erbeinsetzung der Familie St., da nur sie mit dem Begriff "Erbberechtigung" erwähnt wurde, nicht aber die Familien der Beteiligten zu 1 und 2. Dies hätte aber erwartet werden können, wenn sie nur auf die gesetzliche Erbrechtslage hätte hinweisen wollen. Die Aufschrift auf dem Briefumschlag spreche zudem dafür, dass die Erblasserin die Rechtsnachfolge verbindlich regeln wollte. Hinzu komme, dass die Familie St. die Grabpflege übernehmen solle. Die Grabpflege sei ein wichtiges Indiz für die Frage, ob jemand Erbe sei (BayObLG, 1Z BR 007/04 und 1Z BR 008/04).

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Manche Erblasser wissen vom Pflichtteilsanspruch von Abkömmlingen oder des Ehegatten und möchten diesen unterlaufen, indem sie erhebliche Teile des Vermögens schon zu Lebzeiten an Dritte verschenken. Nach § 2325 BGB sind (die meisten) Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tode des Erblassers dem Nachlass hinzuzurechnen und von dieser Summe der Pflichtteilsanspruch der Berechtigten zu errechnen. Die Schenkung als solche bleibt wirksam. Der begünstigte Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch gegen den/die Erben richten, unter Umständen aber auch gegen die beschenkte Person.
Achtung: Verjährung in 3 Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung, im Einzelnen § 2332 BGB.

Diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch (einschließlich entsprechenden Auskunftsanspruches) kann auch der Erbe haben, der pflichtteilsberechtigt wäre. Hat nämlich der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen so reduziert, dass der Nachlass und damit der Erbteil des oder der Erben niedriger ist als der fiktive Pflichtteilsanspruch wäre, so kann er einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dies gilt aber nur in dem Rahmen, wie ein Pflichtteilsberechtigter diesen Anspruch hätte: insbesondere nur bei Schenkungen, und auch dies nur, wenn diese innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall verwirklicht worden sind. Dies ergibt sich aus § 2329 Abs. 1, Satz 2 BGB.

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Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung?

Das Vorausvermächtnis dient dazu, einen oder mehrere Erben gegenüber den anderen zu bevorzugen. Will z. B. die Erblasserin erreichen, dass der Erbe E das bestimmte Hausgrundstück „Hinter den Gärten" bekommen soll, so kann sie dieses Grundstück dem E als Vorausvermächtnis vermachen.

Will die Erblasserin dagegen erreichen, dass der Nachlass so aufgeteilt wird, dass der E das genannte Grundstück erhalten soll, der Nachlass aber insgesamt so aufgeteilt wird, dass alle Erben im Ergebnis eine gleiche Quote erhalten, so wählt sie eine Teilungsanordnung. Ergibt sich nach der Aufteilung des Nachlasses, dass der E dadurch, dass er das Grundstück erhält, wertmäßig mehr als seine bestimmte Quote erhält, so muss er eine entsprechende Ausgleichszahlung an die anderen Erben leisten.

Es genügt in diesen Fällen, wenn die Erblasserin im Testament die juristischen Begriffe Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung wählt.

Leider sind diese Begriffe aber nicht immer bekannt, so dass bei selbst aufgesetzten Testamenten häufig die Frage auftaucht, ob das Eine oder Andere wirklich gewollt ist.

Dann muss der mutmaßliche Wille der Erblasserin/ Erblassers festgestellt werden, d. h. man muss herausfinden, ob der bestimmte im Testament genannte Vermögensgegenstand dem bedachten Erben unabhängig von der Quote, also zusätzlich zukommen soll. Das kann sich aus einzelnen Formulierungen im Testament ergeben, aber auch aus Briefen der Erblasserin, sonstigen Urkunden oder Erklärungen, die derjenige beweisen muss, der sich auf die günstige Rechtsfolge beruft, so BGH, Urteil vom 23.05.1984 – IV a ZR 185/82 -, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.1995, abgedruckt in FamRZ 1996, Seite 444.

Da sich im Einzelfall erhebliche Auslegungsprobleme ergeben können, empfiehlt es sich unbedingt, die oben erwähnten Begriffe zu verwenden. Selbstverständlich schadet es nicht, wenn der Erblasser zusätzlich ausdrückt, dass E den vermachten Gegenstand zusätzlich zu seiner Quote erhalten und keine Ausgleichszahlung an die anderen Erben erbringen soll. 

