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Strassenverkehrsrecht

INHALT: | Der Verkehrsunfall - was ist zu beachten? | Merkblatt für die Unfallbearbeitung - wie können Sie das erste Gespräch mit Ihrem Anwalt vorbereiten? |

HUK-Fragebogen, den Sie am PC ausfüllen und uns per E-mail schicken können!  Für Ihre sonstigen Daten verwenden Sie bitte den Mandantenbogen auf der Seite Kontakt!
 

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten:
Die Polizei ermittelt gegen Sie | Rotlichtverstoß: Schätzung der Polizei reicht nicht | Verfolgungsverjährung ...Unterbrechung durch Versendung des Anhörungsbogens? | ...wenn gegen"Frau" statt gegen "Herrn" ermittelt wurde? |
Entziehung der Fahrerlaubnis |
Vermutete Alkoholabhängigkeit: Führerscheinentzug ist auch möglich, wenn nicht gefahren wurde | Rückgabe des Führerscheins bei Verfahrensverzögerungen | Zwingender Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten in Flensburg
Fahrverbot | ...für Arzt im Notfalleinsatz? | ...Vier-Monats-Regelung | Mehrere Fahrverbote
EuGH | Anerkennung von EU-Führerscheinen | Geschwindigkeitsmessungen | Messgerät "Traffipax" | Tilgungsfristen von Eintragungen | ...neue Bestimmungen zum 01.02.2005 | ...bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität |
 

Schadensersatz:
Totalschaden | ...Restwert |   | Reparaturkosten... sind höher als der Wiederbeschaffungswert | ...betragen bis zu  130% des Wiederbeschaffungswertes | Höhere Stundenverrechnungssätze und Preisaufschläge der Fachwerkstatt- auch zu ersetzen, wenn nicht repariert wird | Mehrwertsteuer | Mietwagen | Unfallersatztarif | Nutzungsausfall | Prämienschaden bei Rückstufung | Kosten des Sachverständigen |

Verletzungen | ... beim Auffahrunfall: Schleudertrauma | Unfallkosten | Schäden durch... spielende Kinder | ...freilaufende Pferde |
Rechtsschutzversicherung | Räum-und Streupflicht | Haftung der Kommune für Schlaglöcher? |

 

Behindertenparkplatz und Abschleppkosten |
Autokauf: Bei voreiliger Selbstvornahme keine Kostenerstattung |
Versicherungsrecht: Wann
greift die Kfz-Haftpflicht-, wann die Privathaftpflichtversicherung? | Überholmanöver: Leichtsinniger Autofahrer riskiert Geldstrafe und Führerscheinentzug

 

Hinweise in Unfallsachen

Jahrelang fahren Sie Auto, ohne dass etwas passiert. Und plötzlich – hat es „geknallt.“

 

Was ist zu tun?

Das Ereignis Verkehrsunfall ist rechtlich komplizierter, als man denkt:

Am besten gehen Sie sofort zum Anwalt, wir nehmen Ihnen die gewaltige Schreibarbeit ab. Sie haben ohnehin genug zu tun - lesen Sie das unten abgedruckte Merkblattbevor Sie zu uns kommen! 

●      Schadensersatz - eigener Sachschaden, eigene Verletzungen

●      Schaden anderer Beteiligter oder deren Verletzungen

●      Polizei – Ordnungswidrigkeit und drohende Geldbuße oder Straftat, Fahrerflucht, Beschlagnahme des Führerscheins, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot. Einzelheiten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

●      Gegnerische Versicherung – ist für Ihren Schaden zuständig

Sie kann  beim Strassenverkehrsamt oder    Funkruf ermittelt  werden, Telefon 0180 25026, dort können auch  Bagatellschäden sofort gemeldet werden.

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Eigene Versicherungen:                                                   

       ●       Kfz-Haftpflichtversicherung

ist für die Regulierung der Schäden anderer Unfallbeteiligter zuständig,   wenn    Sie den    Unfall mitverursacht haben, beachten Sie bitte, dass Ihr Haftpflichtversicherer Ihnen Weisungen geben kann.

