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Familienrecht

INHALT: | Unterlagen für die Besprechung mit uns |
Möchten Sie uns ein MANDAT erteilen, so können Sie den MANDANTENBOGEN IN FAMILIENSACHEN am PC ausfüllen und uns vorab per mail zusenden.

Neues VERFAHRENSRECHT ab 01.09.2009

Neues GÜTERRECHT (ZUGEWINN) ab 01.09.2009
 

Die Kinder... Sorgerecht für einen Ehegatten | Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Kindeswunsch ist mitentscheidend | Vaterschaftstests | Abstammung: Kein Ersatz der Vaterschaftsanfechtungskosten

Kindesunterhalt.... | Berechnung... | Unterhalt für ein volljähriges Kind | Reform des Unterhaltsrechts 2008Düsseldorfer Tabelle | Kindergeld und eig. Einkünfte des Kindes | Ausbildungsunterhalt: Besteht eine Unterhaltspflicht bei mehreren Ausbildungen? | ... Ausbildungsunterhalt für Studenten | Kürzung des Kindesunterhaltes, wenn Verpflichteter 63 Jahre alt wird?Unterhaltsschuldner muss zur Anspruchssicherung notfalls Verbraucherinsolvenz einleiten | ...Wer trägt die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangs mit dem Kind? |
 

 Ehegattenunterhalt | ...und Verwirkung bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft | Die unverheiratete Mutter | Einkommensberechnung | Abschreibungen - AfA  | Sonstiges Einkommen | Erwerbsobliegenheit: Bewerbungsbemühungen müssen hohen Anforderungen genügen | Anrechnungs- oder Differenzmethode | Nachehelicher Unterhalt: ...und Betreuungsbonus, ...Steuervorteile der neuen Ehe | Anspruch auf gemeinschaftliche steuerliche  Veranlagung | Scheidungskosten | Unterhaltsansprüche der nicht verheirateten Mutter eines Kindes gegen dessen Vater |

Ehevertäge und Inhaltskontrolle | Vermögensregelung u. Zugewinnausgleich | ... Bewertung der Anwartschaft aus Lebensversicherungsvertrag 

Ehewohnung | ...und Räumungsvollstreckung | Aktuelle Gesetzgebung: Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen | Schönheitsreparaturen: Vermieter hat Anspruch auf Kostenvorschuss des Mieters | Vertragsbeendigung: Schlüsselrückgabe zeichnet Mieter nicht stets frei

Hausrat | Versorgungsausgleich | Namensrecht: „My name is Luca“ – das kann auch ein Junge sagen! |

Betreuungsrecht und Patientenvorsorge

Verbraucherrecht:

Arbeitslosenhilfe: Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten ist nicht anrechenbar

Arztrecht: Aufklärungspflicht des Arztes über Nebenwirkungen von Medikamenten

Autokauf: Ohne Aufforderung zur Nachbesserung kein Schadenersatz

Autokauf: Pkw bleibt trotz Tages- oder Kurzzulassung ein Neuwagen

Autokauf: Neuer Wagen kann bei Modelländerungen seine Eigenschaft als Neuwagen verlieren

Bankrecht: Bank darf für Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung keine pauschale Schadenersatzgebühr verlangen

Kreditrecht: Bei gemeinsamer Hausfinanzierung kann sich Ehegatte nicht auf Sittenwidrigkeit berufen

Gefahrenabwehr: Bissige Rottweiler müssen Maulkorb tragen

Gerichtsverhandlung: Ein lauter Abgang kann teuer werden

Hundehalter: In Fluren und Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern kann Leinenzwang angeordnet werden

Nachbarrecht: Beschwerde über Hundehaltung des Nachbarn muss frühzeitig erfolgen

Reiserecht: Haftung der Fluggesellschaft bei Verlust von Fluggepäck

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Zahlungsverzug: Durch spätere Zahlung wird die Kündigung nicht immer unwirksam

Einfamilienhaus: KeinDirektionsrechtdes Vermieters bei der Gartenpflege

Schönheitsreparaturen: Unwirksame Anfangsrenovierungsklausel

Gewerberäume: Gerüst rechtfertigt Mietminderung

WEG: Die Entfernung von Fassadengrün ist eine bauliche Veränderung

 

Die Scheidung droht...                 

Sie wollen sich scheiden lassen?

Nach langer Überlegung haben Sie den Entschluss gefasst, die Scheidung einzureichen.

Denken Sie noch einmal nach, ob die Scheidung wirklich die Lösung der Probleme Ihrer Ehe ist.

Haben Sie gründlich genug mit Ihrem Ehepartner gesprochen, haben Sie einmal versucht, seine Sicht der Dinge einzunehmen?

Sprechen Sie – und Ihr Ehepartner - mit einem Eheberater oder mit Freunden.

Schreiben Sie die Gründe für die Zerrüttung auf, sind sogen. „Kleinigkeiten" Indizien für grundlegende Schwierigkeiten? Lassen sich deren Ursachen nicht doch beseitigen?

Erkennen Sie, dass Ihr Entschluss endgültig ist, dann sollten Sie ihn zügig durchführen. Denn eine Ehe, die keine Ehe mehr ist, lohnt die Anstrengungen nicht. Auch für die Kinder ist es meistens besser, eine unharmonische oder gar streitgeprägte Ehe zu beenden.

Versuchen Sie, alle mit der Trennung zusammenhängenden Fragen einverständlich zu regeln, wenn irgend möglich noch bevor einer der Ehegatten aus der Ehewohnung auszieht.                          

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1. Die Kinder

Sie akzeptieren die Abneigung der Eltern nicht und wollen beide Elternteile behalten. Deshalb brauchen die Kinder den Kontakt mit dem anderen Elternteil. Halten Sie die Kinder aus Ihrem Streit heraus, auch wenn nach Ihrer Auffassung der andere Ehepartner schuldig ist. Benutzen Sie die Kinder auf keinen Fall, um Ihre Interessen gegen den anderen Ehepartner durchzusetzen. Bedenken Sie, dass Kinder häufig die Spannungen zwischen den Eltern ausnutzen und Vater und Mutter gegeneinander auszuspielen suchen, aus der Sicht der Kinder etwas ganz Natürliches.
Machen Sie den Kindern also zum Beispiel keine übermäßigen Geschenke.

Regeln Sie beizeiten, bei welchem Elternteil die Kinder wohnen sollen. Lassen Sie die Kinder in Ihrem bisherigen Umfeld. Erleichtern Sie dem anderen Elternteil die Entscheidung, indem Sie den Umgang mit den Kindern großzügig regeln.

Nehmen Sie die - kostenlose - Hilfe des Jugendamtes Ihres Wohnortes in Anspruch.

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2. Wer zieht aus der Ehewohnung aus?

Achten Sie auf mietrechtliche Fragen. Auch wer auszieht, haftet für vergangene Verbindlichkeiten und auch für zukünftige Forderungen. Regeln Sie mit dem Vermieter schriftlich, dass der ausziehende Ehepartner ab einem bestimmten Datum aus allen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag entlassen ist, notfalls müssen alle Mieter schriftlich kündigen. Regeln Sie mit Ihrem Ehepartner, wie zwischen Ihnen die Verbindlichkeiten aufgeteilt werden.

Wohnen Sie in einem Eigenheim, muss zusätzlich geregelt werden, wer die Schulden für das Haus abträgt, wer die verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Kosten trägt. Dem Ehegatten, der im Hause verbleibt, wird in der Regel dafür ein Wohnwertvorteil wie eigenes Einkommen angerechnet. Übernimmt wie üblich der Alleinverdiener die Schuldentilgung, so wird dies bei der Unterhaltsberechnung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Überlagert wird dies dadurch, dass zwischen Gesamtschuldnern ein Ausgleichsanspruch bestehen kann.

Klären Sie rechtzeitig, ob das Haus gehalten werden kann. Zwei Haushalte verschlingen eine Menge Geld!                            

3. Unterhaltsregelung

Dies betrifft den laufenden Lebensbedarf. Die Höhe des Unterhaltes ist abhängig von der gesamten eheprägenden Familiensituation, insbesondere Zahl der Unterhaltsbedürftigen, dem Einkommen des Verpflichteten, vom allgemeinen Lebensstandard der Familie.

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3.1. Der Kindesunterhalt

Bitte beachten Sie: Neues Unterhaltsrecht ab 01. Januar 2008!

 

Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die auf das Alter des Kindes, Einkommensgruppe des Verpflichteten und auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten abstellt. Die Tabellensätze gelten für zum Beispiel eine Ehefrau und zwei Kinder, bei Abweichung muss Höher- bzw. Rückstufung in eine andere Einkommensgruppe erfolgen.

Die komplette Tabelle mit aktuellem Stand erhalten Sie über www.olg-duesseldorf.nrw.de - dort "Düsseldorfer Tabelle" mit weiteren Hinweisen zum Familienrecht.

Das für die Unterhaltsberechnung maßgebende Einkommen des Verpflichteten wird vom Jahresbruttoeinkommen ausgehend berechnet. Welche Abzüge in der Regel vorzunehmen sind, können Sie dem – vereinfachten – Beispiel entnehmen:

Dabei sollen ausser einer Ehefrau, die ein anrechenbares Nettoeinkommen von 600 € monatlich hat,  2 Kinder da sein,
Kind 1 , 15 Jahre alt, und Kind 2 , 9 Jahre alt, leben bei der Ehefrau .

Das Kindergeld wird an die Ehefrau gezahlt, pro Kind 184 €.

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ERMITTLUNG DES EINKOMMENS DES EHEMANNES ( Daten aus 2013 )

                                       

  Jahresbruttoeinkommen

39.750,00 €

  Monatsbruttoeinkommen

3.312,50 €

  Lohnsteuer

298,00 € 

  Kirchensteuer

26,82 €

  Solidaritätszuschlag

16,39 € 

  Rentenversicherung 9.45 %

313,03 €

  Arbeitslosenversicherung 1.5 %

49,69 €

  Krankenversicherung 8.2 %

271,63 €

  Pflegeversicherung 1.025 %

33,95 €

  Nettoeinkommen monatl.

2.302,99 €

  Berufsbedingte Fahrtkosten

50,05 €

  Bankkredit-Rate

110,00 €

  anrechenbares Nettoeinkommen

2.142,94 €

Das sich so ergebende anrechenbare Nettoeinkommen ist für die Wahl der Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle maßgebend.  Das Kindergeld (1. bis 3. Kind 184,00 € monatlich) wird grundsätzlich zur Hälfte vom Tabellenunterhalt abgezogen.                                                                       

Kind 1 (15 Jahre alt)
 

Tabellenunterhalt

469,00 €

Kindergeldanteil

 -92,00 €

Zahlbetrag

377,00 €

Kind 2 ( 9 Jahre alt)
 

Tabellenunterhalt

401,00 €

Kindergeldanteil

 -92,00 €

Zahlbetrag

309,00 €

                                                                                       

Für die Ehefrau sind zu  zahlen:

Einkommen des Ehemannes

2143,00 €

Tabellenunterh.für 2 Kinder

870,00 €

Anrechenbares Eink. der Frau

600,00 €

verbleiben

673,00 €

von dieser Differenz erhält die Ehefrau 3/7

288,00 €

Insgesamt vom Ehemann zu zahlen

974,00 €

                       Der Selbsbehalt von 950,00 € ist gewahrt.                                                         

 

Unterhaltsberechnung für ein volljähriges Kind, welches nicht privilegiert ist.

Privilegiert ist das Kind bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres, wenn es im Haushalt eines Elternteils lebt und in allgemeiner Schulausbildung ist.


Das volljährige Kind lebt bei der Mutter. Die Mutter verdient mtl. netto                 1.850,00 €

Der Vater hat netto                                                                                           1.659,00 €.

Da er ein eigenes Haus bewohnt, wird ihm ein Wohnwert zugerechnet von              500,00 €,

so dass er ein verfügbares Einkommen hat von                                                   2.159,00 €


 

Das Kind ist in der Ausbildung (Lehrberuf) und bekommt eine Ausbildungsbeihilfe

von netto                                                                                                            300,00 €,


 

Dem Kind wird ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf laut Düsseldorfer Tabelle zugebilligt von

                                                                                                                           90,00 €,

so dass es ein Einkommen hat von                                                                        210,00 €.


 

Die Mutter erhält für das Kind Kindergeld                                                             184,00 €.


 

Bedarf des Kindes wird nach einer Eingruppierung nach beiderseitigem Einkommen der Eltern bestimmt (ohne Höherstufung wenn weniger als drei Unterhaltspflichtige).


 

Im vorliegenden Fall ist die Gruppe 8 maßgebend bei einem beiderseitigen Einkommen der Eltern von 4.009,00 €.

Der Tabellenunterhalt beträgt                                                                                703,00 €

abzüglich Einkommen des Kindes                                                                       - 210,00 €

abzüglich volles Kindergeld                                                                                 - 184,00 €

Restbedarf                                                                                                          309,00 €


 

Die Unterhaltspflicht eines jeden Elternteils wird wie folgt berechnet:


 

Die verfügbaren Einkommen werden um den Selbstbehalt gekürzt:

Bei dem Mann                                                                                                  2.159,00 €

abzüglich Selbstbehalt                                                                                      - 1.150,00 €

verbleiben für die Berechnung                                                                            1.009,00 €


 

Bei der Mutter verfügbar                                                                                    1.850,00 €

abzüglich Selbstbehalt                                                                                      - 1.150,00 €

verbleiben für die Berechnung                                                                               700,00 €


 

Die Summe der verbliebenen Einkommen ist                                                       1.709,00 €,

davon hat der Mann 59 % und die Frau 41 % zu tragen.


Entsprechend ist der Unterhaltsbedarf des Kindes aufzuteilen:

59 % von 309,00 € sind                                                                                        182,00 €,

also vom Vater zu zahlen,

41 % von 309,00 € sind                                                                                        127,00 €,

welche die Mutter aufzubringen hat.


 

Der Barunterhaltspflichtige braucht aber höchstens nur den Betrag zu zahlen, wenn er allein unterhaltspflichtig wäre:


Verfügbares Einkommen des Vaters                                                                    2.159,00 €

Höherstufung um zwei Gruppen, ergibt Bedarf des Kindes                                       586,00 €

nach Tabelle abzüglich ihr Einkommen                                                                 - 210,00 €

abzüglich Kindergeld                                                                                           - 184,00 €

                                                                                                                           192,00 €


Es bleibt also bei dem niedrigeren Betrag nach Aufteilung der Unterhaltspflichten.

Sie sehen, dass die Unterhaltsberechnung kompliziert sein kann. Anwaltliche Beratung ist dringend anzuraten. Bedenken Sie, dass der Unterhalt Monat für Monat gezahlt werden muss, oft über Jahre. Deshalb vervielfachen sich Fehler bei der Berechnung.
 


 


                            
Die Einkommensberechnung ist stark vereinfacht. Zu beachten ist
 

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3.2. Ehegattenunterhalt:  

Neues Unterhaltsrecht ab 01. Januar 2008:

            An dieser Stelle soll nur eine summarische Darstellung der wichtigsten Änderungen erfolgen.

Da das Gesetz leider in vielen Punkten nicht eindeutig ist bzw. durch Rechtsprechung ausgeführt werden muss, wird in Kürze eine genauere Darstellung der Unterhaltsreform erfolgen. Dafür bitten wir um Verständnis.

Die wichtigste Neuerung ist, dass der Kindesunterhalt vorgeht. Dies betrifft naturgemäß sogenannte "Mangelfälle". Das sind die Fälle, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche voll zu befriedigen.