Pflichtteilsentziehung:

Die Vorschriften über die Pflichtteilsentziehungsgründe sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Nur wenn Verschulden im zivilrechtlichen Sinne des Abkömmlings vorliegt, kann ihm wegen der Pflichtteilsentziehungsgründe ( § 2333 BGB ) der Pflichtteil entzogen werden

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19.04.2005 festgehalten, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Midestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass durch die Erbrechtsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistet ist.

Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers ( § 2303 Abs. 1 BGB ), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB... sind mit dem Grundgesetz vereinbar.  

Im vorliegenden Falle ging es darum, ob ein Abkömmling, der den Erblasser getötet und, ihm auch schon früher nach dem Leben getrachtet hatte, der Pflichtteil entzogen werden konnte.  

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes ist es erforderlich, dass nicht nur der objektive Tatbestand z.B. der Tötung festgestellt wird, sondern es muss auch das Verschulden des Abkömmlings vorliegen. Dabei reicht es nicht aus, wenn nur die strafrechtliche Schuld geprüft wird, sondern das Gericht muss auch prüfen, ob zivilrechtliche Schuld gegeben ist, wenn nämlich der Abkömmling zwar im strafrechtlichen Sinne schuldunfähig war, "aber den objektiven Unrechtstatbestand wissentlich und willentlich verwirklichte" ( Seite 1566 ), wenn also in einem "natürlichen Sinne" vorsätzlich gehandelt wurde, kann der Pflichtteil entzogen werden, BVerfG NJW 2005, Seite 1561 ff.

Was müssen Vermieter beim Tod des Mieters beachten?
 

Verstirbt der Mieter, stellt sich die Frage nach der Weiterführung oder der Beendigung des Mietverhältnisses und damit der langfristigen Sicherung der Einkünfte aus dem Mietobjekt. Hier geht es um Mietforderungen und Nebenkosten, aber auch um Fragen der Abwicklung des Mietverhältnisses, insbesondere um die Durchführung von Renovierungsarbeiten und um Realisierung etwaiger Schadenersatzforderungen. Dazu im Einzelnen:

Mietverhältnis geht auf Haushaltsangehörige und Erben über

Nach dem Tod des Mieters treten dessen Erben in das Mietverhältnis ein. Soweit der Mieter mit einem Ehegatten, einem Familienangehörigen, einem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner oder mit einem Partner einer auf Dauer angelegten Haushaltsgemeinschaft in der Wohnung gelebt hat, ergibt sich aus dem Gesetz eine Sonderrechtsnachfolge. Diese Personen treten in das Mietverhältnis ein, gehen den Erben im Rang vor, außer sie erklären binnen eines Monats seit Kenntnis vom Tod des Mieters, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.

Das Gesetz sieht Sonderkündigungsrechte vor

Es bestehen folgende Sonderkündigungsrechte:

Eintretende Personen haften für Verbindlichkeiten des Mieters

Die in das Mietverhältnis eintretenden Personen oder diejenigen, mit denen es fortgeführt wird, haften für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten neben dem Erben als Gesamtschuldner. In diesen Fällen sind die genannten Personen Ansprechpartner mit allen vertraglichen Rechten und Pflichten.

 Praxisproblem: Erbe ist unbekannt

Häufig sind aber die Fälle, in denen ein Mieter allein lebte und seine Erben dem Vermieter nicht bekannt sind. Typisch ist der Fall des allein lebenden Mieters, der in der Wohnung verstirbt und lange nicht gefunden wird. Die sich ergebenden Schäden an der Bausubstanz durch das Verwesen des verstorbenen Mieters sind immens. Häufig ist eine Rückführung der Wohnung bis in den Rohbauzustand zur Schadenbeseitigung erforderlich. Entsprechend groß ist das Interesse des Vermieters an der zügigen Ermittlung der Erben des Mieters, um die eigenen Zahlungsansprüche zu verfolgen und um das Mietverhältnis mit dem Ziel einer schnellen Weitervermietung zügig abzuwickeln.