       ●      Kaskoversicherung

Bei beiden Versicherungen auf evtl. Verlust des Schadensfreiheitsrabattes achten, lassen Sie sich von Ihrem Versicherer ausrechnen, ob es sich lohnt, Schäden bei der Versicherung anzumelden oder diese selbst zu bezahlen

       ●      Rechtsschutzversicherung           

übernimmt die Kosten für die Durchsetzung Ihrer    Ansprüche gegen andere Unfallbeteiligte bzw. deren Versicherung.

       ●     Krankenversicherung

       ●     Berufsgenossenschaft - bei Unfällen auf dem Wege zur und von der Arbeit.

       ●     Insassenversicherung / Unfallversicherung

Ihr Arbeitgeber muss benachrichtigt werden, wenn Sie unfallbedingt der Arbeit fernbleiben müssen.                                              

Hat ein ausländischer Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht?

Ist der Unfall in Deutschland geschehen, teilt Ihnen das „Deutsche Büro Grüne Karte e. V. Postfach 10 14 02, 20009 Hamburg, Telefon 040 334400, Fax 040 33440400“ einen deutschen Versicherer mit, der für die ausländische Versicherung die Verhandlungen führt.

Ist der Unfall im Ausland geschehen, müssen Sie sich direkt an den  Versicherer wenden.

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Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Gegen die Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei können Sie sich meist nicht wehren, es gibt aber die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Beschlagnahme zu erheben und gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Dies führt allerdings regelmäßig zu Verzögerungen.

Es ist besser, Sie setzen sich sofort mit uns in Verbindung. Meist führt ein klärendes Gespräch mit der Staatsanwaltschaft schneller zum Erfolg.

 

Die Entziehung der Fahrerlaubnis

bedeutet, dass Sie diese später neu erwerben müssen. Das Gericht setzt aber regelmäßig eine Sperrfrist fest, frühestens nach deren Ablauf darf Ihnen die Verwaltungsbehörde auf Ihren Antrag hin die Fahrerlaubnis neu erteilen. Stellen Sie rechtzeitig den Antrag, etwa 2 Monate vor Ablauf der Sperrfrist,  Formulare bekommen Sie bei der Stadtverwaltung.

Kalkulieren Sie ein, dass Sie zum Beispiel bei Entziehung wegen  Alkohols am Steuer bei einer Blutalkoholkonzentration über 1,6 Promille eine MPU ( medizinisch-psychologische Untersuchung ) ableisten müssen, bei Betäubungsmitteln wird dies regelmäßig von der Verwaltungsbehörde verlangt.                                      

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Wird ein Fahrverbot

durch einen Bußgeldbescheid angeordnet, so wird dieses erst wirksam, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Sie können gegen den Bußgeldbescheid binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, dadurch wird die Wirksamkeit des Fahrverbotes vorläufig blockiert.

Beachten Sie: Das Fahrverbot gilt ebenfalls nur für Deutschland. Auch Mofa´s dürfen Sie im öffentlichen Verkehr nicht fahren.

Ist das Fahrverbot rechtskräftig, wird es nur wirksam, wenn Sie auch den Führerschein bei der zuständigen Behörde abgeliefert haben ( bei vorausgegangenem Bußgeldbescheid die Bußgeldbehörde, sonst die Staatsanwaltschaft ). Auch wenn Sie den Führerschein bei rechtskräftigem Fahrverbot nicht abgeben, dürfen Sie nicht fahren!

Denken Sie daran, dass Sie zur Wirksamkeit des Fahrverbotes alle Führerscheine abgeben müssen. Wenn Sie im Ausland fahren wollen,  können sie dort Probleme bekommen, weil Sie bei Kontrollen pp. das Original des Führerscheins vorzeigen müssen. Es gibt aber viele Leute, die ohnehin bei Fahrten ins Ausland nur eine Kopie des Führerscheins mitnehmen, die sie sich zuvor in Deutschland von einem Amt oder Rechtsanwalt beglaubigen lassen. Das ersetzt aber nicht das Original des Führerscheins!                                                            

Was ist, wenn Sie „zweimal erwischt“ wurden und zwei Fahrverbote bekommen haben?