Nach wie vor wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Aber auch dort gibt es einige Änderungen, die sich aus den "Anmerkungen" der Düsseldorfer Tabelle ergeben bzw. aus den "Unterhaltsleitlinien", die ebenfalls von den Familiensenaten des OLG Köln aufgestellt worden sind. Abdruckt sind diese Leitlinien und natürlich auch die Düsseldorfer Tabelle in der NEUEN JURISTISCHEN WOCHENSCHRIFT  2008, Heft Nr. 10 (Beilage).

Eine der Neuerung der Düsseldorfer Tabelle 01.01.2008 ist unter anderem, dass z. B. der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten 1.000,00 € beträgt, und zwar anders als bisher unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

Außerdem wird bei Berechnung des Ehegattenunterhaltes nicht mehr der Tabellenbetrag für den Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen, sondern der Zahlbetrag. Dieser ist niedriger, weil er die Differenz zwischen Tabellenbetrag und abziehbarem Kindergeld ist (bei minderjährigen Kindern regelmäßig die Hälfte des Kindergeldes, bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld voll abgezogen).

Klargestellt ist, dass dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1/7 seines Nettoeinkommens verbleiben müssen, also nur 6/7 seines Einkommens für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden dürfen. Bevor dieser 6/7 Anteil bzw.1/7 ( Erwerbstätigenbonus ) errechnet wird, müssen unausweichliche, d. h. notwendige ehebedingte Kosten abgezogen werden und der Kindesunterhalt (Zahlbetrag). Die Konsequenz daraus ist, dass bei Errechnung des Kindesunterhalts das volle Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen maßgebend ist, also nicht nur der 6/7 Anteil.

Die Neuregelung für den Ehegattenunterhalt gilt erst für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung. Für die Zeit des Getrenntlebens gelten die bisherigen Regeln.

Nach dem neuen Recht ist die Eigenverantwortlichkeit des Ehegatten gestärkt worden. Nur wenn betreuungsbedürftige Kinder bis 3 Jahre alt da sind, besteht keine Arbeitspflicht der Ehefrau, ab diesem Kindesalter ist die betreuende Mutter gehalten, Betreuungsmöglichkeiten wie Kindertagesstätten pp. in Anspruch zu nehmen, damit sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann.

Natürlich muss man erst einmal eine entsprechende Arbeit finden. Es muss nicht näher dargelegt werden, dass eine Mutter von kleinen Kindern für jeden Arbeitgeber nicht so einsetzbar und belastbar ist wie eine "unabhängige" Arbeitnehmerin.

Unabhängig hiervon gelten die bisherigen Unterhaltstatbestände wie Unterhaltsanspruch bei Krankheit (Erwerbsunfähigkeit) oder Alters.

Berechnungsgrundsätze:

Vom anrechenbaren Einkommen des Verpflichteten wird der Unterhalt für die Kinder abgezogen, von der Differenz bekommt der Ehegatte grundsätzlich 3/7. Das eine Siebtel ist ein Bonus für Mehraufwand des Erwerbstätigen.

Bevor die 3/7 Quote gebildet wird, wird evtl. vorhandenes Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten abgezogen. Von der Differenz dieser beiden Einkommen wird dann die 3/7 Quote gebildet. Deswegen hat diese Berechnungsart den Namen Differenzmethode" - bei 100 € Einkommen verringert sich der Unterhalt der Frau nur um 3/7, also um  42,86 € - im Gegensatz zur „Anrechnungsmethode", die bedeuten würde, dass das Einkommen der Ehefrau voll vom errechneten Unterhalt abgezogen wird.

Der BGH hat mit Urteil vom 13.06.2001, nachzulesen in NJW 2001, 2254, hierzu seine Rechtsprechung grundlegend geändert.
Nimmt eine bisher nicht erwerbstätige Ehefrau nach Trennung der Ehegatten eine Berufstätigkeit auf, so wurde sie "bestraft", indem ihr Einkommen nach der Anrechnungsmethode voll vom errechneten Unterhalt abgezogen wurde, weil dieses Einkommen nicht als eheprägend angesehen wurde. Das hat sich nun geändert: Dieses Einkommen ist Surrogat der bisherigen Familienarbeit der Ehefrau, gilt also ebenfalls als eheprägend, so dass die für die Ehefrau günstige Differenzmethode anzuwenden ist
Das Alles gilt natürlich auch entsprechend für den Hausmann!

Diese Änderung war überfällig. Das Amtsgericht Brühl - Familiengericht - hatte bereits in einem Urteil vom 24.11.1999 (!) - 33 F 313/97 - den Unterhalt einer von uns vertretenen Frau und Mutter zweier Kinder, die erst nach der Scheidung  eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, nach der günstigen Differenzmethode berechnet. Das gefiel dem Verurteiltem natürlich gar nicht. Die Richter des OLG Köln - schon in einem Urteil vom 29.01.1982, FamRZ 1982, 706, hatte das OLG Köln, damals noch Mindermeinung, so geurteilt -   bestätigten jedoch das Urteil des AG Brühl so überzeugend, dass der Exmann seine Berufung zurücknahm.

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Es ist immer zu prüfen, ob das Einkommen in vollem Umfange einzubeziehen ist.

Diese Prüfung ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn z. B. eine Frau kleine Kinder betreut und, weil das Geld einfach nicht reicht, oder damit ihr die Decke nicht auf den Kopf fällt, arbeiten geht. Selbstverständlich ist das Einkommen genau so zu berechnen wie oben beim Unterhaltverpflichteten, d. h. alle zu berücksichtigenden tatsächlichen Aufwendungen sind abzuziehen.                            

Dabei ist auch trennungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen. Aber auch der verbleibende Betrag kann nicht voll angerechnet werden, weil die Frau in diesem Falle nicht nur im eigenen Haushalt und der Betreuung der Kinder voll ausgelastet ist und durch ihre Berufstätigkeit noch eine Doppelbelastung hat ( überobligatorische Tätigkeit ). Hierzu gibt es komplizierte Berechnungsweisen, die ich Ihnen ersparen möchte. Die Gerichte behelfen sich meist mit einem pauschalen Bonus, der je nach Fallgestaltung dazu führen kann, dass das verbleibende Nettoeinkommen nur zur Hälfte angerechnet wird.

Einzelheiten hierzu sollten auf Grund der speziellen Berechnungsweisen mit uns erörtert werden.                

Denken Sie daran, das Unterhaltsrecht ist – jedenfalls in Deutschland – eines der kompliziertesten Rechtsgebiete. Es gibt eine kaum überschaubare Rechtsprechung zu den Einzelfragen. Sprechen Sie daher rechtzeitig mit uns!                                                   

4. Schuldenregelung

Regeln Sie, wer die Schulden abzahlt. Prüfen Sie rechtzeitig, ob ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird.

5. Vermögensregelung

Trennen Sie hier zwei grundlegende Fragen:

Zugewinnausgleich bedeutet, dass sichergestellt werden soll, dass beide Ehegatten am Ende der Ehe  vermögensmäßig in gleichem Maße zugewonnen haben.

Es wird die Differenz zwischen Endvermögen ( der Zeitpunkt wird durch die Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht bestimmt ) und Anfangsvermögen ( Tag der Heirat ) bei jedem Ehegatten gebildet. Die Differenz beider Ergebnisse wird hälftig geteilt. Diese Hälfte bildet dann den Zugewinnausgleichsanspruch des einen Ehegatten.

Beim Anfangsvermögen ist ggf. zum Ausgleich des Kaufkraftschwundes eine Hochrechnung des Anfangsvermögens vorzunehmen (Indexierung).

Dabei werden nicht einzelne Vermögensgegenstände herausgenommen, sondern der Endsaldo des Endvermögens wird indexiert, so Brudermüller in Palandt, § 1376 BGB, Rz. 25.

Das gilt auch dann, wenn das Anfangsvermögen wegen Überwiegen der Verbindlichkeiten Null Euro beträgt. Die Indexierung soll an diesem Ergebnis nämlich nichts ändern.

Bei der Berechnung werden Schulden vom Aktivbestand abgezogen, weder Anfangsvermögen noch Endvermögen können negativ sein. Erwerb infolge Erbschaft oder Schenkung bleibt unberücksichtigt.

Wenn die Höhe des Zugewinnausgleichs geklärt ist, können Sie daran gehen, diesen zu verwirklichen, indem Sie Ihr Vermögen bewerten und entsprechend aufteilen.

Aber auch hier ist zu beachten, dass diese kurzen Bermerkungen nur eine grobe Vereinfachung sind. Die Regelung sollten Sie zusammen mit Ihrem Anwalt vornehmen, gegebenenfalls in Begleitung Ihres Steuerberaters.

Neuregelung des Zugewinnausgleiches
01. September 2009

Es gibt kein "negatives Anfangsvermögen" mehr, sondern auch negative Beträge werden so in die Berechnung eingestellt.

Dies kann dazu führen, wenn z. B. während der Ehe Erbschaften oder Schenkungen erlangt wurden, dass hiermit eine Verrechnung stattfindet.

Ein Beispiel:
Der anfänglich verschuldete M. hat während der Ehe 50.000,00 € geerbt. Die Erbschaft wurde in der Ehe verbraucht. Sein Endvermögen beträgt 100.000,00 €. Nach altem Recht hätte sein Anfangsvermögen 50.000,00 € betragen. Es ergab sich ein Zugewinn in Höhe von 50.000,00 € und eine Ausgleichsforderung von nur 25.000,00 €.

Nach neuem Recht wird die Erbschaft mit seinen anfänglichen Schulden verrechnet, so dass ein Anfangsvermögen - 50.000,00 € beträgt. Der Zugewinn beträgt jetzt 150.000,00 €, die Ausgleichsforderung der Ehefrau ist jetzt 75.000,00 €.

Bisher gab es auch kein "negatives Endvermögen", d. h. wenn ein Vergleich zwischen Aktiv- und Passiv-Vermögen bei einem Ehegatten einen negativen Saldo ergab, wurde nicht dieser in die Berechnung einer Ausgleichsforderung so eingestellt, sondern das Endvermögen des Partners betrug "0" Euro.

Das neue Recht erlaubt ein "negatives Endvermögen", d.h. dies wird in die Berechnung eingestellt, allerdings mit folgenden Einschränkungen:

Das neue Recht schließt einen negativen Zugewinn aus, d. h. der andere Ehegatte muss einen Verlust des einen Ehegatten nicht ausgleichen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder Ehegatte trotz Zugewinngemeinschaft eigenverantwortlich wirtschaften muss. Dies bedeutet zum einen, dass ehezeitliche Schuldentilgung nach der neuen Rechtslage zu einem Zugewinn führen kann. Eine Ausnahme gilt nur bei Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung.

Bleibt das Endvermögen negativ (aber größer als das Anfangsvermögen), stellt auch dieser Zuwachs einen Zugewinn dar, der zwar wegen der Kappungsgrenze Null Euro nicht zu einer eigenen Ausgleichsverpflichtung führen, aber die eigene Ausgleichsforderung im Vergleich zur alten Rechtslage schmälern kann.

Hat der verschuldete Ehegatte bis zum Scheidungsantrag positives Endvermögen erwirtschaftet, kann es in krassen Fällen durchaus sein, dass er nach der Scheidung sein gesamtes Vermögen als Zugewinnausgleich abgeben muss.
Beispiele:
M. hatte zu Beginn der Ehe nichts, sein Endvermögen beträgt 40.000,00 €, Zugewinn also 40.000,00 €. F. hatte zu Beginn der Ehe Schulden in Höhe von 50.000,00 €, die im Laufe der Ehe getilgt wurden. Ihr Endvermögen ist 90.000,00 €.

Nach alter Rechtslage bestand nur ein Zugewinn der F. von 40.000,00 €.
Nach neuer Rechtslage beträgt F´s Zugewinn 90.000,00 €. Obwohl ihr Endvermögen genauso hoch ist wie dasjenige des M., muss sie davon dem Ehemann 25.000,00 € auszahlen.

Hat der verschuldete Ehegatte bis zum Scheidungsantrag positives Endvermögen erwirtschaftet, kann es in krassen Fällen durchaus sein, dass er nach der Scheidung sein gesamtes Vermögen als Zugewinnausgleich abgeben muss.

Beispiel:
Der Mann macht sich selbständig und nimmt Darlehen von 100.000,00 € auf. Daraufhin heiratet er. 15 Jahre später hat er dann nicht nur die Kredite zurückgezahlt, sondern ein Nettovermögen von 100.000,00 € erwirtschaftet. Nun wird ihm der Scheidungsantrag zugestellt.

Nach altem Recht hätte er einen Zugewinn von 100.000,00 €, hiervon hätte er die Hälfte, also 50.000,00 € an die F. zu zahlen, d. h. 50.000,00 € "behalten".
Nach neuem Recht beträgt der Zugewinn 200.000,00 € (getilgte Schulden von 100.000,00 € plus erwirtschaftetes Nettovermögen). Die Ausgleichsforderung der Frau beträgt 100.000,00 €. Der M. muss also sein gesamtes Vermögen an F. zahlen.

Nach neuem Recht entsteht der Anspruch auf Zugewinnausgleich bereits mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Wie nach altem Recht ist die Höhe einer Ausgleichsforderung durch das bei Ende des Güterstandes vorhandene Vermögen begrenzt. Ergibt sich rein rechnerisch eine höhere Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten, so braucht also der Ehegatte keine Schulden aufzunehmen, um diese Forderung zu erfüllen.

Beispiel:
Im Anfangsvermögens des Mannes sind 200.000,00 € Schulden, bei Ende des Güterstandes (Endvermögen) hat er noch 100.000,00 € Schulden. Sein Zugewinn ist nach den oben entwickelten Grundsätzen 100.000,00 €. Wenn F. 50.000,00 € Zugewinn hat, ergibt sich rein rechnerisch ein Ausgleichsanspruch der F in Höhe der Hälfte der Differenz der Zugewinne, also 25.000,00 €. Da der Ehemann aber kein Vermögen hat, sondern nur Schulden ergibt sich kein Ausgleichsanspruch der Ehefrau.


Illoyale Vermögensminderungen, § 1378 Abs. 2, Satz 2 BGB

Diese Beträge werden zukünftig der Ausgleichsforderung hinzugerechnet, um sicher zu stellen, dass die Grundregel des hälftigen Ausgleichs nicht zu einem Schutz illoyaler Vermögensminderung führt.

Beispiel:
M. und F. haben je 0,00 € Anfangsvermögen. M. hat ein Endvermögen von 400.000,00 €, hat aber während der Ehe illoyal 900.000,00 € Vermögensminderung betrieben. Nach neuem Recht beträgt sein Endvermögen dann 1.300.000,00 €, Ausgleichsforderung der F. mithin 650.000,00 €, aber begrenzt gemäß § 1378 Abs. 2, Satz 2 BGB auf 400.000,00 € (d.h. Stand seines positiven Vermögens bei Beendigung des Güterstandes).

Weitere wichtige Neuregelung:

Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB) auch bezüglich des Anfangsvermögens, also Auskunftspflicht bezüglich Anfangs- und Endvermögens, neu ist auch der Anspruch auf Vorlage von Belegen. Erweitert wurde der Auskunftsanspruch auch auf den Zeitpunkt der Trennung, dies hat den Zweck, nach Trennung vorgenommene Vermögensverschiebungen zu vermeiden oder einzudämmen.

Die Neuregelungen gelten grundsätzlich auch für bereits vor dem 01. September 2009 anhängige Unterhaltsverfahren.

Aber auch hier gilt: Das ist nur eine grobe Übersicht, der "Teufel steckt bekanntlich im Detail" der Gang im Anwalt wird durch diese grobe Übersicht nicht überflüssig, im Gegenteil sehen sie, dass eine gründliche Prüfung geboten ist!


 

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6. Hausrat

Verteilen Sie den Hausrat einverständlich.