Erben ermitteln

Um den Erben zu ermitteln, können Ermittlungen beim Nachlassgericht, beim Standesamt und bei Nachbarn sowie innerhalb des Freundeskreises des Mieters angestellt werden. Insbesondere eine Abschrift der Sterbeurkunde und Auskunft über etwaige Abkömmlinge, die als Erben in Betracht kommen, sind hilfreich. Für eine solche Auskunft vom Standesamt oder vom Nachlassgericht ist ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Dies kann z.B. durch Vorlage des Mietvertrags und durch eine Forderungsaufstellung mit Belegen geschehen.

Beim zuständigen Nachlassgericht können letztwillige Verfügungen des Verstorbenen hinterlegt sein. Dies lässt sich aus der Nachlasskartei ersehen. Auch nach Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins sollte gefragt werden. Für eine entsprechende Auskunft ist hier ebenfalls ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Es gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

Vermieter kann die Wohnung nicht eigenmächtig räumen

Lässt sich der Erbe nicht (zeitnah) ermitteln, drohen dem Vermieter Mietausfälle. Er ist aber nicht berechtigt, die Mietsache selbst zu räumen und das Inventar zu vernichten. Auch unbekannte Erben erlangen Wohnungsbesitz. Deshalb würde der Vermieter verbotene Eigenmacht begehen, wenn er selbst handeln würde. Ferner kommt seine Strafbarkeit insbesondere wegen Hausfriedensbruch und wegen Sachbeschädigung in Betracht.

Mietverhältnis beenden, wenn Erben unbekannt bleiben

Der Vermieter muss aber das Mietverhältnis so schnell wie möglich beenden, um seinen Mietausfallschaden möglichst gering zu halten. Denn Mietausfallschaden droht ihm sogar, wenn vom Verstorbenen im Hinblick auf die Zahlung von Miete und Betriebskosten Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag erteilt wurde und dem Vermieter daher der monatlich geschuldete Betrag zunächst noch zufließt. Für Mieter, die allein lebten, ist es typisch, dass wegen fehlender Todesnachricht an den Rentenversicherer und das Geldinstitut die Rente über den Tod hinaus fortentrichtet wird und erteilte Daueraufträge sowie Einzugsermächtigungen weiter bedient werden. Der Rentenversicherer kann aber zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückverlangen. Ist dies aus der vorhandenen Kontovaluta des Verstorbenen nicht mehr möglich, sind diejenigen Personen erstattungspflichtig, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben. Das gilt auch für Personen, die Gelder auf Grund einer noch vom Rentenberechtigten stammenden Verfügung (z.B. Dauerauftrag, Einzugsermächtigung, Überweisungsauftrag) empfangen haben. Damit gehören auch Vermieter im Hinblick auf noch erhaltene Mieten zum Kreis der Rückzahlungspflichtigen.

Der einfachste Weg ist die außerordentliche Kündigung des Vermieters bei Tod des Mieters.

Bleibt der Erbe unbekannt, gibt es aber Personen, die sich um den Nachlass kümmern, ohne Erbe zu sein oder ohne in das Mietverhältnis eintreten zu wollen, bietet es sich an, diese Personen für den unbekannten Erben kündigen zu lassen und für den Erklärenden eine Freistellungsvereinbarung zu treffen. Derartige Kündigungen können über eine nachträgliche Genehmigung durch den Erben wirksam werden.

 Notfalls Nachlasspflegschaft beantragen

Findet sich niemand, der für den Nachlass handeln kann oder ist ein Mietrückstand entstanden, der eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs rechtfertigt, bleibt lediglich der Weg, eine Nachlasspflegschaft zu beantragen. Denn im Fall des Todes des Mieters ist eine öffentliche Zustellung der Kündigung nicht möglich. Mit der Nachlasspflegschaft schafft sich der Vermieter einen Adressaten, dem er eine Kündigung zustellen kann oder jedenfalls eine Person, die für den Nachlass handeln, also auch eine Kündigung aussprechen kann.

In der Regel kein Anspruch gegen das Sozialamt

Auch der Versuch einer Einbindung des Sozialamts bleibt erfolglos, wenn der Mieter verstorben ist und die Miete, Nebenkosten oder z.B. Renovierungsarbeiten schuldig geblieben ist. Denn hier hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, dass das Sozialamt noch nachzuzahlende Miete übernimmt. Nur die „gegenwärtige“ Bedürftigkeit wird gedeckt.