Mehrere Fahrverbote sind grundsätzlich hintereinander abzuleisten, es sei denn Ihnen wurde die Vier-Monats-Regelung nicht gewährt. Dann können die Fahrverbote parallel, also gleichzeitig abgeleistet (vollstreckt) werden. Es genügt dann, einer Behörde den Führerschein zu schicken und die anderen entsprechend zu informieren.

Was bedeutet die „Vier-Monats-Regelung“?

Dieser Begriff steht im Bußgeldbescheid und bedeutet, dass Sie innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides Zeit haben, den Führerschein abzugeben und das Fahrverbot abzuleisten.

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                                                                                                                                                                                                                       Wer ist verantwortlich?

Außer bei Verstößen im ruhenden Verkehr (Parkverstöße) genügt es nicht, wenn der Halter ermittelt wird, sondern es kann grundsätzlich  nur der Fahrzeugführer/ Fahrer/in mit Geldbuße bzw. Strafe belegt werden.

Der Fahrzeugführer kann anhand eines Fotos indentifiziert werden, die Polizei kann ein in der Akte befindliches Foto mit dem Passfoto abgleichen, sie kann Nachbarn befragen, wer auf dem Aktenfoto abgebildet ist – ist Ihnen das unangenehm? – es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Staatsanwaltschaft oder Gericht einen Sachverständigen ( Anthropologen ) mit einem Gutachten beauftragen. Dies geht aber nur, wenn das Foto so scharf ist, dass wesentliche Gesichtsmerkmale vorhanden sind.                                        

Achtung! Das Gutachten kostet häufig mehr als 1.000,00 €. Wohl dem, der eine Rechtsschutzversicherung hat.                                    

Was hat es mit dem kürzlich ergangenen Urteil des europäischen Gerichtshofes ( die Entscheidung ist veröffentlicht in NJW 2004, S.1725 ) auf sich?

Auch wenn Sie in Deutschland zum Neuerwerb der Fahrerlaubnis eine MPU  machen müssen und befürchten, diese nicht zu bestehen, können Sie z. B in den Niederlanden, wenn Sie dort mehr als 185 Tage wohnen ( es soll in den grenznahen Orten Wohnungen geben, die von 200 Deutschen bewohnt werden ) einen Führerschein erwerben, der auch für Deutschland gilt.

Wenn Sie hierzu konkrete Fragen haben, ist eine Besprechung erforderlich.Bitte bedenken Sie aber:

Der europäische Gerichtshof hat nämlich viele Fragen offen gelassen. Beachten Sie die neue Entscheidung:

EuGH: Anerkennung von EU-Führerschein

Der EuGH hat am 06. April 2006 in der Rechtssache C-227/05 entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Land anerkennen muss, wenn ein Verkehrssünder sie nach Ablauf der Sperrfrist erworben hat. Der Betroffene hatte im Jahr 2002 an seinem Wohnsitz in Österreich einen neuen Führerschein gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die 1996 in Deutschland gegen ihn verhängte Sperrfrist von 18 Monaten abgelaufen. Bei einer derartigen Sachlage müsse die Fahrerlaubnis auch ohne Untersuchung der Fahreignung umgeschrieben werden, so der EuGH.

 

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M e r k b l a t t  i n  V e r k e h r s u n f a l l s a c h e n

Dieses Merkblatt gibt nur grobe Hinweise, alles ist leider viel komplizierter, zumal sich Rechtsprechung und Gesetze ständig ändern. Diese Hinweise dienen nur als Grundlage für die Besprechung mit uns!

B i t t e   l e s e n  S i e  s i c h  d i e s e s  M e r k b l a t t  d u r c h .  Wenn Sie zu den einzelnen Punkten noch Informationen für uns haben, geben Sie uns diese bitte herein. Sie können diese einfach zu den einzelnen Positionen aufschreiben und uns dieses Merkblatt zurückgeben.

Haben Sie den HUK-Unfallfragebogen ausgefüllt?

Ist der Unfall polizeilich aufgenommen worden, wer ist verwarnt worden? Bitte geben Sie uns die Unfallmitteilung der Polizei herein.