Richten Sie sich danach, wer welchen Hausrat am dringendsten benötigt. Gemeinsam angeschaffte Gegenstände sollen grundsätzlich hälftig verteilt werden. Auch Autos gehören hierher, wenn sie für die Familie benutzt wurden.

7. Versorgungsausgleich

Hierüber brauchen Sie sich die wenigsten Gedanken zu machen, weil dies im Falle der Scheidung vom Gericht von Amts wegen durchgeführt wird, es sei denn, Sie schliessen diesen durch Vereinbarung aus. Betroffen ist hier die Altersversorgung. Das Prinzip ist ähnlich dem Zugewinnausgleich: Die Rentenversicherungsträger zum Beispiel ermitteln, welche Anwartschaften jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat, die Differenz wird hälftig geteilt und dem überschrieben, der die niedrigeren Anwartschaften erworben hat. Auch diese Regelung kann im Einzelfall recht kompliziert sein, weil es  eine Vielzahl von Versorgungen gibt.

Sie sehen, dass mit Trennung und Scheidung eine Vielzahl von Problebem zusammenhängen. Diese sind nicht nur rechtlicher Art, sondern es gibt auch tiefgreifende wirtschaftliche Einschnitte. Mit welchen menschlichen Problemen Sie zu kämpfen haben, brauchen wir Ihnen nicht zu sagen. Aber gerade bei diesen Problemen lassen wir Sie nicht allein. Gerade hier hilft Ihnen
                       unsere über 25 jährige Erfahrung              

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Benötigte Unterlagen für Familiensachen, insbesondere für Scheidung und Unterhaltszahlung:

Sie können die Bearbeitung der Sache beschleunigen, wenn Sie eine übersichtliche Aufstellung, in welcher auf Belege als Anlagen Bezug genommen wird, mitbringen.

 Leben Sie schon von Ihrem Ehegatten getrennt?

Wenn ja : Seit wann?

Vollständige Anschrift der letzten Ehewohnung:

Bitte fügen Sie für alles Belege bei, Kopien reichen zunächst. 

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Weitere nützliche Angaben:

Namen der Kinder mit Geburtsdaten und Wohnort

Wer erhält das Kindergeld?

Ist Unterhalt schon durch ein Gericht oder eine Vereinbarung  festgelegt? Bitte mitbringen!

Falls Sie geschieden sind, bitte Scheidungsurteil mitbringen.

 

Einzelfragen zum Familienrecht

Neues Verfahrensrecht ab 01.September 2009:

Das "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586, bereits geändert am 03.04.2009, BGBl. I S. 700, hat wichtige verfahrensrechtliche Änderungen gebracht. Die bisherigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (6. Buch der ZPO) sind für Familiensachen vollständig aufgehoben worden. Auch die für Familiensachen geltenden Vorschriften des FGG (Gesetz betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit) und der Hausratsverordnung sind ersetzt worden. Der Vorteil liegt u. a. darin, dass nun alle Verfahrensvorschriften in einem Gesetz zusammengefasst sind.

Die wichtigsten Änderungen:

Der einstweilige Rechtsschutz ist nun unabhängig von einer entsprechenden Hauptsache.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nun Verfahrenskostenhilfe heißt, ist eingeschränkt worden, d. h. auch bezüglich der Beiordnung von Anwälten.

Der Schutz minderjähriger Kinder ist verbessert worden. Bisher spielen minderjährige Kinder in den Verfahrensvorschriften eine untergeordnete Rolle. Dies ist in dem neuen FamFG dadurch geändert worden, dass die Verfahren beschleunigt werden, soweit Kinder betroffen sind, verschärfte Sanktionsmöglichkeiten bei Umgangsverletzungen eingeführt wurden und ein Umgangspfleger vorgesehen ist. Nun ist es leichter, Verletzungen oder Nichtbeachtung von einstweiligen Anordnungen des Gerichts zu ahnden, indem die Sanktionen besser vollstreckt werden können und so derjenige, der das Umgangsrecht verletzt, besser dazu gezwungen werden kann, sich rechtstreu zu verhalten. Hierbei kann der Umgangspfleger besondere Hilfe leisten.

Die Aufgaben des bisherigen Verfahrenspflegers und jetzigen Verfahrensbeistands werden konkretisiert.

Das Abstammungsverfahren ist angepasst worden.

Erweiterte Auskunftsrechte des Gerichts werden eingeführt. Obwohl auch das Unterhaltsverfahren der Parteiherrschaft unterliegt, sind weitere Amtsermittlungselemente eingeführt, so wurde das gerichtliche Auskunftsverlangen gestärkt.

Ein sog. Großes Familiengericht wurde geschaffen. Dieses Gericht ist nun für alle Streitigkeiten zwischen Eheleuten zuständig (von spezialgesetzlichen Zuständigkeiten wie z. B. Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetzt o. ä. konkreten, in anderen Gesetzen aufgeführten Fällen abgesehen). Insbesondere vermögensrechtliche Ansprüche wie Gesamtschuldnerausgleich bei Abzahlung von Verbindlichkeiten, Aufwendungen für z. B. Häuser des Anderen oder gar der Eltern oder Schwiegereltern, die früher vor den Zivilgerichten abgehandelt werden
mussten, werden nun vom Familiengericht entschieden.
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Eheverträge und Inhaltskontrolle durch die Gerichte

Schon nach bisherigem Recht unterlagen Eheverträge, obwohl sie notariell beurkundet worden sind, die Parteien also in der Hand eines Fachmannes waren, der Inhaltskontrolle. In jüngster Zeit hat aber inbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Eingriffsmöglichkeiten verstärkt.

 So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 06.02.2001 – 1 BvR 12/92 - und in seinem Beschluss vom 29.03.2001 - 1 BvR 1766/92 -  festgehalten, dass Eheverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, wenn
die Verteilung der Lasten einer Ehe, so wie sie sich aus dem Ehevertrag ergeben, eine einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln, die auf einer ungleichen Verhandlungsposition basiert.

Enthält der Ehevertrag für Sie ungünstige Regelungen, sollten Sie stets prüfen, ob eine solche Überprüfung durch das Gericht möglich ist. Dies wird nach der neuen Rechtsprechung  dann möglich sein, wenn                                                                                    

●  eine objektive Benachteiligung eines Ehepartners gegeben ist – etwa wenn auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Unterhalt verzichtet wird

● und von einer faktischen Dominanz des bevor-teilten Teils bei den Vertragsverhandlungen ausgegangen werden kann – zum Beispiel wenn eine Schwangerschaft oder Krankheit ausgenutzt wird.

Im Anschluss hieran hat der BGH und ihm folgend auch eine Reihe von Oberlandesgerichten, der BGH im Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02 – weiter ausgeführt, dass es den Ehegatten zwar grundsätzlich freisteht, die gesetzlichen Regelungen des Familienrechts in einem Ehevertrag abzuändern und teilweise auch auszuschließen. Es sei allerdings da eine Grenze zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie offensichtlich einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Dabei richtet sich der BGH danach, ob und in welchem Maße der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem gehören insbesondere

      ·  der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und

      ·  der Unterhaltsanspruch infolge Alters oder Krankheit

Entsprechendes gelte für den Versorgungsausgleich. Den Zugewinnausgleich können die Parteien ausschließen, weil sie dies ja auch durch die Vereinbarung eines anderen Güterstandes tun konnten.

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Ergibt nach diesen Regeln eine Prüfung, dass unter einer Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

             ● eine Unwirksamkeit des Vertrages vorliegt, so treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen

         ●  der Vertrag wirksam ist,

ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwiefern die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr mißbräuchlich ist und deswegen das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist. 

 

Sorgerecht: Voraussetzungen der Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil

Die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil setzt voraus, dass Anstrengungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung erfolglos geblieben sind und auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm betraf den Sorgerechtsstreit zweier Eltern. Ein Elternteil hatte den Antrag gestellt, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen werde. Dies hat das OLG abgelehnt. Es sah zu einer solchen Übertragung keine Notwendigkeit. Es könne dahinstehen, dass das Verhältnis der Eltern derzeit von tiefgreifenden Spannungen und Differenzen gekennzeichnet sei, die sachbezogene Gespräche nachhaltig erschweren würden. Das sei für eine Übertragung des Sorgerechts noch nicht ausreichend. So könne der Elternteil, bei dem sich das gemeinsame Kind gewöhnlich aufhalte, auch ohne eine Sorgerechtsänderung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens anfallende Entscheidungen alleine ohne Beteiligung des anderen Elternteils treffen. Dass und ggf. welche darüber hinausgehenden Entscheidungen in naher Zukunft anstünden, die bei Forbestand der elterlichen Sorge eine gemeinsame Entscheidung der Eltern erfordern würden, sei dagegen weder dargetan noch ersichtlich. Wer das alleinige Sorgerecht für sich beantrage, müsse konkret darlegen, dass, wann, bei welchem Anlass und auf welche Weise Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden hätten und diese Bemühungen an der Verweigerungshaltung des anderen Elternteils gescheitert seien. Der allgemeine Hinweis des betreuenden Elternteils, aus persönlichen Gründen würden Gespräche mit dem anderen Elternteil abgelehnt, reichten nicht aus. Es sei insofern beiden Eltern zuzumuten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um im Interesse der Kinder ihre gemeinsame Elternverantwortung wahrzunehmen. Dazu gehöre auch, sich zu überwinden und trotz vorhandener Barrieren und trennungsbedingter Meinungsverschiedenheiten das Gespräch mit dem anderen Teil zu suchen und zu führen (OLG Hamm, 11 UF 73/04).

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                                                                                             Nachehelicher Unterhalt: Betreuungsbonus bei vollschichtiger Tätigkeit

Bei vollschichtiger überobligatorischer Berufstätigkeit der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau ist neben den Kosten für die Kinderbetreuung auch noch ein Betreuungsbonus von ihrem Einkommen abzuziehen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall einer Frau, die nach ihrer Scheidung das gemeinsame Kind betreute und gleichzeitig vollschichtig berufstätig war. Bei der Berechnung des Unterhalts müsse der Frau ein Bonus gewährt werden. Da sie während des Zusammenlebens der Eheleute nicht berufstätig gewesen sei und zudem die minderjährige Tochter betreue, sei sie zu einer vollschichtigen Tätigkeit prinzipiell nicht verpflichtet. Diese überobligatorische Tätigkeit müsse belohnt werden. Als Belohnung sei ein Bonus von 200 EUR angemessen. Dieser müsse bei der Unterhaltsberechnung von ihrem Einkommen abgezogen werden, so dass sich letztlich ein höherer Unterhaltsbetrag ergebe (OLG Celle, 17 UF 108/03).

 

Nachehelicher Unterhalt: Steuervorteile der neuen Ehe

kommen nur dieser zu Gute, nicht der geschiedenen Ehefrau

Hat der andere Ehegatte wieder geheiratet und hat er Einkommen aus abhängiger Arbeit, so wird dieses nach Lohnsteuerklasse III versteuert. Das bedeutet gegenüber der Zeit zwischen dieser Wiederheirat und der vorausgegangenen Scheidung einen erheblichen Steuervorteil. Denn in dieser vorangegangenen Zeit musste der geschiedene Ehegatte nach Lohnsteuerklasse I oder II erheblich höhere Steuern zahlen.

Die Rechtsprechung hatte bisher konsequent gesagt, dass derartige Steuervorteile auch dem früheren Ehegatten zu Gute kommen müssen und hat deswegen dessen Ansprüche unter zu Grundelegung der Lohnsteuerklasse III berechnet.

Das sieht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07. Oktober 2003 –1 BvR  246/93 und 2298/94 anders:  Dieser genannte Steuervorteil entstehe aus der neuen Heirat und müsse daher nur der neuen Ehe zu Gute kommen. Dies folge aus dem im Grundgesetz verankerten Schutz der Ehe.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.05.2005 (abgedruckt NJW 2005, Seite 3277) erneut in diesem Sinne Stellung genommen. Der Ehegattenunterhalt sei dann auf Grund eines Einkommens des Unterhaltsverpflichteten zu berechnen, wobei eine Steuerbelastung zu Grunde zu legen sei, die sich anhand einer fiktiven Steuerberechnung nach der Grundtabelle ergäbe.

Der BGH schränkt diesen Grundsatz für den Kindesunterhalt ein. Bei dessen Berechnung sei der Splittingvorteil zu Gunsten des Kindes zu berücksichtigen.

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Zusammenveranlagung: Anspruch auf Zustimmung des Ehegatten

Auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit der Zusammenveranlagung von Eheleuten vorliegt, ist ein Ehegatte verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zuzustimmen. Der Anspruch auf Zustimmung ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine gemeinsame Veranlagung der Eheleute zweifelsfrei nicht in Betracht kommt, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung.

In der Begründung hierzu heißt es: Dem betreffenden Ehegatten muss die Möglichkeit eröffnet werden, eine Entscheidung der Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte darüber herbeizuführen, ob für einen bestimmten Veranlagungszeitraum eine Zusammenveranlagung erfolgen kann. Denn ob die steuerlichen Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung vorliegen, kann im Zivilprozess nicht entschieden werden. Familienrechtlich ist ein Ehegatte dazu verpflichtet dabei mitzuwirken, dass die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten möglichst vermindert werden. Eine eingeschränkte Zustimmungspflicht würde damit nicht im Einklang stehen (BGH-Urteil vom 3.11.2004, Az. XII ZR 128/02).

 

Scheidungskosten: Nachträgliche Anerkennung in 2000 und 2001 möglich

Hat ein nicht beratener Steuerpflichtiger in den Jahren 2000 und 2001 Scheidungskosten nicht geltend gemacht, weil er diese für nicht abziehbar gehalten und deshalb in der Erklärung auch nicht angegeben hat, kann er selbst für bestandskräftige Einkommensteuerbescheide eine Änderung zu seinen Gunsten erwirken (§ 173 Absatz 1 Nummer 2 Abgabenordnung).

Im Streitfall hatte eine Lehrerin ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellt. Den Einkommensteuerformularen für 2000 und 2001 konnte sie unter der Zeile 116 (Mantelbogen Seite 4) keinen Hinweis auf die richtige steuerliche Behandlung von Scheidungskosten entnehmen. Auch in der dazugehörigen Anleitung war lediglich das Stichwort „Ehescheidungskosten“, nicht aber das auch von der Finanzverwaltung verwendete Stichwort „Scheidungskosten“ zu finden. Damit traf die Lehrerin kein grobes Verschulden. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg kann einem Steuerpflichtigen kein erheblicher Vorwurf daraus gemacht werden, dass er nicht um die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten weiß. Selbst bei der Annahme grober Fahrlässigkeit müsste der Verwaltung vorgehalten werden, dass sie die Begriffe für Scheidungskosten und Ehescheidungskosten nicht eindeutig verwendet hat (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.9.2004, Az. 14 K 265/03).

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Kindergeld: Eigene Einkünfte des Kindes aus selbstständiger Tätigkeit

Volljährige Kinder, die neben der Berufsausbildung einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, können derzeit pro Jahr bis maximal 7.680 Euro (Stand im Streitjahr 1996: 12.000 DM) an Einkünften und Bezügen erwirtschaften, ohne dass den Eltern der Kindergeldanspruch verloren geht. Einkünfte sind bei Kindern auch der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr. Ermittelt das Kind den Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz, gehört eine Umsatzsteuererstattung im Zuflussjahr zu den Betriebseinnahmen und erhöht dementsprechend den Gewinn des Kindes aus seiner selbstständigen Tätigkeit in diesem Jahr (BFH-Urteil vom 25.5.2004, Az. VIII R 66/99).