Landesfiskus kann gesetzlicher Erbe sein

Parallel sollte eine entsprechende Kündigungserklärung auch gegenüber dem Landesfiskus abgegeben werden. Denn in dem Fall, dass sich keine anderen Erben finden lassen, ist der Landesfiskus gesetzlicher Erbe, haftet aber im Ergebnis nur für den Nachlass. Ist in diesem Fall der Nachlass nichts wert, bleibt der Vermieter auf seinen Forderungen sitzen.

Immobilienerwerb: Prüfen Sie jetzt wegen künftiger Steuernachteile beim Vermächtnis alle Testamente und Erbverträge

Derzeit herrscht noch steuerliche Gleichbehandlung bei Erbfall und Vermächtnis. Erworbene Gegenstände gehen in beiden Fällen mit demselben Wert in die Berechnung ein. Das ist bei Immobilien und Betriebsvermögen besonders lukrativ, hier kommen regelmäßig ermäßigte Beträge und nicht die Verkehrswerte zum Ansatz. Dies wird sich aus Sicht des BFH künftig ändern.

Geltendes Recht
Ein Vermächtnisnehmer erwirbt zivilrechtlich durch den Erbfall nur einen auf den Gegenstand gerichteten Sachleistungsanspruch. Derzeit setzt das Finanzamt solche Ansprüche und auch die entsprechenden Verpflichtungen aus Sachvermächtnissen nur mit dem Steuerwert des Gegenstands an, auf dessen Übertragung der Anspruch gerichtet ist. Diese Praxis ist nicht gesetzlich geregelt, sondern beruht auf Rechtsprechung zu den bis Ende 1995 geltenden niedrigen Einheitswerten. Dies hat zur Folge, dass z.B. Immobilien beim Vermächtnisnehmer nur mit Beträgen von rund 40 bis 60 Prozent des Verkehrswerts in die Steuerrechnung eingehen und somit Freibeträge und Progression schonen. Für Erben spielt der Vorgang steuerlich keine Rolle, da sich der erworbene Gegenstand und die Herausgabepflicht per Saldo als Aktiv- und Passivposten ausgleichen.

Der Urteilsspruch des BFH
Der BFH hat aktuell entschieden, dass im Fall eines Vermächtnisses nicht der Wert des Gegenstands, sondern der Sachleistungsanspruch für die Berechnung der Erbschaftsteuer maßgebend ist. Solche Forderungen werden nach dem Bewertungsgesetz mit dem Verkehrswert angesetzt, der besonders bei Immobilien und Betriebsvermögen deutlich höher liegt. Im Urteilsfall waren Steuer- und Verkehrswert identisch, so dass es der BFH bei deutlichen Hinweisen auf eine geänderte Sichtweise beließ.

Die Konsequenzen für die Praxis
Eine Änderung der Rechtsprechung und somit Anwendung der steuerlich ungünstigen Regelung ist absehbar. Das hat sowohl Auswirkungen auf künftige Nachlässe als auch auf bereits erfolgte Erbfälle, zu denen noch kein Steuerbescheid ergangen ist. Im Prinzip wird die mittels Vermächtnis erworbene Immobilie damit doppelt so hoch besteuert wie im Erb- oder Schenkungsfall. Die höhere Besteuerung beim Vermächtnisnehmer wird auch nicht durch ermäßigte Ansätze bei den Erben kompensiert. Hier bleibt es unverändert bei einem ausgeglichenen Ergebnis.

Das Urteil sollte daher Anlass sein, sämtliche Testamente und Erbverträge nach solchen Sachvermächtnissen zu durchforsten. Eine Alternative könnte die Teilungsanordnung des Nachlasses sein. Bei der Teilungsanordnung erhalten zumindest alle Erben den Steuerwert der Immobilie (BFH, II R 9/02).

Erbausschlagung: Darf ein Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft ausschlagen?

Die Ausschlagung der Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger ist nicht gemäß § 138 BGB nichtig.

So entschied das Landgericht (LG) Aachen in folgendem Fall: Ein Erblasser hinterließ als gesetzliche Erben zwei Kinder. Eines davon, ein vermögensloser Sozialhilfeempfänger, schlug seinen Erbteil form- und fristgerecht aus. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag seiner Schwester zurück, da die Ausschlagung wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig sei. Das LG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.