 

Bei Sachschäden...                                                                 |

Wer ist Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges?

Wenn weder Reparaturrechnung noch Sachverständigen-gutachten eingereicht werden können, auch ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt reicht aus, geben Sie uns zusätzlich die Anschaffungsrechnung herein.                                           

Wie hoch ist der Schaden?

Kommt ein Totalschaden in Betracht - die zu erwartenden Raparaturkosten sind höher als der Wiederbeschaffungswert evtl. abzüglich Restwert, diese Werte werden vom Sachverständigen festgestellt - sollte auf jeden Fall ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden. Sind die Reparaturkosten niedriger als der Wert des Fahrzeuges, sollte ein Sachverständigengutachten nur eingeholt werden, wenn die Reparaturkosten vermutlich 1.000  € übersteigen.

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Ist Totalschaden gegeben?

Sobald der Sachverständige das unfallbeschädigte Fahrzeug  besichtigt und freigegeben hat, können Sie dieses verkaufen. Bitte beachten Sie den vom Sachverständigen festgesetzten Restwert. Wenn sich die gegnerische Haftpflichtversicherung mit Ihnen in Verbindung gesetzt und ein höheres Angebot abgegeben hat, sollten Sie dies nutzen, um  Schwierigkeiten zu vermeiden.

Im Einzelfall kann die genaue Schadensberechnung  kompliziert sein, z.B. wenn Sie ein totalbeschädigtes Fahrzeug unrepariert verkaufen oder wenn Sie es selbst reparieren.

Teilen Sie uns mit, ob Sie das Fahrzeug reparieren wollen oder nicht, grundsätzlich können Sie die Reparaturkosten auch ohne Reparatur verlangen.

Die Mehrwertsteuer kann nur verlangt werden, wenn diese auch tatsächlich gezahlt wird. Reichen Sie uns also bitte immer zum Beispiel Reparaturrechnungen herein, auch Rechnungen für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges, wenn Sie von einem Händler kaufen.

Geben Sie  bitte zusätzlich eine Kopie des Fahrzeugscheines herein, wenn Sie sich ein anderes Fahrzeug anstelle des Unfallfahrzeuges kaufen.                                                                                

Teilen Sie uns bitte alle Schäden mit, die Sie bei dem Unfall erlitten haben, geben Sie  alle Rechnungen hierzu herein.

Schreiben Sie alle Fahrten zu Ärzten, Massagen und ähnliches auf und geben Sie an, wie Sie dort hingekommen sind, zum Beispiel mit welchem PKW oder Taxi, Bus ( im letzteren Falle geben Sie uns bitte die Belege dazu ) schreiben Sie bitte auf, wieviel km Sie zurückgelegt haben.  Am besten geben Sie uns dies in einer übersichtlichen Tabelle herein, die gegebenenfalls ergänzt werden kann.

Für die Zeit der Wiederbeschaffung eines total beschädigten Fahrzeuges oder für die Zeit der Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges können Sie grundsätzlich auch einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Das sollten Sie aber mit uns besprechen. Achten Sie in jedem Falle darauf, dass Sie vom Mietwagenunternehmer den günstigsten Tarif erfragen!

Sie müssen nicht einen Mietwagen nehmen. Sie können auch eine Nutzungsausfallpauschale beanspruchen, deren Höhe Ihnen der Sachverständige oder wir sagen. Diese wird nach Tagen berechnet: Zwei bis drei Tage Überlegungszeit plus Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffungsdauer eines Ersatzfahrzeuges, unter Umständen noch mehr, z. B. wenn die Versicherung die Zahlung hinaus zögert und Sie kein Geld zur Verfügung haben. Einzelheiten hierzu müssen wir besprechen.

Auf einen Mietwagen sollten Sie insbesondere dann verzichten, wenn Sie nur wenige Kilometer fahren. Diese Fahrten können Sie notfalls mit einem Taxi zurücklegen. Manchmal ist es auch zweckmäßig, die Anmietung eines Mietwagens vorher mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzusprechen.