Hinweis: Das Urteil kann sich positiv oder negativ auswirken. Umsatzsteuer-Erstattungen führen, wie der vorliegende Fall zeigt, im Jahr der Zahlung zu einem höheren Gewinn. Dies wirkt sich dann negativ aus, wenn die Erstattung zur Überschreitung der Einkommensgrenze des Kindes führt. Selbst ein geringfügiges Überschreiten führt zum Fortfall des Kindergeldes oder des Kinderfreibetrages. Im Umkehrschluss mindert zu viel bezahlte Umsatzsteuer natürlich im Jahr der Zahlung den Gewinn und damit die Einkünfte des Kindes. Es bleibt dem Kind allerdings unbenommen, seinen Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, um dadurch den zeitlichen Verschiebungen zu entgehen. Dabei sollte beachtet werden, dass das Kind nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden ist (H 17 Einkommensteuer-Richtlinien).

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Einkommen des Unterhaltsverpflichteten/ Berücksichtigung von Abschreibungen bei Selbstständigen/ Investitionszulagen und (Sonder-) Abschreibungen

Abschreibungen von Wirtschaftsgütern im Anlagevermögen ( AfA ) werden von Selbstständigen von den zu versteuernden Einkünften abgezogen, so dass der Gewinn vermindert wird. Dadurch ergibt sich ein niedrigeres Nettoeinkommen, entsprechend geringer ist der zu zahlende Unterhalt. Die Rechtsprechung erkennt das gundsätzlich an, wenn wie meist eine wirkliche Substanzminderung der Wirtschaftsgüter vorliegt, so OLG Bremen, FamRZ 1995, 935; OLG München OLGR 2002, 98 ( 99 ).

Nach BGH ist unterhaltsrechtlich eine Korrektur der steuerlich geltend gemachten Abschreibungen von Wirtschaftsgütern im Anlagevermögen vorzunehmen, wenn sich ohne Korrektur eine Verfälschung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit einstellt, BGH Urteil vom 19.02.2003 XII ZR 19/01, NJW 2003, 1734.

Dies ist nicht der Fall, wenn eine höhere Abschreibung im Jahr der Anschaffung bei ordnungsgemäßer Erlöserfassung zu einem höheren Gewinn im Jahr der Veräußerung führt und die unterhaltsrechtliche Leitstungsfähigkeit bei Erfassung mehrerer Jahre insgesamt nicht berührt wird.

Bei Sonderabschreibungen nimmt der BGH jedoch eine Korrektur vor, insbesondere wenn Investitionszulagen zu berücksichtigen sind. Die Korrektur wird so vorgenommen, dass bei Anschaffung betriebsnotwendiger Anlagevermögen im Jahr der Anschaffung nicht der volle Anschaffungspreis abgezogen wird, sondern nur der um die (fiktive) lineare Abschreibung gekürzte Betrag. Zur Ermittlung der Zeitdauer der linearen Abschreibung ist es unterhaltsrechtlich unbedenklich, die von der Finanzverwaltung herausgegebenen Tabellen heranzuziehen, da diese stets den tatsächlichen Wertverzehr wiedergeben. Diese lineare Abschreibung ist aber auch in den Folgejahren fiktiv zu berücksichtigen.

Dagegen ist im Fall der Sonderabschreibung nicht die sich fiktiv ergebende Steuer bei Berücksichtigung der geminderten Abschreibung als Abzugsposten heranzuziehen. Vielmehr muss es bei der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Steuervorteil des Verpflichteten verbleiben. Sowohl im Jahr der Anschaffung als auch in den Folgejahren ist die real gezahlte Steuer zu berücksichtigen.

Investitionszulagen sind durch ihre Nichtberücksichtigung bei der entsprechenden AfA auszugleichen (Anschaffungskosten abzüglich Investitionszulage = unterhaltsrechtlich korrigierte AfA).

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Unterhaltsansprüche der nicht verheirateten Mutter eines minder-jährigen Kindes gegen den Vater des Kindes, § 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch

Diese Vorschrift ist durch das neue Unterhaltsrecht, gültig ab 01. Januar 2008, nur geringfügig geändert worden. Absatz 2 Satz 3 der Vorschrift sagt jetzt, dass der Unterhaltsanspruch der Frau nicht drei Jahre nach der Geburt des Kindes endet, sondern der Unterhaltsanspruch besteht für mindestens 3 Jahre nach der Geburt. Er verlängert sich, so lange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Das Maß des Unterhaltes richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes. War sie damals berufstätig, so sind ihre damaligen Einkünfte maßgebend. Lebte sie bei der Geburt mit dem Kindesvater zusammen, und hatte die Kindesmutter keine eigenen Einkünfte, so sind die Einkommensverhältnisse des Kindesvaters allein auch in diesem Falle nicht maßgeblich. Dann soll als Maßstab der notwendige Eigenbedarf als Maßstab herangezogen werden.

Ist die Mutter etwa bei der Geburt des nichtehelichen Kindes verheiratet, sind diese Lebensverhältnisse maßgebend. So Diederichsen in Palandt zu § 1615 l, Rz 15.

Nach einigen Meinungen in der Literatur soll aber bei langjährigem Zusammenleben mit einem begüterten Kindesvater der Bedarf der nichtehelichen Mutter auch an diesen wirtschaftlichen Verhältnissen gemessen werden, an denen die Mutter lange Teil gehabt hat. So Kalthöner/Büttner/Niepmann, die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltes, 10 Auflage, RZ 215. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Das OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, Seite 444 ist dieser Meinung, anders OLG Naumburg in FamRZ 2001, Seite 1321 und OLG Hamm FF. 2000, Seite 137. Es dürfte richtig sein, bei langjährigem Zusammleben auf diese Verhältnisse abzustellen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Unterhaltsgrundsätze, soweit sie nicht spezifisch für verheiratete Ehepartner gelten.
 

Vaterschaftsanfechtung: Heimlicher Vaterschaftstest ist unzulässig

Läßt ein Vater heimlich einen DNA-Vaterschaftstest machen, darf dieser bei der Anfechtung der Vaterschaft vom Gericht nicht verwertet werden.

Diese grundsätzliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei ähnlich gelagerten Fällen. In beiden Fällen hatten die mit der jeweiligen Mutter des Kindes nicht verheirateten Kläger ihre Vaterschaft vor dem Jugendamt anerkannt. Jahre später ließen sie ohne Wissen und Zustimmung des Kindes und der Mutter einen Vaterschaftstest machen. Die DNA-Analyse ergab jeweils, dass sie nicht der biologische Vater des Kindes sein konnten. Die darauf gestützten Vaterschaftsanfechtungsklagen waren von den Vorinstanzen abgewiesen worden.

Diese Entscheidungen hat der BGH nun bestätigt. Um ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren einzuleiten, in dem die Abstammung durch ein gerichtliches Gutachten geklärt wird, reiche die bloße Behauptung, nicht der Vater des Kindes zu sein, nicht aus. Der Kläger müsse vielmehr konkrete Umstände vortragen, die objektiv geeignet seien, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken. Auf eine "heimliche" DNA-Vaterschaftsanalyse könne ein solcher Anfangsverdacht aber aus Rechtsgründen nicht gestützt werden. Die Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie sei daher rechtswidrig. Dieses Grundrecht des Kindes brauche auch nicht hinter dem Interesse des als Vater geltenden Mannes zurückzustehen. Deshalb dürfe das Ergebnis einer solchen Untersuchung in einem Zivilprozeß nicht einmal als Grundlage eines Anfangsverdachts verwertet werden (BGH, XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03).

 

Unverheiratete Mutter: Anspruch auf Unterhalt fällt mit Heirat weg

Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt soll sie während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht befreien. So könne sie sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen. Durch die Heirat erwerbe sie jedoch in der Ehe einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser gehe nach der gesetzlichen Wertung anderen Unterhaltsansprüchen vor. Es müsse zudem ein Vergleich zum Bereich des nachehelichen Unterhalts gezogen werden. Dort sei ausdrücklich geregelt, dass der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder unterhaltsberechtigt ist, entfällt, wenn sie neu heiratet. Es wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nicht zu vereinbaren, einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt neben den Ansprüchen auf Familienunterhalt fortdauern zu lassen, obwohl der stärker ausgestaltete Anspruch einer geschiedenen Ehefrau in solchen Fällen endet (BGH, XII ZR 183/02).

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Namensrecht:

Familienname des Kindes kann nur bei wichtigem Grund geändert werden

Die Namensänderung eines Kindes, das den Namen des Vaters trägt, ist nur zulässig, wenn dies das Kindeswohl bei einer Abwägung aller Umstände erforderlich macht.                                                                 

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in folgendem Fall: Nach der Scheidung der Eltern war der Mutter des gemeinsamen Kindes die elterliche Sorge übertragen worden. Sie nahm daraufhin ihren Mädchennamen wieder an und beantragte, dass das Kind zukünftig ihren Namen tragen solle. Dies sei wegen ihrer erneuten Schwangerschaft erforderlich, da die Namensgleichheit unter Geschwistern gewahrt werden solle. Im Übrigen nehme der Vater des Kindes weder sein Besuchsrecht wahr, noch komme er seinen Unterhaltspflichten nach. Das Jugendamt führte in einer Stellungnahme aus, es könne nicht bestätigt werden, dass der Vater kein Interesse an seinem Kind zeige. Er bemühe sich vielmehr seit einigen Monaten um die Umsetzung der gerichtlichen Festlegung der Besuchsrechte. Nach Anhörung des Vaters gab das Ordnungsamt der Stadt Koblenz dem Antrag auf Änderung des Familiennamens statt. Auf den Widerspruch des Vaters verpflichtete der Stadtrechtsausschuss der Stadt die Verwaltung, den Antrag auf Änderung des Familiennamens abzulehnen.                                                

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das VG wies darauf hin, dass die Entscheidung des Stadtrechtsausschusses rechtmäßig sei. Der Familienname eines Kindes dürfe nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund – das Kindeswohl – die Änderung erforderlich mache. Bei der Entscheidung müsse berücksichtigt werden, dass das Namensband zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ein großes Gewicht habe. Es sei nicht zu erkennen, dass durch die Namensverschiedenheit für das Kind in der Zukunft Nachteile etwa bei seinem späteren Auftreten in der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Schulausbildung oder seiner Freizeitgestaltung entstehen könnten. Zudem stelle eine Namensverschiedenheit innerhalb einer Familie in der Öffentlichkeit keine Besonderheit mehr dar. Das Verhalten des Vaters des Klägers führe zu keiner anderen Beurteilung. Vom Fehlen einer Beziehung zwischen Vater und Kind könne nicht gesprochen werden, da derzeit alle 14 Tage im Rahmen eines betreuten Umgangsrechts Kontakt bestehe. Die Äußerung, seine frühere Ehefrau solle heiraten und ihr Partner das Kind adoptieren, gebe ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Vater an einer Beziehung zum Kind und der Aufrechterhaltung des Namensbands nicht interessiert sei. Hierdurch komme lediglich zum Ausdruck, dass er auf seine Vaterrechte verzichten würde, wenn durch eine Adoption ein neuer Ehemann in die Rechte und Pflichten eines Vaters eintreten würde. Auch die früheren Tätlichkeiten und Ausfälle des Vaters gegenüber der Mutter ließen die Namensänderung nicht zwingend als zum Wohl des Kindes erforderlich erscheinen, da diese nicht dem Kind gegolten hätten (VG Koblenz, 2 K 184/04.KO).  

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Ausbildungsunterhalt: Besteht eine Unterhaltspflicht bei mehreren Ausbildungen?

Ausbildungsunterhalt: Besteht eine Unterhaltspflicht bei mehreren Ausbildungen?

Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern eine Ausbildung zu finanzieren. Problematisch können die Fälle sein, in denen die Eltern den Kindern bereits eine Ausbildung finanziert haben. Bei der Frage, ob sie daher auch noch eine Zweitausbildung finanzieren müssen, ist zwischen einer Weiterbildung und einer fachfremden Zweitausbildung zu unterscheiden:

In gewissen Ausnahmefällen besteht eine Unterhaltspflicht auch im Fall der Zweitausbildung:

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Kindesunterhalt: Renteneintritt mit 63 berechtigt Unterhaltspflichtigen nicht zur Unterhaltskürzung

Der Bezug von Altersrente ab dem 63. Lebensjahr berechtigt den Unterhaltsverpflichteten nicht in jedem Fall zur Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen.

Dies machte das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters deutlich. Als dieser mit Ende des 63. Lebensjahrs Altersrente bezog, verlangte er die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsbetrag berechnete sich nach seinem bisherigen Einkommen, die Rente lag erheblich unter diesem Betrag.

Das OLG hielt die Klage jedoch für unbegründet. Nach seiner Ansicht liege keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, welche die begehrte Herabsetzung der Unterhaltsbeträge rechtfertigen könne. Dem Vater sei nach wie vor ein Einkommen in Höhe seines früheren Arbeitslohns zuzurechnen. Er könne sich nicht darauf berufen, dass er in Wirklichkeit nur noch eine deutlich geringere vorgezogene Altersrente beziehe. Ob und inwieweit ein Unterhaltspflichtiger leistungsfähig sei, werde nicht allein durch sein tatsächliches Einkommen und Vermögen bestimmt. Es komme vielmehr auch auf seine Erwerbsfähigkeit an. Der Unterhaltsverpflichtete müsse seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und den Arbeitsmarktverhältnissen so gut wie möglich einsetzen. Dabei müsse er sich auch Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könne. Wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind müsse der Vater vorliegend seine Arbeitskraft bestmöglich einsetzen und alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen. Dies gelte auch in Anbetracht des Umstands, dass er nach Vollendung des 63. Lebensjahrs die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegelds erfülle. Die Erwerbsobliegenheit bestehe grundsätzlich bis zur gesetzlichen Altersgrenze, die entsprechend der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 65 Jahre betrage. Nach alledem habe der 63-jährige die Obliegenheit, vollschichtig erwerbstätig zu sein. Ihm sei vorliegend auch ohne weiteres möglich und zumutbar, im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung so viel zu seiner Altersrente hinzuzuverdienen, dass er den titulierten Unterhalt weiterhin ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehalts zahlen könne (Saarländisches OLG, 6 WF 75/04).

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 Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Kindeswunsch ist mitentscheidend

Sind Eltern über den auch nur vorläufigen Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes uneinig, besteht ein dringendes Bedürfnis zur einstweiligen Regelung des Aufenthaltbestimmungsrechts. Bei der Entscheidung des Gerichts ist der ausdrücklich geäußerte Kindeswunsch mitentscheidend zu berücksichtigen.

Dies machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines getrennt lebenden Elternpaars deutlich. Die Eltern konnten sich nicht darüber verständigen, bei wem von ihnen das gemeinsame Kind leben sollte.

Da sich das Hauptsacheverfahren wegen weiterem Aufklärungsbedarf über die Erziehungsfähigkeit der Eltern noch längere Zeit hinziehe, bestehe ein kurzfristiges Regelungsbedürfnis. Dem könne nach Ansicht des OLG durch eine einstweilige Anordnung nachgekommen werden. Dabei müsse das Gericht die derzeit bekannten Umstände abwägen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf einen Elternteil übertragen. Diese Übertragung müsse dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Bei der Entscheidung hierüber müsse das Gericht vor allem den ausdrücklich geäußerten Willen des Kindes berücksichtigen. Schon dessen Persönlichkeitsrecht erfordere es, dass sein Wille im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses Gehör finde. Geprüft werden müsse die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes und die Gründe, die das Kind zu seiner Haltung veranlasst hätten. Im vorliegenden Fall sei für die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater der Wunsch des Kindes gewesen. Dieses habe beim Vater leben wollen, da es sich mit dem neuen Lebensgefährten der Mutter nicht verstehe (OLG Köln, 4 UF 135/04).