Nach Ansicht des LG habe der Sozialhilfeempfänger ein Recht, das Erbe auszuschlagen. Sittenwidrigkeit liege nicht vor, wenn ein Rechtsgeschäft mit den Maßstäben und Prinzipien der Rechtsordnung im Einklang steht. Dies sei vorliegend der Fall. Bei der Ausschlagung handele es sich um ein höchstpersönliches Recht, über das der Erbe selbst entscheide. Den Erben würden keine Verpflichtungen treffen, ein Erbe anzunehmen, damit Dritte darauf zugreifen könnten. Hierfür spreche auch, dass in der Insolvenz das Ausschlagungsrecht ebenfalls beim Schuldner verbleibe. Zudem könne es nicht zulässig sein, dem Ausschlagenden über § 138 BGB eine Erbenstellung mit allen Konsequenzen, wie z.B. die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten aufzuzwingen.

Hinweis: Unabhängig von der Wirksamkeit der Ausschlagung kann sie bei Missbräuchlichkeit aber sozialhilferechtliche Auswirkungen haben, z.B. in Form der Kürzung der Sozialhilfe gemäß BSHG (LG Aachen, 7 T 99/04).

Immobilienerwerb: Prüfen Sie jetzt wegen künftiger Steuernachteile beim Vermächtnis alle Testamente und Erbverträge

Derzeit herrscht noch steuerliche Gleichbehandlung bei Erbfall und Vermächtnis. Erworbene Gegenstände gehen in beiden Fällen mit demselben Wert in die Berechnung ein. Das ist bei Immobilien und Betriebsvermögen besonders lukrativ, hier kommen regelmäßig ermäßigte Beträge und nicht die Verkehrswerte zum Ansatz. Dies wird sich aus Sicht des BFH künftig ändern.

Geltendes Recht
Ein Vermächtnisnehmer erwirbt zivilrechtlich durch den Erbfall nur einen auf den Gegenstand gerichteten Sachleistungsanspruch. Derzeit setzt das Finanzamt solche Ansprüche und auch die entsprechenden Verpflichtungen aus Sachvermächtnissen nur mit dem Steuerwert des Gegenstands an, auf dessen Übertragung der Anspruch gerichtet ist. Diese Praxis ist nicht gesetzlich geregelt, sondern beruht auf Rechtsprechung zu den bis Ende 1995 geltenden niedrigen Einheitswerten. Dies hat zur Folge, dass z.B. Immobilien beim Vermächtnisnehmer nur mit Beträgen von rund 40 bis 60 Prozent des Verkehrswerts in die Steuerrechnung eingehen und somit Freibeträge und Progression schonen. Für Erben spielt der Vorgang steuerlich keine Rolle, da sich der erworbene Gegenstand und die Herausgabepflicht per Saldo als Aktiv- und Passivposten ausgleichen.

Der Urteilsspruch des BFH
Der BFH hat aktuell entschieden, dass im Fall eines Vermächtnisses nicht der Wert des Gegenstands, sondern der Sachleistungsanspruch für die Berechnung der Erbschaftsteuer maßgebend ist. Solche Forderungen werden nach dem Bewertungsgesetz mit dem Verkehrswert angesetzt, der besonders bei Immobilien und Betriebsvermögen deutlich höher liegt. Im Urteilsfall waren Steuer- und Verkehrswert identisch, so dass es der BFH bei deutlichen Hinweisen auf eine geänderte Sichtweise beließ.

Die Konsequenzen für die Praxis
Eine Änderung der Rechtsprechung und somit Anwendung der steuerlich ungünstigen Regelung ist absehbar. Das hat sowohl Auswirkungen auf künftige Nachlässe als auch auf bereits erfolgte Erbfälle, zu denen noch kein Steuerbescheid ergangen ist. Im Prinzip wird die mittels Vermächtnis erworbene Immobilie damit doppelt so hoch besteuert wie im Erb- oder Schenkungsfall. Die höhere Besteuerung beim Vermächtnisnehmer wird auch nicht durch ermäßigte Ansätze bei den Erben kompensiert. Hier bleibt es unverändert bei einem ausgeglichenen Ergebnis.

Das Urteil sollte daher Anlass sein, sämtliche Testamente und Erbverträge nach solchen Sachvermächtnissen zu durchforsten. Eine Alternative könnte die Teilungsanordnung des Nachlasses sein. Bei der Teilungsanordnung erhalten zumindest alle Erben den Steuerwert der Immobilie (BFH, II R 9/02).

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