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Bei Verletzungen

Suchen Sie sofort einen Arzt auf. Wenn bei kleineren Verletzungen ein Attest des Arztes ausgestellt wird,  sollte der Arzt die objektiv feststellbaren Symptome aufführen, also nicht nur Ihre subjektiven Beschwerden. Die Kosten für das Attest muss die gegnerische Versicherung ersetzen, wenn diese eintrittspflichtig ist.

Bei umfangreicheren Verletzungen haben Sie Anspruch auf Entschädigung dafür, dass Sie Ihren Haushalt nicht führen konnten. Füllen  Sie den Fragebogen für Haushaltsentschädigung aus ( bei uns erhältlich ).

Rechnungen des Arztes, Krankenhauses usw. reichen Sie bitte zunächst Ihrer privaten Krankenkasse oder der Beihilfe ein, so vorhanden. Nur wenn diese Zahlung ablehnt, geben Sie uns die Original-Rechnung mit Ablehnungsschreiben der Krankenkasse wieder herein zwecks Weiterleitung an die gegnerische Haftpflichtver-sicherung.

Geben Sie uns bitte Gehaltsbescheinigungen der letzten drei Monate vor dem Unfall herein, wenn  Verdienstausfall eingetreten ist. Am besten lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen, welchen Verdienstausfall Sie genau hatten (brutto und netto) und aus welchen Gründen der Verdienstausfall eintrat, z. B. Wegfall einer Erschwerniszulage wegen Krankheit.

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Wenn die Polizei gegen Sie ermittelt...

Bitte geben Sie gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichten keine Auskunft oder  Stellungnahme  ab. Es ist zweckmäßig, dass Sie dies vorher mit mir absprechen. Grundsätzlich sollte man Äußerungen erst abgeben, wenn ich die Ermittlungsakte eingesehen habe.

Wird gegen Sie ermittelt, haben Sie ein generelles Aussageverweigerungsrecht, als Zeuge müssen Sie grundsätzlich aussagen, es sei denn es steht Ihnen ein besonderes Aussageverweigerungsrecht zu So brauchen Sie nicht gegen Verwandte oder Ehegatten  oder Verlobten (!) auszusagen, § 52 StPO.

 

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben ...

Auf wen ist der Versicherungsvertrag abgeschlossen ( Versicherungsnehmer ) ?

Wenn dies eine andere Person ist: In welchem Verwandt-schaftsverhältnis stehen Sie zu dieser Person, eventuell Ehegatte oder ist es Ihr „Kind“, ist es in Ausbildung?

Ist das von Ihnen gefahrene Fahrzeug nicht auf Sie zugelassen:  auf wen?

Hat dieser Halter eine eigene Rechtsschutzversicherung, gegebenenfalls bei welcher Gesellschaft unter welcher Versicherungsschein-Nr.?

Geben Sie bitte gegebenenfalls an, ob die Fahrerin/der Fahrer in Ausbildung steht und ob sie/ er bei dem Halter wohnt.     

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Unterlagen  - bekommen Sie bei uns:

Vollmachten für Zivil- und Straf/ Bußgeldsache,

HUK-Fragebogen,

Schweigepflichtsentbindungserklärungen,

Fragebogen für Haushaltsentschädigungen                              

 

Einzelfragen zum Strassenverkehrsrecht

Geschwindigkeitsmessungen

Nach Mitteilung des Sachverständigen Olaf  Neidel  soll nur jede zehnte Messung korrekt sein, wie  am 20.10.2004 im ZDF - Magazin Frontal 21 berichtet wurde, Geschwindigkeitsüberschreitung: Messfehler beim Radargerät „Traffipax“

Geschwindigkeitsüberschreitung: Messfehler beim Radargerät „Traffipax

Wie bei allen Radarmessverfahren ist auch beim Typ „Traffipax speedophot“ eine Fehlerquelle gegeben in Form von Reflektions-Fehlmessungen, wenn nämlich Radarstrahlen auf reflektierende Flächen, insbesondere Metall aber auch teilweise Betonflächen treffen.