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Kreditrecht: Bei gemeinsamer Hausfinanzierung kann sich Ehegatte nicht auf Sittenwidrigkeit berufen

Bei einer gemeinsamen Hausfinanzierung von Eheleuten mit gesamtschuldnerischer Verpflichtung kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht nur aus rein emotionaler Verbundenheit eines Ehepartners (hier nicht berufstätige Ehefrau mit Kindern) erfolgte, wenn dieser selbst hälftiges Miteigentum erwirbt und deshalb auch ein wirtschaftliches Interesse an der Darlehensaufnahme hat. Diese Situation steht nicht einer Bürgschaft auf fremde Schuld gleich.

Eine Bank hatte mit einem zwischenzeitlich geschiedenen Ehepaar einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Hauses geschlossen, welches die Ehegatten zu je ½ Miteigentumsanteil erwarben. Als nach der Trennung der Ehegatten Probleme bei der Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten auftraten, kündigte die Bank die Geschäftsverbindung. Der nach dem Verkauf des finanzierten Objekts noch offene Restsaldo wurde zur Hälfte von dem früheren Ehemann beglichen, Zahlungen der Ehefrau blieben aus. Die Ehefrau sah sich zur Rückzahlung nicht verpflichtet, weil der Vertrag wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sittenwidrig gewesen sei. Sie habe bei Darlehensaufnahme über keine Einkünfte verfügt, sei während der Dauer der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgegangen und habe ihre drei Kinder versorgt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sah jedoch keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags wegen krasser Überforderung der Ehefrau. Eine solche Sittenwidrigkeit lasse sich nicht aus den von der Rechtsprechung zur Bürgenhaftung und Mithaftung mittelloser Ehefrauen und naher Verwandten entwickelten Grundsätzen herleiten. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Bürgschaft unwirksam, wenn deren Verpflichtungsumfang die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteige und weitere Umstände hinzukämen, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen werde, welches die Verpflichtung des Bürgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers als rechtlich nicht hinnehmbar erscheinen lasse. Solche Umstände könnten darin liegen, dass die Entscheidungsfreiheit des Bürgen in anstößiger Weise beeinträchtigt werde und der Gläubiger sich dies zurechnen lassen müsse. Im konkreten Fall fanden diese Grundsätze nach Ansicht des OLG jedoch keine Anwendung:
 

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Gerichtsverhandlung: Ein lauter Abgang kann teuer werden

Das Zuschlagen der Saaltür kann die Würde des Gerichts verletzen und daher mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

Dies musste sich ein Prozessbeteiligter sagen lassen, der in einem Streit über seine Rechte mit dem Richterspruch nicht einverstanden war. Er verließ deshalb den Gerichtssaal, indem er die Saaltür mit Wucht zuschlug, um seiner Empörung gebührend Ausdruck zu verleihen. Als Ungebühr wertete indessen der Richter diesen lauten Abgang und verhängte gegen den Störenfried wegen Verletzung der Würde des Gerichts ein Ordnungsgeld von 200 EUR. Dagegen beschwerte sich der Gemaßregelte beim Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken mit dem Argument, es sei schon nicht so arg gewesen, die Tür sei ihm vielmehr aus der Hand gefallen. Diese Entschuldigung fand jedoch beim OLG kein Gehör. Das gerichtliche Protokoll über den spektakulären Abgang sei unmissverständlich und schließe weitere Aufklärung im Beschwerdeverfahren aus. Es blieb somit bei der Geldstrafe für den Türknaller (OLG Zweibrücken, 3 W 199/04).

 

Autokauf: Ohne Aufforderung zur Nachbesserung kein Schadenersatz

Wenn der Käufer einen Mangel beseitigt oder beseitigen lässt, ohne den Verkäufer zuvor unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert zu haben, verliert er seine gesetzlichen Sachmängelrechte. Er kann vom Verkäufer keine Erstattung seiner Aufwendungen verlangen.

Das entschied das Landgericht (LG) Stuttgart zu Ungunsten eines Käufers. Dieser hatte einen gebrauchten BMW bei einem BMW-Händler gekauft. Einige Zeit später blieb er mit einem Motorschaden liegen. Er ließ den Motor in einer „Billigwerkstatt“ austauschen in der Annahme, es handele sich nicht um einen Gewährleistungsfall. Dort teilte man ihm mit: Eine unsachgemäße Reparatur sei die wahre Ursache des Motorschadens. Ein Sachverständiger bestätigte dies. Erst jetzt wandte sich der Käufer an seinen BMW-Händler und verlangte Erstattung der Kosten für den Motorentausch und den Sachverständigen. Das Gericht wies die Klage ab. Der Käufer hätte dem Händler erst die Möglichkeit geben müssen, den Schaden selbst zu beheben (LG Stuttgart, 13 S 202/04).

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Gefahrenabwehr: Bissige Rottweiler müssen Maulkorb tragen

Zwei Rottweilerhündinnen, die sich als bissig erwiesen haben, müssen einen Maul­korb tragen. Die beiden Rottweiler hatten im Sommer 2003 einen Pudel angegriffen. Die Pudel­besitzerin flüchtete mit ihrem Tier auf ein umzäuntes Grundstück. Die Rottweiler ließen sich davon nicht abhalten und bissen dort auf den Pudel ein. Erst zwei zur Hilfe herbei­geeilte Männer konnten die Rottweiler vertreiben. Die Halterin des Pudels erlitt Biss­wunden. Auch ihr Hund wurde erheblich verletzt. Daraufhin ordnete die zuständige Behörde einen Maulkorb- und Leinenzwang für die Rottweiler an.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das Oberverwaltungs­gericht (OVG) Rheinland-Pfalz bestätigte jetzt dieses Urteil. Der Vorfall zeige, dass die beiden Rottweiler bissig seien. Der Geschehensablauf mache deutlich, dass bei ihnen eine erheblich reduzierte Beißhemmung vorliege, die nicht mehr als artgerecht gewertet werden könne. Sie seien damit gefährliche Hunde im Sinne der einschlägigen Gefahrenabwehrverordnung (OVG Rheinland-Pfalz, 12 A 11709/04.OVG).

 

Unterhalt: Ausbildungsunterhalt für Studenten

Ein Kernbereich des Ausbildungsunterhalts ist der Unterhalt für Studenten. Wir möchten Sie hier über wichtige Einzelfragen informieren.

Ausbildungsverzögerung (Bummelstudium etc.)
Nach der Rechtsprechung gilt das sog. Gegenseitigkeitsprinzip. Der Student hat auf der einen Seite einen Anspruch auf eine der Befähigung entsprechende u.U. kostspielige Ausbildung. Auf der anderen Seite hat er die Pflicht, mit gebotener Sparsamkeit und Pflichttreue dem selbst gesteckten Ziel nachzustreben. Der Student muss die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit beenden. Unterhalt ist daher nur für die Regelstudienzeit gemäß Studienplan bzw. die Förderungshöchstdauer nach dem BAFÖG geschuldet. Andernfalls muss der Student seinen Lebensunterhalt selbst verdienen.

Ausnahmen sind möglich, z.B. bei

Ein Bummelstudium muss von den Eltern nicht finanziert werden. Das Kind muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Tipp: Der Student sollte bei Überschreiten der Ausbildungsdauer die Gründe dafür dokumentieren und den Eltern unverzüglich mitteilen.

Studienabbruch
Von einem volljährigen Kind, das mit Zustimmung der Eltern studiert, ist zu erwarten, dass es sich beim Studienabbruch oder bei einer Studienunterbrechung mit späterer Fortführung in anderen Fächern zuvor mit den Unterhaltspflichtigen berät.

BAFÖG und Unterhalt
Ansprüche nach dem BAFÖG gehen grundsätzlich vor. BAFÖG wird voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für BAFÖG-Darlehen, nicht jedoch für sog. Vorausleistungen.

Tipp: Der Student sollte vorsorglich einen BAFÖG-Antrag stellen, auch wenn mit einer Ablehnung gerechnet wird.

Zumutbarkeit von Ferienjobs
Der Student ist nicht verpflichtet, einen Ferienjob anzunehmen. Nimmt er jedoch einen solchen an, kann er sich jedenfalls darauf berufen, wenn hierdurch die Eltern im Hinblick auf den Unterhalt finanziell entlastet werden und es dadurch zur Überschreitung der Regelstudienzeit kommt.

Drängen Eltern ihre Kinder zu einem Ferienjob, müssen sie sich darüber klar sein, dass sie unter diesen Umständen ggf. mehr Semester finanzieren müssen. Problematisch ist die Behandlung des Verdiensts aus dem Ferienjob. Der Bundesgerichtshof (BGH) scheint sich dahin festgelegt zu haben, dass eine Anrechnung, zumindest im Mangelfall der Eltern, in Betracht kommt.

Ausbildungsort
Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen muss sich der Berechtigte auf einen preiswerteren Ausbildungsort beschränken. Bei besserer Qualität eines anderen Ausbildungsorts ist er aber nicht an den Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen gebunden.

Anspruchshöhe
Wohnt das volljährige Kind bei einem Elternteil, gilt die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Hat es dagegen eine eigene Wohnung, gilt in der Regel ein fester Bedarfssatz von zurzeit 600 EUR. Die Krankenversicherung kommt ggf. hinzu. Beide Elternteile sind grundsätzlich anteilig barunterhaltspflichtig.

Ob das Kind bei einem Elternteil wohnt oder nicht, ist im Zweifel danach zu entscheiden, ob es unter Mitnahme seiner Sachen einen eigenen Hausstand begründet hat. Dies wird sich unter Umständen allerdings erst nach einer gewissen Übergangszeit sicher beantworten lassen.

Studiengebühren
Geschuldet sind die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Dazu gehören auch Studiengebühren, Schulgeld, Kosten für Privatschulen und Nachhilfeunterricht.

Aber: Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Der Unterhaltsberechtigte muss sich ggf. auf eine weniger kostspielige Ausbildung verweisen lassen.

Dauer des Unterhaltsanspruchs
Der Unterhalt endet nicht unbedingt sofort mit dem Erreichen des (Studien-)Abschlusses. Die Rechtsprechung dehnt den Ausbildungsunterhalt auf eine "gewisse Zeit nach der Abschlussprüfung aus zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche". Das Anstellungsrisiko trägt das Kind allerdings allein.

Der Unterhaltsanspruch endet, und zwar auch bei Minderjährigen, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

Kontrollrechte der Eltern
Die Eltern haben das Recht zur Kontrolle der Berufsvorbereitung. Sie können Belege, insbesondere die Vorlage von Zeugnissen, Zwischenprüfungsbescheinigungen und sonstigen Scheinen verlangen. Wenn das Kind die Auskunft verweigert, ergeben sich zu seinen Lasten unmittelbare Rechtsfolgen:

Bis zur Auskunftserteilung kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, das heißt der Unterhalt muss nicht bezahlt werden. Wird die Auskunft über eine ordnungsgemäße Ausbildung nachträglich erteilt, muss der Unterhalt nachgezahlt werden.

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Betreuungsrecht: Vorsorgevollmachten können registriert werden

Ab sofort können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen.

Möglich wird dies durch die Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Verordnung -VRegV), die am 1. März 2005 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber wollte mit dem elektronischen Vorsorgeregister eine Vereinfachung schaffen. Gerichte können nun Vorsorgevollmachten schnell, einfach und sicher finden. Hierdurch sollen überflüssige Betreuungen verhindert werden.

Durch eine Vorsorgevollmacht können Bürgerinnen und Bürger einen anderen Menschen bevollmächtigen, ihre Angelegenheiten zu besorgen, wenn sie durch Unfall, Krankheit oder Alter zu einem späteren Zeitpunkt dazu selbst nicht mehr in der Lage sein sollten. Wurde für einen solchen Fall niemand bevollmächtigt, muss das Vormundschaftsgericht für den betroffenen Menschen einen Betreuer bestellen. Die Gerichte haben häufig Schwierigkeiten festzustellen, ob ein Betreuungsbedürftiger eine Vorsorgevollmacht verfasst hat. Diese Feststellung kann nun einfach durch eine Abfrage des neuen Vorsorgeregisters erfolgen.

Und so funktioniert es: Die Vorsorgevollmacht kann über das Internet (www.vorsorgeregister.de) oder per Post an das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer gemeldet werden. Auch der Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung rechtlich beraten hat, kann weiterhelfen. Die Vorsorgeregister-Verordnung regelt die Einzelheiten des Registerverfahrens von der Antragstellung durch den Vollmachtgeber bis zum Abruf durch die Vormundschaftsgerichte. Das Zentrale Vorsorgeregister erhebt für die Eintragung aufwandsbezogene Gebühren, die abhängig vom gewählten Verfahren sind. In üblichen Fällen entstehen einmalige Gebühren im Bereich zwischen 10 und 20 EUR.

Weitere Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister gibt es unter www.vorsorgeregister.de oder bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin, Tel.: 01805 35 50 50 (0,12 € / Min.).

 

Eheähnliche Lebensgemeinschaft – Unterhaltsverwirkung nach 18 Monaten möglich -

Der BGH geht in der Regel davon aus, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft des Berechtigten erst nach zwei bis drei Jahren zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt. Das Oberlandesgericht Schleswig entschied im Gegensatz hierzu im Urteil vom 01.03.2004 – 15 UF 197/03 – dass eine Verwirkung schon ab 18 Monaten eintreten kann, § 1579, Nr. 7 BGB, weil nämlich nach so langer Zeit davon ausgegangen werden kann, dass auch zukünfitig eine “verfestigte ehegleiche Beziehung” bestehe. Besondere Indizien hierfür sind z. B. der Erwerb eines Eigenheims, natürlich auch ein frühzeitiges schriftliches Bekenntnis zum neuen Lebenspartner ( NJW – Spezial -  2004, Seite 249 ).

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Räumungsvollstreckung wegen der Ehewohnung 

Eine neue Entscheidung des BGH vom 25.06.2004 ( NJW 2004, Seite 3041 ) schafft Klarheit: Hat nur ein Ehegatte gemietet, so muss ein Räumungstitel gegen beide Ehegatten erwirkt werden, nur dann ist auch eine Vollstreckung gegen den nichtmietenden Ehegatten möglich. Da nämlich jeder Ehegatte verpflichtet ist, im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 BGB dem Anderen die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten, ist auch der nichtmietende Ehegatte Besitzer. Kinder brauchen nicht mit verklagt zu werden, wiel sie keine Besitzer sind, sondern lediglich “Besitzdiener” im Sinne des § 855 BGB.

 

Autokauf: Pkw bleibt trotz Tages- oder Kurzzulassung ein Neuwagen

Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist.  

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Autohändler Recht, der einen Pkw als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlass zum Kauf angeboten hatte. Zuvor hatte er den Wagen für fünf Tage auf sich zugelassen, ohne ihn im Straßenverkehr zu benutzen. Der Käufer verlangte später von ihm die Rückzahlung des Kaufpreises. Nach seiner Ansicht sei das Fahrzeug wegen der Kurzzulassung nicht als "Neuwagen" anzusehen.

Dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht. Er bekräftigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichere, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft „fabrikneu“ aufweise. Die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler sei eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwerbe auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und keinen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung diene nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Sie ermögliche es dem Autohändler vielmehr, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute komme, sei entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwerbe. Wenn eine Kurzzulassung die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung sowie für die „TÜV-Abnahme“ um nur wenige Tage verkürze, sei das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs sei nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen sei (BGH, VIII ZR 109/04).

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Reiserecht: Haftung der Fluggesellschaft bei Verlust von Fluggepäck

Das Bordpersonal eines Flugzeugs darf den Wunsch eines Passagiers, einen 20 kg schweren Hartschalenkoffer wegen des hohen Werts seines Inhalts als Handgepäck mit in die Kabine zu nehmen, ablehnen und den Fluggast auf die Gepäckaufgabe verweisen. Kommt der Koffer danach abhanden, trifft das Bordpersonal nicht der Vorwurf leichtfertigen Handelns. 

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Klage eines Reisenden ab, dem auf einem Flug ein Koffer verloren ging. Nach seiner Behauptung sollen sich darin Gegenstände im Wert von über 14.000 Euro befunden haben. Daher hatte er unter Hinweis darauf bei Reiseantritt das Bordpersonal gebeten, den 20 kg schweren Hartschalenkoffer als Handgepäck mit ins Flugzeug nehmen zu dürfen. Flugkapitän und Chefstewardess hatten dies jedoch abgelehnt. Die Stewardess hatte auf die Möglichkeit der Aufgabe des Koffers als Fluggepäck verwiesen und „zugesichert“, er werde den Koffer unbeschadet zurückbekommen. Wegen des Verlusts des Koffers erhielt er knapp 550 Euro von der Fluggesellschaft. Das ist die nach dem Gewicht des Gepäckstücks bemessene Haftungshöchstsumme entsprechend dem hier geltenden Warschauer Abkommen über die Beförderung im Luftverkehr. Mit der Klage forderte er Schadenersatz in Höhe des angeblichen Werts des Kofferinhalts.  

Die Klage blieb vor dem OLG erfolglos. Die Fluggesellschaft hafte nach dem Warschauer Abkommen nur in unbeschränkter Höhe, wenn der Fluggast das Gepäckstück bei der Aufgabe besonders deklariere und einen ggf. erforderlichen Zuschlag entrichte oder wenn der Schaden von ihren Mitarbeitern absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt werde. Beide Situationen lägen hier nicht vor. Flugkapitän und Chefstewardess hätten die Beförderung des Koffers in der Flugzeugkabine zu Recht verweigert, weil es sich unzweifelhaft nicht um Handgepäck gehandelt habe. Dem Reisenden sei es zudem unbenommen gewesen, den Koffer bei der Gepäckaufgabe – gegen Zahlung des Zuschlags – besonders zu deklarieren. Hierdurch hätte er sich den Anspruch auf vollen Wertersatz gesichert. Die angebliche „Zusicherung“ der Stewardess, der Koffer werde bei Aufgabe als Fluggepäck unbeschadet ankommen, sei lediglich Ausdruck einer entsprechenden Erwartung gewesen. Diese Äußerung sei haftungsrechtlich unbeachtlich. Der Reisende habe die Erklärung nicht dahin missverstehen können, der Koffer werde sich in der Obhut des Kabinenpersonals befinden. Jeder Fluggast wisse, dass von einer Stewardess weder der Frachtraum des Flugzeugs noch das Verladen des Gepäcks kontrolliert werde (OLG Köln, 22 U 137/04).

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Nachbarrecht: Beschwerde über Hundehaltung des Nachbarn muss frühzeitig erfolgen

Ein Nachbar hat kein Recht mehr, gegen die Hundehaltung auf dem angrenzenden Grundstück vorzugehen, wenn er diese jahrelang hingenommen hat. 

Daher wies das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Klage eines Nachbarn ab, mit der er die Untersagung der Hundehaltung auf dem angrenzenden Grundstück durch die Bauaufsichtsbehörde erreichen wollte. Der Nachbar hatte fünf Jahre lang geduldet, dass auf dem eingezäunten Nachbargrundstück fünf Huskys und ein Mischlingshund frei umherliefen. Erst dann beantragte er bei der Bauaufsichtsbehörde, den Eigentümern des angrenzenden Grundstücks die Hundehaltung zu untersagen. Er beklagte sich über die unzumutbare Lärmbelästigung durch das ständige Gebell und Geheul der Hunde und über die erheblichen Geruchsbelästigungen. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte ein Einschreiten ab, da sich in den vergangenen Jahren weder der Nachbar selbst noch andere Anwohner über die Hunde beschwert hätten.  

Die Koblenzer Verwaltungsrichter entschieden, der Nachbar hätte sein mögliches Abwehrrecht gegen die Hundehaltung verwirkt. Dies ergebe sich aus den beiderseitigen Rücksichtnahmepflichten im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Ein Grundstückseigentümer müsse jedenfalls wie hier nach spätestens fünf Jahren sicher wissen, ob sich seine Nachbarn mit seiner Grundstücksnutzung abgefunden hätten oder nicht. Denn für ihn sei es unzumutbar, wenn sich die Nachbarn auf unbegrenzte Zeit ein Vorgehen gegen seine Grundstücksnutzung offen halten könnten. Außerdem seien Nachbarn verpflichtet, wirtschaftlichen und auch immateriellen Schaden voneinander abzuwenden. Der klagende Nachbar hätte nach allgemeiner Lebenserfahrung erkennen können, dass mit der Zeit zwischen Mensch und Tier eine vertiefte emotionale Beziehung entstehe. Es bedeute daher für die Halter nach so langer Zeit einen schwerwiegenden Eingriff, wenn sie die Tiere wieder weggeben müssten. Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (VG Koblenz, 7 K 2188/04.KO).

 

Erwerbsobliegenheit: Bewerbungsbemühungen müssen hohen Anforderungen genügen

Wer nach Gesetz oder gemäß Vereinbarung Unterhalt schuldet, hat uneingeschränkte Zahlungspflichten, solange seine Leistungsfähigkeit durch Einkommen oder Vermögen gesichert ist. Hiervon ist nur entbunden, wer persönlich und wirtschaftlich leistungsunfähig wird oder bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit trotz nachhaltiger Bewerbungsbemühungen keine entlohnte Beschäftigung findet.  

Wie die „nachhaltigen Bewerbungsbemühungen“ aussehen müssen, ist oft Inhalt von Unterhaltsstreitigkeiten. Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen. 

Allgemeine Anforderungen an Bewerbungsbemühungen: Die Bewerbungsaktivitäten haben grundsätzlich für alle Unterhaltspflichten ein vergleichbares Anforderungsprofil. Der Verpflichtungsumfang ist jedoch für den Unterhaltsschuldner beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt unterschiedlich. Beim Kindesunterhalt trifft die unterhaltspflichtigen Eltern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, die sich auch auf ihre Bewerbungspflichten auswirkt. 

Formell: Bewerbungen können telefonisch erfolgen, müssen aber vorrangig persönlich und insbesondere schriftlich erfolgen. Dies ist auch im Interesse des Unterhaltsschuldners. Denn telefonische bzw. sonstige mündlichen Bewerbungen lassen sich im Prozess regelmäßig nicht nachweisen. 

Inhaltlich: Schriftliche Bewerbungen müssen formgerecht und werbend – also erfolgsorientiert – sein. Sie dürfen demzufolge nicht stereotyp sein. 

Adressaten/Informationsquellen: Der Arbeitssuchende muss sich an Vermittlungsagenturen  wenden, eigene Zeitungsannoncen zur Gewährung von Bewerbungskosten (§ 45 SGB III) schalten sowie das Internet einsetzen. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit allein ist nicht ausreichend. 

Turnus/Aufwand: Von einem Arbeitssuchenden kann grundsätzlich der für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit notwendige Zeitaufwand verlangt werden. Monatlich können überschlägig 15 bis 30 Bewerbungsschreiben verlangt werden. 

Alter: Umfangreiche Erwerbsobliegenheit wird durch sog. vorgerücktes Alter nicht ausgeschlossen. Auch bei einer älteren Frau sind hohe Anforderungen an Bewerbungsbemühungen zu stellen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Frauen keinerlei wie auch immer geartete Chancen haben, ihre Tätigkeit, z.B. als Verkäuferin, zur Vollzeitarbeit auszudehnen. 

Dokumentation/Beweislast: Die Bewerbungsaktivitäten müssen dokumentiert werden. Die Darlegungs- und Beweislast für hinreichende Bemühungen kann nur erfüllen, wer in nachprüfbarer Weise vorträgt, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat. 

Persönliche Einschränkungen: Nicht nur bei Kindesunterhaltspflichten kann ein Ortswechsel geboten sein, sondern auch bei Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt. 

Pflicht zur Haupt- und Nebentätigkeit? Sehr umstritten ist, ob der Unterhaltsschuldner, insbesondere bei Kindesunterhalt, seine Bemühungen allein durch Ausübung seiner Hauptbeschäftigung erfüllt. Wenn es mit seiner Hauptbeschäftigung vereinbar ist und es um die Sicherstellung von Mindestbedarf für minderjährige Kinder geht, soll im Einzelfall auch eine zusätzliche Nebentätigkeit verlangt werden können. 

Pflicht zur Kündigungsschutzklage? Der Unterhaltsschuldner kann es nicht bei einer (schwachen) betriebsbedingten Kündigung belassen. Er muss mit den zu Gebote stehenden Rechtsmitteln seine Rechte suchen oder zumindest in einem Arbeitsgerichtsprozess auf eine angemessene Abfindung hinwirken. Tut er dies nicht, kann sich hieraus eine fiktive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergeben.

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Kindesunterhalt: Unterhaltsschuldner muss zur Anspruchssicherung notfalls Verbraucherinsolvenz einleiten

Ein Unterhaltsschuldner kann verpflichtet sein, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder durch Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte auf der Grundlage der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern schon in der Vergangenheit stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar gehalten. So verlangte er von ihm z.B. einen Orts- oder Berufswechsel, wenn er seine Unterhaltspflicht nur auf diese Weise erfüllen konnte. Allerdings hatte es der BGH bislang stets abgelehnt, den Unterhaltsansprüchen einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen. Begründet wurde das damit, dass es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar sei, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten. Mit Einführung der Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz sei es dem Unterhaltsschuldner nun aber möglich, den ungeschmälerten Unterhalt zu zahlen und zugleich nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen sonstigen Schulden zu erreichen. Der BGH entschied daher nun, dass den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz treffe, wenn dieses Verfahren geeignet sei, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Das gelte allerdings nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vortrage und ggf. beweise, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen (BGH, XII ZR 114/03). 

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Namensrecht: „My name is Luca“ – das kann auch ein Junge sagen! 

Eltern können ihrem Sohn den Vornamen "Luka" ohne Hinzufügung eines den Zweifel über das Geschlecht ausräumenden Vornamens geben.  

Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen nahezu ein Jahr andauernden Streit zwischen den Eltern des Kindes und dem Standesamt Herford in dritter Instanz endgültig zu Gunsten der Eltern beendet. Das OLG begründete die Entscheidung damit, dass der Vorname "Luca" bzw. "Luka" ausweislich der Namensstatistiken der letzten Jahre ganz überwiegend als Vorname für Jungen ausgesucht und nur selten als Mädchenname benutzt worden sei. Damit sei eine eindeutige Geschlechtszuordnung im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung anzunehmen. Nur wenn ein Vorname geschlechtsneutral – also nicht eindeutig männlich oder weiblich – sei, müsse dem Vornamen ein weiterer geschlechtseindeutiger Vorname beigefügt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Vorname geschlechtsneutral sei, müsse auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Vorname für Jungen einerseits und Mädchen andererseits gewählt worden sei. Denn wenn ein Vorname überwiegend für ein Geschlecht gewählt werde, sei dieser Vorname gerade nicht geschlechtsneutral. Einer Beigebung eines weiteren Vornamens bedürfe es dann nicht (OLG Hamm, 15 W 343/04).

 

Abstammung: Kein Ersatz der Vaterschaftsanfechtungskosten

Dem Scheinvater, der seine durch Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens zu. 

Dies musste sich ein Kläger sagen lassen, der zunächst mit Urkunde des Jugendamts die Vaterschaft für ein Kind anerkannt, diese später aber erfolgreich angefochten hatte. Die Vaterschaft des Beklagten ist durch rechtkräftiges Urteil festgestellt worden. Der Kläger begehrte vom Beklagten u.a. die Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens. 

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten. Nach überwiegender Ansicht stehe zwar dem Ehemann der Kindesmutter wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozess entstanden seien, ein Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger zu. Letzterer müsse dafür jedenfalls analog § 1610 Abs. 2 BGB aufkommen, denn er stehe der Aufgabe näher als der Scheinvater. Dies gelte aber nicht für den mit der Mutter des Kindes nicht verheirateten Scheinvater. Denn der durch die Ehe begründeten Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB könne sich der Ehemann der Kindesmutter nur durch ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren entziehen. Die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB erfolge dagegen freiwillig (OLG Celle, 15 UF 2/04).

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Kindesunterhalt: Die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangs mit dem Kind muß der Berechtigte grundsätzlich selbst tragen. Es gibt aber Ausnahmen: 

Die Kosten für die Wahrnehmung des persönlichen Kontaktes mit dem Kind ist unmittelbarer Ausfluß der Verantwortung eines Elternteils und seines höchstpersönlichen Rechts. Die dabei anfallenden Belastungen sind Kosten, die er im eigenen und im Interesse des Kindes selbst aufzubringen hat. Zur Entlastung dienen staatliche Vergünstigungen wie das Kindergeld, welches ihm im Verhältnis zu dem anderen sorgeberechtigten Elternteil hälftig zusteht.

Eine Abweichung von diesen Grundsätzen hat sich in engen Grenzen zu halten, um letztlich die Lebenshaltung des Kindes nicht zu beeinträchtigen. So können ausnahmsweise diese Kosten einkommensmindernd angerechnet werden, wenn der Umgangsberechtigte sehr weit von dem Wohnort der Kinder entfernt wohnt und dadurch Kosten entstehen, die angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher Verhältnisse für den Umgangsberechtigten schlechthin unzumutbar sind ( BGH NJW 1995, S. 717 ), wenn wegen der Neuregelung in § 1612 b, Abs. 5 BGB in bestimmten Fällen das Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch nicht anzurechnen ist, so dass dem Unterhaltsverpflichteten kein Geldvorteil zur Verfügung steht, aus dem er die Kosten für den Umgang bestreiten könnte. 

Dann kann die Berücksichtigung der angemessenen Kosten des Umgangs dazu führen, den Selbstbehalt in gewissem Rahmen zu erhöhen oder das unterhaltsrelevante Einkommen zu mindern, wenn der Unterhaltsverpflichtete und Umgangsberechtigte die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben, so BGH-Urteil vom 23.02.2005, NJW 2005, S. 1493.

 

Zugewinnausgleich: Bewertung der Anwartschaft aus Lebensversicherungsvertrag 

Die Lebensversicherung ist nicht nur mit dem Rückkaufswert in die Berechnung einzustellen, sondern mit dem meist höheren Zeitwert, wenn sichergestellt ist, dass die Lebensversicherung aufrechterhalten wird. Denn der Rückkaufswert ist in der Regel deswegen niedriger, weil die Versicherungen Abschläge wegen der vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages machen können. Der Zeitwert ist notfalls durch einen Sachverständigen festzustellen, so BGH Urteil vom 12.07.1995, NJW 1995, S. 2781.

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Aktuelle Gesetzgebung: Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen

Der Bundestag hat im März neue Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge beschlossen. Danach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen des Mietvertrags durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1. September 2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart wurden. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Es soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.  

Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Mietvertrags durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz. Nur für sog. Altmietverträge, d.h. Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, sah eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass zwischen Mieter und Vermieter „vertraglich vereinbarte“ längere Kündigungsfristen weiter gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zudem entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen – wörtlich oder sinngemäß – wiedergibt (BGH, VIII ZR 240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen wiedergeben, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen. 

Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter werden mit dem jetzt beschlossenen Gesetz erheblich verbessert. Sie können künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen – unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben. Aber auch die Interessen der Vermieter werden ausreichend geschützt: Haben die Parteien eine individuelle Vereinbarung getroffen, die von der seinerzeitigen Gesetzeslage abweicht, hat der Gestaltungswille der Parteien Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Die von ihnen vereinbarten Kündigungsfristen gelten in diesen Fällen fort.