Grundsätzlich ist das Gerät ein standardisiertes Messverfahren, welches sich bewährt hat. Eine nähere Überprüfung des Ergebnisses kann daher nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Messung erfolgen. Solche Anhaltspunkte sind gegeben, wenn in unmittelbarer Nähe des gemessenen Fahrzeugs großflächige Reflektoren, etwa Betonwände oder Metallflächen waren. Diese müssten auf den Beweisfotos erkennbar sein. Im Einzelfall muss stets geprüft werden, ob nicht auch im Bereich der Antenne des Gerätes solche Reflektoren vorhanden waren, OLG Hamm 17.06.2004 – 3 Ss OWi 315/04.

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Einordnung eines „Sprinters" als Lkw oder als Pkw?

Für die Frage, ob ein Mercedes-Sprinter als Pkw oder Lkw einzuordnen ist, kommt es nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgestellten Fahrzeugpapiere an, sondern allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin, als es über den Fall eines Sprinter-Fahrers zu entscheiden hatte. Dieser hatte mit seinem Mercedes-Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen die BAB mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h befahren. Dabei war er in eine Radarkontrolle geraten. Gegen ihn wurde eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, weil er die für Lkw geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um 54 km/h überschritten habe.

Das OLG begründete seine Entscheidung wie folgt: Für die Einordnung des Sprinters als Lkw mit der Folge, dass der Fahrer der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf Autobahnen unterworfen sei, komme es nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der StVZO ausgestellten Fahrzeugpapiere an. Abzustellen sei hierfür allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs. Daher sei unerheblich, dass das Fahrzeug als „Pkw geschlossen" zugelassen wurde. Allerdings müsse das Urteil zur genauen Beschaffenheit des Fahrzeugs konkrete Feststellungen enthalten. Dazu sei die Bezeichnung „Sprinter" nicht ausreichend, da z.B. die Baureihe „Sprinter" des Herstellers Mercedes-Benz eine umfangreiche Palette von Fahrzeugen verschiedenster Bauart umfasse, die sowohl als Pkw als auch als Lkw einzuordnen seien (OLG Karlsruhe, 2 Ss 80/04).

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HWS-Problematik – auch bei geringer Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges, auf welches aufgefahren wurde, Schmerzensgeld möglich.

Auch bei Auffahrunfällen mit geringem Sachschaden entstehen häufig erhebliche Verletzungen, meist ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma (HWS-Trauma). Das stehende Fahrzeug wird durch das auffahrende Fahrzeug nach vorne geschleudert mit einer „kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung“. Der Fahrer wird nach hinten geschleudert, danach noch einmal nach vorn, weil sein Fahrzeug abrupt zum Stehen kommt – „Peitschenschlag“. Die erheblichen Schmerzen treten meist erst nach einigen Tagen auf. Trotzdem verweigern Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherer häufig Schmerzensgeld zu zahlen mit der Begründung, dass die Geschwindigkeitsänderung minimal sei. Wenn diese Änderung unter 10 km/h lag, so wurde argumentiert, könne gar kein HWS-Schleudertrauma entstanden sein. Dies entstehe nur bei größeren Geschwindigkeitsänderungen. Die Versicherungswirtschaft hat hierzu mit enormem Aufwand technische Gutachten eingeholt, wonach bei derart geringen Geschwindigkeitsänderungen niemals ein HWS-Schleudertrauma  eintreten könne. Diesem Streben hat der BGH ein Ende gesetzt:

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.01.2003, VI ZR 139/02, NJW 2003, S.1116 entschieden, dass allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung („Harmlosigkeitsgrenze“) ereignet, die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht ausschließt.

Danach richtet sich die Frage der haftungsbegründenden Kausalität, d.h. ob sich der Geschädigte bei einem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, nach § 286 ZPO, wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises unterliegt. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung  für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO ist es nach Auffassung des BGH nicht zwingend erforderlich, ein biomechanisches Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Geschwindigkeitsänderung einzuholen. Verwiesen wird  auf die  vermehrt in Rechtsprechung und Schrifttum zu vernehmende Kritik einer sogenannten „Harmlosigkeitsgrenze“  im Bereich zwischen 4 und 10 km/h, bei der eine Verletzung der Halswirbelsäule generell ausgeschlossen sein soll. Betont wird die Bedeutung des Einzelfalles, d.h. die Besonderheiten des jeweiligen Unfalles. Kommt das Gericht auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens, zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Geschädigten zu seinen Beschwerden glaubhaft sind, ist dies nach Auffassung des BGH nicht zu beanstanden.