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Schönheitsreparaturen: Vermieter hat Anspruch auf Kostenvorschuss des Mieters

Der Vermieter kann während eines laufenden Mietverhältnisses vom Mieter die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen verlangen, wenn der Mieter damit in Verzug ist.  

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Fall: In einem Mietvertrag war bestimmt, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen werden. Bestimmte Fristen für die Durchführung der Arbeiten waren nicht vereinbart. Mit der Klage nahm der Vermieter den Mieter auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von ca. 13.000 EUR zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in Anspruch. Der Mieter hatte trotz entsprechender Aufforderungen keine Schönheitsreparaturen in der angemieteten Wohnung ausgeführt. Die Wohnung war renovierungsbedürftig, der Aufwand für die Renovierung belief sich nach einem vorgelegten Kostenvoranschlag auf den eingeklagten Betrag.  

Der BGH hat in seiner Entscheidung zunächst auf ein Urteil aus dem Jahre 1990 Bezug genommen. In jener Entscheidung hatte der BGH für einen Fall der Gewerberaummiete ausgesprochen, dass der Vermieter – sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat – auch während des laufenden Mietverhältnisses die Vornahme solcher Reparaturen vom Mieter verlangen kann. In seiner jetzigen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass dies auch für die Wohnraummiete gelte. Der Anspruch des Vermieters werde mangels eines Fristenplans fällig, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig sei. Dies gelte unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet sei. Damit hat der BGH verschiedentlich anderslautende Entscheidungen der Instanzgerichte nicht gebilligt.

Komme der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht rechtzeitig nach, könne der Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen (BGH, VIII ZR 192/04). 

Vertragsbeendigung: Schlüsselrückgabe zeichnet Mieter nicht stets frei

Der Vermieter gerät nicht in Annahmeverzug, wenn er die Rücknahme des Mietobjekts ablehnt, weil vom Mieter dort eine Vielzahl von Gegenständen zurückgelassen worden ist. Das gilt auch, wenn der Vermieter die Schlüssel bereits zurückerhalten hat. 

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter aufmerksam. Der Mieter war ausgezogen und hatte dem Vermieter die Schlüssel zurückgegeben. Dennoch forderte dieser vom Mieter Nutzungsentschädigung. Der Mieter verweigerte die Zahlung, da der Vermieter den Schlüssel bereits an den Nachmieter herausgegeben hatte. Die Forderung des Vermieters erfolge in diesem Fall zu Recht, entschied das OLG. Er habe die Rücknahme des Objekts ablehnen dürfen, da der Mieter zahlreiche Gegenstände zurückgelassen habe. Ein Mieter, der die Schlüssel zurückgebe, die Wohnung aber nicht vollständig räume, erfülle den Rückgabeanspruch des Vermieters nicht vollständig. Dann stelle es nicht einmal ein widersprüchliches Verhalten des Vermieters dar, wenn er dem Nachmieter bereits die Schlüssel für eine Renovierung überlasse (OLG Düsseldorf, I-24 U 157/04).

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Bankrecht: Bank darf für Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung keine pauschale Schadenersatzgebühr verlangen

Die bundesweit einheitliche Praxis der Banken, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6,00 EUR Schadenersatz zu belasten, ist unzulässig.

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH). Das Gericht hatte schon 1997 Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung für unzulässig erklärt. Daraufhin wies die beklagte Großbank ihre Geschäftsstellen intern an, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadenersatz geltend zu machen. Entsprechend wurden die Kundenkonten mit 6,00 EUR belastet. Die Kontoauszüge enthielten die Belastungsbuchung „Lastschrift-Rückgabe vom … 6,00 EUR“. Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Bank die Kontobelastung damit, dass ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadenersatzanspruch zustehe.

 Der BGH machte deutlich, dass die durch interne Rundschreiben eingeführte einheitliche Praxis der Bank zwar keine Allgemeine Geschäftsbedingung sei. Weder die interne Anweisung noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden würden sich als Vertragsbedingung qualifizieren lassen. Es liege aber ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB vor. Mit ihrer Vorgehensweise praktiziere die Bank die schon 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel „pauschalierter Schadenersatz“ wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Die interne Anweisung der Bank sei ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadenersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und habe ferner deren typischen Rationalisierungseffekt. Die Anweisung müsse daher wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt werden. Schadenersatz könne danach nur verlangt werden, wenn der Kunde eine Pflichtverletzung zu vertreten habe. Dieser sei gegenüber seiner Bank jedoch nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Die Schuldnerbank werde nicht auf Weisung des Kunden tätig. Sie greife vielmehr im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Ob der Kunde überhaupt eine Einziehungsermächtigung erteilt habe oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zur Zahlung verpflichtet sei, wisse und interessiere die Schuldnerbank auf Grund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht (BGH, XI ZR 154/04).

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Arztrecht: Aufklärungspflicht des Arztes über Nebenwirkungen von Medikamenten

Ein Arzt muss seine Patienten über die mit der Einnahme eines verschriebenen Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken hinweisen. Unterlässt er dies, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.

 Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 30-jährigen Patientin hin, die starke Raucherin war. Ihr wurde von ihrer Gynäkologin ein Antikonzeptionsmittel zur Regulierung ihrer Menstruationsbeschwerden verordnet. Durch die Wechselwirkung zwischen dem Medikament und dem während der Einnahme zugeführten Nikotin erlitt sie einen Mediapartialinfarkt (Hirninfarkt, Schlaganfall). Ausweislich der dem Medikament beigefügten Gebrauchsinformation bestand bei Raucherinnen ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen (z.B. Herzinfarkt oder Schlaganfall) zu erkranken. Dieses Risiko nahm mit zunehmendem Alter und steigendem Zigarettenkonsum zu. Deshalb sollten Frauen, die älter als 30 Jahre waren, nicht rauchen, wenn sie das Arzneimittel einnahmen.

 Das Berufungsgericht hat den Schadenersatzanspruch der Patientin abgelehnt. Auf die Revision hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dazu ausgeführt, dass die Ärztin verpflichtet gewesen sei, die Patientin über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu informieren. Unter den hier gegebenen Umständen reiche der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht aus. In Anbetracht der möglichen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Patientin bei Einnahme des Medikaments ergeben konnten und auch später verwirklicht haben, habe auch die Ärztin darüber aufklären müssen, dass das Medikament in Verbindung mit dem Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg. Nur dann hätte die Patientin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben und sich entweder dafür entscheiden können, das Medikament einzunehmen und das Rauchen einzustellen, oder – wenn sie sich zur Aufgabe des Rauchens nicht in der Lage sah – auf die Einnahme des Medikaments wegen des bestehenden Risikos zu verzichten (BGH, VI ZR 289/03).

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Autokauf: Neuer Wagen kann bei Modelländerungen seine Eigenschaft als Neuwagen verlieren

Verkauft ein Kfz-Händler einen Pkw als fabrikneu, obwohl die Fahrzeuge dieser Modellreihe zum Zeitpunkt des Verkaufs einen um 50 Prozent größeren Tank aufweisen, ist der verkaufte Pkw kein Neuwagen mehr. Verweigert der Händler die Lieferung eines Fahrzeugs mit größerem Tank, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

 Dies musste sich ein Autohändler sagen lassen, der dem Kläger einen Pkw der Marke „Smart“ als Neuwagen verkauft hatte. Das Fahrzeug stammte aus einer bis Mitte Februar 2002 produzierten Modellreihe und wies einen 22 Liter fassenden Tank auf. Seit Mitte Februar 2002 hergestellte Fahrzeuge verfügen dagegen über einen 33-Liter-Tank. Als der Käufer hiervon erfuhr, verlangte er die Rückabwicklung des Vertrags.

 Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln und verurteilte den Autohändler zur Rückzahlung des um ein Nutzungsentgelt geminderten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pkw. Der Käufer könne von dem Autohändler die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeugs habe. Damit liege ein Sachmangel vor. Verkaufe – wie hier geschehen – ein Kfz-Händler einen Pkw als „Neuwagen“, so liege darin die schlüssige Zusicherung, dass das Fahrzeug fabrikneu sei. Fabrikneu sei ein Pkw aber nur, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut werde. „Unverändert“ bedeute dabei, dass es keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweise. In diesem Sinne sei der vom Kläger erworbene „Smart“ wegen des um 50% vergrößerten Tanks nicht mehr unverändert gewesen. Da Fahrzeuge mit dem größeren Tank eine deutlich größere Reichweite hätten, handele es sich um eine für den praktischen Gebrauch wesentliche Veränderung. Das führe dazu, dass der verkaufte Pkw nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden könne und die geringere Tankgröße dem Kläger hätte offenbart werden müssen. Bei der Rückabwicklung des Vertrags erhalte der Käufer den Kaufpreis allerdings nicht in voller Höhe zurück. Dieser müsse vielmehr um eine Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Gebrauch des Pkw gekürzt werden. Angemessen sei ein Betrag von 0,5 % des Bruttokaufpreises je gefahrener 1000 km (OLG Köln, 22 U 180/04).

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Arbeitslosenhilfe: Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten ist nicht anrechenbar

Beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ist das Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten nicht anrechenbar, weil es an der zum Wesen der Ehe gehörenden Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft fehlt.

 Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem einer Arbeitslosen die Arbeitslosenhilfe verweigert wurde. Begründet wurde dies damit, dass das Einkommen ihres Ehemanns, der eine Rente bezog, anrechenbar sei. Der Ehemann war seit sechs Jahren wegen einer Alzheimererkrankung in einem Pflegeheim untergebracht.

Schon das Sozialgericht in erster Instanz hob die Entscheidung der Arbeitsverwaltung auf. Wegen der Erkrankung des Ehemanns und dessen Heimunterbringung fehle es an einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Eheleute lebten getrennt. Diese Entscheidung bestätigte das LSG. Zum Wesen der Ehe gehöre eine häusliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei umfasse die eheliche Lebensgemeinschaft auch die geistige Gemeinschaft der Ehepartner. Entscheidend sei vorliegend nicht, dass der Ehemann in einem Heim untergebracht sei. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass er wegen seiner Erkrankung keine eheliche Gemeinschaft führen könne. Ein Führen in diesem Sinne bedeute, dass der Ehepartner willentlich Einfluss darauf nehme, die die Ehegatten gemeinsam berührenden Angelegenheiten auszugestalten. Er müsse diese zumindest in einem gewissen Umfang mitprägen. Hierzu sei der an Alzheimer im Endstadium erkrankte Ehemann der Klägerin nicht mehr in der Lage (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 156/04, n.rkr.). 

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Hundehalter: In Fluren und Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern kann Leinenzwang angeordnet werden

Nach einem Zwischenfall mit einem Kind in einem Mainzer Hochhaus muss ein in dem Anwesen gehaltener Schäferhund ab sofort angeleint werden, wenn er sich in Treppenhäusern oder Fluren von Mehrfamilienhäusern oder außerhalb der eigenen Wohnung bewegt. Das Tier gilt aber nicht sogleich als gefährlicher Hund und muss deshalb auch keinen Maulkorb tragen.

 Dies ist das Ergebnis eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (VG) Mainz. Auf dem Flur des Hochhauses war es zu einem Zusammentreffen zwischen dem Hund und einem dort wohnenden Kind im Grundschulalter gekommen. Nach dessen Angaben gegenüber der herbeigerufenen Polizei kam der Hund aus der Wohnung der Halterin auf den Hausflur und lief auf es zu. Dann habe er das Kind angesprungen und in den Arm gebissen. Eine Kinderärztin attestierte eine oberflächliche etwa 1,5 cm lange Risswunde. Mit ordnungsrechtlicher Verfügung gegenüber der Halterin stufte die Stadt Mainz den Hund wegen Beißens mit sofortiger Wirkung als gefährlichen Hund ein. Außerdem gab sie der Halterin auf, das Tier ab sofort in der besagten Weise anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen.

 Die Halterin legte Widerspruch ein und wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Ihr Hund habe das Kind nicht gebissen. Das Tier sei gehorsam und noch nie auffällig geworden. Um einen erneuten Vorfall der geschilderten Art zu vermeiden, bestätigte das VG aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die sofortige Anleinpflicht. Der Hund könne jedoch derzeit nicht als gefährlicher Hund eingestuft werden und müsse deshalb auch keinen Maulkorb tragen. Nach Aktenlage und angesichts der nur geringfügigen Verletzung des Kinds sei bislang nicht erwiesen, dass das Tier das Kind tatsächlich gebissen oder in aggressiver Weise angesprungen hat. Es sei auch möglich, dass das Kind verständliche Abwehrreaktionen gezeigt habe, als der Hund auf es zugelaufen sei. Dabei habe es zu einem Kontakt zwischen Kind und Tier kommen können, der die leichte Wunde verursacht habe. Die endgültige Aufklärung des Sachverhalts müsse im Hauptsacheverfahren erfolgen (VG Mainz, 1 L 56/05.MZ).

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Zahlungsverzug: Durch spätere Zahlung wird die Kündigung nicht immer unwirksam

Wird einem Mieter wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt, wird diese Kündigung unwirksam, wenn noch innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs der Rückstand ausgeglichen wird. Spricht der Vermieter zusätzlich auch noch eine hilfsweise fristgemäße Kündigung aus, wird diese dagegen nicht ohne weiteres unwirksam. 

 

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin hin, die mit der geschuldeten Miete in Zahlungsrückstand geraten war. Daraufhin hatte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt und auf Räumung und Herausgabe geklagt. Während des Prozesses zahlte das für die Mieterin zuständige Sozialamt die rückständige Miete. Damit wurde die fristlose Kündigung unwirksam. Die Klägerin hatte das Mietverhältnis wegen des Zahlungsrückstands jedoch vorsorglich auch nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgemäß gekündigt. Nach dieser Bestimmung hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten – hier seine Hauptpflicht zur Zahlung der Miete – schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Diese fristgemäße Kündigung werde nach Ansicht des BGH jedoch durch die Zahlung der ausstehenden Miete nicht automatisch unwirksam. Das ergebe sich daraus, dass die Vorschriften über die fristlose Kündigung einerseits und über die ordentliche Kündigung andererseits erhebliche Unterschiede aufweisen würden. Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung sei stets eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters. Dabei könne sich der Mieter – anders als bei der fristlosen Kündigung – auf eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit infolge unvorhergesehener wirtschaftlicher Engpässe berufen. Zudem könne die nachträgliche Zahlung sein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Es müsse daher in jedem Einzelfall geprüft werden,

 

(BGH, VIII ZR 6/04).

 

Einfamilienhaus: Kein „Direktionsrecht“ des Vermieters bei der Gartenpflege

Ist der Mieter eines Einfamilienhauses lediglich allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, sind hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, steht dem Vermieter mangels gegenteiliger Absprache hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit der Pflegemaßnahmen kein „Direktionsrecht“ zu.

 

Das stellte nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klar. Die im Mietvertrag enthaltene Klausel „Der Mieter verpflichtet sich, den Garten zu pflegen“ berechtige den Vermieter nicht, dem Mieter Vorschriften über Art und Umfang der Arbeiten zu machen. Der Mieter müsse vielmehr nur einfache Pflegearbeiten leisten. Hierzu würden z.B. Rasen mähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub gehören. Dabei könne auch ein besonderer Zeit- oder Kostenaufwand nicht von ihm gefordert werden. Es gehöre dagegen nicht zu seinen Aufgaben, Pflanzflächen zu düngen, Gehölze zu beschneiden, Rasenkanten abzustechen, Teiche von Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs zu säubern, Rasenflächen zu vertikutieren, zu düngen und nachzusäen sowie mit Kompost abzustreuen. Auch die zu diesen Aufgaben gehörigen Materialien könnten nicht zu den einfachen Pflegearbeiten gerechnet werden. Diese Arbeiten und die damit verbundenen Kosten würden der Instandhaltungspflicht des Vermieters unterfallen. Sie müssten daher von ihm getragen werden (OLG Düsseldorf, I-10 U 70/04).

 

WEG: Subtraktionsmethode bei Beschlussfassung erneut bestätigt

Wie das Ergebnis der Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung festgestellt wird, bestimmt mangels entgegenstehender Regelungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung der Versammlungsleiter. Dabei setzt sich immer mehr die so genannte Subtraktionsmethode durch. Es werden zunächst die Ja-Stimmen gezählt, dann die Nein-Stimmen. Sodann werden die Enthaltungen nicht mehr gesondert gezählt, sondern als rein rechnerische Differenz zwischen der Summe der anwesenden/vertretenen Stimmen und der gezählten Ja- und Nein-Stimmen notiert.

 

Dieses Verfahren hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) nun gebilligt. Schon der Bundesgerichtshof hatte die Subtraktionsmethode unter dem Vorbehalt gebilligt, dass sichergestellt sei, dass die Zahl der Abstimmenden feststehe, z.B. durch Einlass- und Ausgangskontrollen. Weitergehender nun das BayObLG: Danach bedarf es keiner besonderen organisatorischen Maßnahmen zur Feststellung des Mehrheitswillen. Voraussetzung ist allerdings, dass eindeutige Verhältnisse und klare Mehrheiten vorliegen.

 

Folge der Entscheidung: Ist unstreitig, dass die im Abstimmungszeitpunkt anwesenden Eigentümer die Mehrheit repräsentieren, ist es ohne Aussicht auf Erfolg, sich gegen die Anwendung der Subtraktionsmethode zu wenden. Allerdings: Bei Zweifeln an den Mehrheitsverhältnissen ist davon auszugehen, dass der Versammlungsleiter zu Unrecht festgestellt hat: „mehrheitlich angenommen“. (BayObLG, 2Z BR 109/04).

 

WEG: Streitpunkt Mülltonne: Standort des Behälters

Auseinandersetzungen über den Standort der Mülltonnen in einer WEG-Anlage entstehen meist, wenn dieser verlegt werden soll. Betroffene Eigentümer greifen entsprechende Beschlüsse immer wieder mit dem Argument an, die Verlegung der Mülltonnen sei nicht mehrheitlich regelbar, sondern bedürfe einer (einstimmigen) Vereinbarung. Dieser Argumentation hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) nun eine klare Absage erteilt.

 

Insbesondere die Einzeichnung der Mülltonnenstellplätze im Aufteilungsplan stehe danach der Mehrheitsfähigkeit nicht entgegen. Grund: Der Aufteilungsplan sei meist der Plan des Architekten, der den Baugenehmigungsunterlagen beigefügt werde. Darin sei die Einzeichnung der Grünflächen oder Mülltonnen-Stellplätze ohne eigentumsrechtliche Bedeutung. Nur ausnahmsweise sei bei einer Verlegung Einstimmigkeit erforderlich. Dies sei der Fall, wenn

 

 

 

(BayObLG, 2Z BR 73/04)

 

Schönheitsreparaturen: Unwirksame Anfangsrenovierungsklausel

Die Überbürdung von Schönheitsreparaturkosten in Standardmietverträgen ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, wenn die Wohnung in nicht renoviertem Zustand übergeben wird und der Mieter zugleich zur Anfangsrenovierung verpflichtet ist.

 

Dies entschied das Kammergericht (KG) in einem Streit über die Wirksamkeit einer Mietvertragsformulierung. Das KG wies darauf hin, dass bei einer unrenovierten Wohnung die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem Fristenplan grundsätzlich wirksam sei, wenn die Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Das gelte auch, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen sei. Eine Vereinbarung sei dagegen unwirksam, wenn der Mieter durch sie schon direkt beim Einzug zur Renovierung verpflichtet werde.

 

Folge: Der Vermieter kann bei unterlassener Renovierung die Wohnung nicht auf Kosten des Mieters renovieren lassen oder Schadenersatz fordern (KG, 8 U 17/04).

 

Gewerberäume: Gerüst rechtfertigt Mietminderung

Wird die Fassade einer Gaststätte durch ein Gerüst verdeckt, ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.

 

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. dem Mieter einer Gaststätte Recht. Dieser hatte gegenüber der Zahlungsklage des Vermieters die Aufrechnung mit einer Mietminderung erklärt. Das OLG sah es als Mangel an, dass die Außenfassade des (hier denkmalgeschützten) Hauses durch ein mit Planen versehenes Gerüst verdeckt worden sei. Hierfür stünde dem Mieter eine Minderungsquote von 15 Prozent zu. Werde ein Gebäude oder – wie hier – eine verpachtete Gaststätte vollständig eingerüstet, liege darin ein Mangel i.S. des § 536 BGB. Die Einrüstung stelle eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar, da die Einbruchsgefahr erheblich steige und Bauarbeiter auf diesem Gerüst hin- und herlaufen würden. Werde das Gerüst noch mit einer Plane verhängt, werde zusätzlich der ungehinderte Blick nach draußen und umgekehrt beschränkt sowie die Frischluftzufuhr vermindert, selbst wenn die Plane luft- und lichtdurchlässig sei (OLG Frankfurt a.M., 2 U 194/03).

 

WEG: Die Entfernung von Fassadengrün ist eine bauliche Veränderung

Eine Maßnahme, nach der das an der Rückseite des Hauses vorhandene Fassadengrün entfernt und künftig die Entstehung jeden Fassadengrüns unterbunden werden soll, hat eine bauliche Veränderung zum Inhalt. Sie kann daher nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

Mit dieser Entscheidung kippte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese hatte mit Stimmenmehrheit zu Lasten der Instandhaltungsrücklage die Sanierung und einfarbige Gestaltung der Fassade beschlossen. Zudem sollte der wilde Wein an der Fassade entfernt und künftig jede Entstehung von Fassadengrün unterbunden werden.

 

Das OLG musste dabei über die Frage entscheiden, ob es sich bei den beschlossenen Maßnahmen um solche der Instandhaltung oder -setzung oder um eine bauliche Veränderung handelte. Nur im ersten Fall wäre eine Entscheidung mittels Stimmenmehrheit zulässig gewesen. Bei einer baulichen Veränderung wäre dagegen Einstimmigkeit erforderlich gewesen. Das OLG differenzierte wie folgt: Die Sanierung und Gestaltung würde noch keine bauliche Veränderung darstellen, selbst wenn sie mit einer Verschönerung der Fassade einhergehe. Eine bauliche Veränderung sei aber bei der Entfernung von Fassadengrün und entsprechenden Schutzmaßnahmen zu bejahen. Das ergebe sich daraus, dass die Ästhetik der Fassade nachhaltig verändert werde. Die Dauerhaftigkeit der Bepflanzung oder eine vormalige Fassadenbegrünung seien dabei allerdings unerheblich (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 298/04).

 

Beratung: Was müssen Vermieter beim Tod des Mieters beachten?

Verstirbt der Mieter, stellt sich die Frage nach der Weiterführung oder der Beendigung des Mietverhältnisses und damit der langfristigen Sicherung der Einkünfte aus dem Mietobjekt. Hier geht es um Mietforderungen und Nebenkosten, aber auch um Fragen der Abwicklung des Mietverhältnisses, insbesondere um die Durchführung von Renovierungsarbeiten und um Realisierung etwaiger Schadenersatzforderungen. Dazu im Einzelnen:

 

Mietverhältnis geht auf Haushaltsangehörige und Erben über

Nach dem Tod des Mieters treten dessen Erben in das Mietverhältnis ein. Soweit der Mieter mit einem Ehegatten, einem Familienangehörigen, einem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner oder mit einem Partner einer auf Dauer angelegten Haushaltsgemeinschaft in der Wohnung gelebt hat, ergibt sich aus dem Gesetz eine Sonderrechtsnachfolge. Diese Personen treten in das Mietverhältnis ein, gehen den Erben im Rang vor, außer sie erklären binnen eines Monats seit Kenntnis vom Tod des Mieters, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.

 

Gesetz sieht Sonderkündigungsrechte vor

Es bestehen folgende Sonderkündigungsrechte:

 

 

 

 

 

Eintretende Personen haften für Verbindlichkeiten des Mieters

Die in das Mietverhältnis eintretenden Personen oder diejenigen, mit denen es fortgeführt wird, haften für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten neben dem Erben als Gesamtschuldner. In diesen Fällen sind die genannten Personen Ansprechpartner mit allen vertraglichen Rechten und Pflichten.

 

Praxisproblem: Erbe ist unbekannt

Häufig sind aber die Fälle, in denen ein Mieter allein lebte und seine Erben dem Vermieter nicht bekannt sind. Typisch ist der Fall des allein lebenden Mieters, der in der Wohnung verstirbt und lange nicht gefunden wird. Die sich ergebenden Schäden an der Bausubstanz durch das Verwesen des verstorbenen Mieters sind immens. Häufig ist eine Rückführung der Wohnung bis in den Rohbauzustand zur Schadenbeseitigung erforderlich. Entsprechend groß ist das Interesse des Vermieters an der zügigen Ermittlung der Erben des Mieters, um die eigenen Zahlungsansprüche zu verfolgen und um das Mietverhältnis mit dem Ziel einer schnellen Weitervermietung zügig abzuwickeln.

 

Erben ermitteln

Um den Erben zu ermitteln, können Ermittlungen beim Nachlassgericht, beim Standesamt und bei Nachbarn sowie innerhalb des Freundeskreises des Mieters angestellt werden. Insbesondere eine Abschrift der Sterbeurkunde und Auskunft über etwaige Abkömmlinge, die als Erben in Betracht kommen, sind hilfreich. Für eine solche Auskunft vom Standesamt oder vom Nachlassgericht ist ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Dies kann z.B. durch Vorlage des Mietvertrags und durch eine Forderungsaufstellung mit Belegen geschehen.

 

Beim zuständigen Nachlassgericht können letztwillige Verfügungen des Verstorbenen hinterlegt sein. Dies lässt sich aus der Nachlasskartei ersehen. Auch nach Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins sollte gefragt werden. Für eine entsprechende Auskunft ist hier ebenfalls ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Es gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

 

Vermieter kann die Wohnung nicht eigenmächtig räumen

Lässt sich der Erbe nicht (zeitnah) ermitteln, drohen dem Vermieter Mietausfälle. Er ist aber nicht berechtigt, die Mietsache selbst zu räumen und das Inventar zu vernichten. Auch unbekannte Erben erlangen Wohnungsbesitz. Deshalb würde der Vermieter verbotene Eigenmacht begehen, wenn er selbst handeln würde. Ferner kommt seine Strafbarkeit insbesondere wegen Hausfriedensbruch und wegen Sachbeschädigung in Betracht.

 

Mietverhältnis beenden, wenn Erben unbekannt bleiben

Der Vermieter muss aber das Mietverhältnis so schnell wie möglich beenden, um seinen Mietausfallschaden möglichst gering zu halten. Denn Mietausfallschaden droht ihm sogar, wenn vom Verstorbenen im Hinblick auf die Zahlung von Miete und Betriebskosten Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag erteilt wurde und dem Vermieter daher der monatlich geschuldete Betrag zunächst noch zufließt. Für Mieter, die allein lebten, ist es typisch, dass wegen fehlender Todesnachricht an den Rentenversicherer und das Geldinstitut die Rente über den Tod hinaus fortentrichtet wird und erteilte Daueraufträge sowie Einzugsermächtigungen weiter bedient werden. Der Rentenversicherer kann aber zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückverlangen. Ist dies aus der vorhandenen Kontovaluta des Verstorbenen nicht mehr möglich, sind diejenigen Personen erstattungspflichtig, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben. Das gilt auch für Personen, die Gelder auf Grund einer noch vom Rentenberechtigten stammenden Verfügung (z.B. Dauerauftrag, Einzugsermächtigung, Überweisungsauftrag) empfangen haben. Damit gehören auch Vermieter im Hinblick auf noch erhaltene Mieten zum Kreis der Rückzahlungspflichtigen.

 

Der einfachste Weg ist die außerordentliche Kündigung des Vermieters bei Tod des Mieters.

 

Bleibt der Erbe unbekannt, gibt es aber Personen, die sich um den Nachlass kümmern, ohne Erbe zu sein oder ohne in das Mietverhältnis eintreten zu wollen, bietet es sich an, diese Personen für den unbekannten Erben kündigen zu lassen und für den Erklärenden eine Freistellungsvereinbarung zu treffen. Derartige Kündigungen können über eine nachträgliche Genehmigung durch den Erben wirksam werden.

 

Notfalls Nachlasspflegschaft beantragen

Findet sich niemand, der für den Nachlass handeln kann oder ist ein Mietrückstand entstanden, der eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs rechtfertigt, bleibt lediglich der Weg, eine Nachlasspflegschaft zu beantragen. Denn im Fall des Todes des Mieters ist eine öffentliche Zustellung der Kündigung nicht möglich. Mit der Nachlasspflegschaft schafft sich der Vermieter einen Adressaten, dem er eine Kündigung zustellen kann oder jedenfalls eine Person, die für den Nachlass handeln, also auch eine Kündigung aussprechen kann.

 

In der Regel kein Anspruch gegen das Sozialamt

Auch der Versuch einer Einbindung des Sozialamts bleibt erfolglos, wenn der Mieter verstorben ist und die Miete, Nebenkosten oder z.B. Renovierungsarbeiten schuldig geblieben ist. Denn hier hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, dass das Sozialamt noch nachzuzahlende Miete übernimmt. Nur die „gegenwärtige“ Bedürftigkeit wird gedeckt.

 

Landesfiskus kann gesetzlicher Erbe sein

Parallel sollte eine entsprechende Kündigungserklärung auch gegenüber dem Landesfiskus abgegeben werden. Denn in dem Fall, dass sich keine anderen Erben finden lassen, ist der Landesfiskus gesetzlicher Erbe, haftet aber im Ergebnis nur für den Nachlass. Ist in diesem Fall der Nachlass nichts wert, bleibt der Vermieter auf seinen Forderungen sitzen.

 

 

 

 

 

MANDANTENBOGEN IN FAMILIENSACHEN

 

Die Ehefrau

Vorname      

Nachname    

Geburtsname

Geburtstag    

Wohnort          

Strasse           

Telefon         

Fax               

Beruf            

Arbeitgeber   

Anschrift       

Mtl.Netto       

Bank             

BLZ              

KontoNr.      

Rechtsschutzversicherung   

Versicherungsscheinnr.      

 

Der Ehemann

Vorname      

Nachname    

Geburtsname

Geburtstag    

Wohnort          

Strasse           

Telefon         

Fax               

Beruf            

Arbeitgeber   

Anschrift       

Mtl.Netto       

Bank             

BLZ              

KontoNr.      

Rechtsschutzversicherung   

Versicherungsscheinnr.      

 

Eheschliessung

Standesamt inHeiratsregNr.

Datum           

 

Kinder   

Vorname        Geboren am

Wohnhaft bei

Schüler/in? Sonstige Ausbildung? Eigenes Einkommen des Kindes?

                      

Vorname        Geboren am

Wohnhaft bei

Schüler/in? Sonstige Ausbildung? Eigenes Einkommen des Kindes?

                      

Vorname        Geboren am

Wohnhaft bei

Schüler/in? Sonstige Ausbildung? Eigenes Einkommen des Kindes?

                      

Leben Sie getrennt?  ja   nein   ggf.seit wann?

innerhalb der Wohnung 

Wer ist aus der letzten gemeinsamen Wohnung ausgezogen?

Letzte gemeinsame Wohnung

Anschrift      

Bitte sagen Sie uns,  welche Tätigkeit Sie von uns erwarten:

Wie soll der Kontakt zu uns hergestellt werden?

Bitte wählen Sie:

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