Steht danach fest, dass der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Geschädigten geführt hat, richtet sich die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, d.h. ob auch sämtliche geklagten Beschwerden des Geschädigten auf den Unfall zurückzuführen sind, nach § 287 ZPO. Die Ermittlungen des Kausalzusammenhanges zwischen Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt also nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Es genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung. In dem zu entscheidenden Fall hat das Gericht es als ausreichend erachtet, dass die geklagten Beeinträchtigungen, soweit nicht objektiv messbar, von keinem Sachverständigen in Zweifel gezogen wurden und der Kläger den Eindruck erweckt hatte, seine Beschwerden objektiv darzustellen. Bedeutung wurde auch dem Umstand beigemessen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden vorlag und Vorerkrankungen als Ursache für die Beschwerden ausschieden.  Im Ergebnis kam das Gericht daher zu der Feststellung dass der Unfall die einzig realistische Ursache für die Beschwerden des Geschädigten war.

Ähnlich hat das OLG Stuttgart im Urteil vom 05.10.2004 - 1 U 59/04 - obwohl ein Unfall im "Harmlosigkeitsbereich" vorlag, konkrete Nachweise der Unfallursächlichkeit des HWS-Schleudertraumas zugelassen.

Im Regelfall kann man davon ausgehen, dass ein gesunder Erwachsener mit normaler Sitzhaltung eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 km/h problemlos ohne Verletzungsfolgen tolerieren kann.

Ist dennoch ein HWS-Schleudertrauma eingetreten, so muss dies nachgewiesen werden: Am sichersten ist der sofortige Besuch beim Arzt, der ein ärztliches Attest ausstellt. Dieses darf sich jedoch nicht auf die Feststellung nur subjektiver Beschwerden des Verletzten beschränken, sondern objektiv feststellbare Symptome behandeln, wie Muskelverhärtung, Muskelzerrungen, Bewegungseinschränkungen an Kopf und Nacken, Nackensteife, bei schweren Verletzungen ohnehin röntgenoglogische Feststellung (oder durch Computertomographie u.ä ) von Gelenkkapselrissen., Brüchen, Bandscheibenzerreissung. Selbstverständlich kann auch ein unfallanalytisches Gutachten beantragt werden.

                   Wichtige Umstände für die Verletzungswahrscheinlichkeit:

Im Einzelnen ist die Rechtsprechung zur Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Verletzungen unüberschaubar, so hat das Amtsgericht Köln bei einem HWS-Schleudertrauma ersten Grades einer Frau 400,00 € zugesprochen (AG Köln DAR 2003, Seite 425), bei einer leichten HWS-Distorsion, 3 Monate Beschwededauer gab das OLG München einer Frau 1.000,00 €, Urteil vom 19.12.2003 10 U 2660/03, das OLG Düsseldorf sprach im Urteil vom 26. November 2001 – 1 U 145/00 – einer Frau nach einer HWS-Distorsion ersten Grades mit massiven Dauerbeschwerden und einem chronischen Schmerzsyndrom 12.500,00 € zu.

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Mehrwertsteuer

Auch die Mehrwertsteuer gehört zu dem vom Schädiger bzw. seiner Versicherung zu ersetzenden Schaden.

Ist ein Fahrzeug beschädigt, muss die Versicherung die Reparaturkosten auch dann zahlen, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird. Dann kann nach Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten abgerechnet werden.

Seit 1. August 2002 ist jedoch gesetzlich geregelt, dass die Mehrwertsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn der Geschädigte sie auch wirklich gezahlt hat, § 249 Abs. 2 S.2 BGB.

Wird das Fahrzeug also nicht repariert, kann nur der Nettobetrag der erforderlichen Reparaturkosten verlangt werden.

Bei Eigenreparatur kann die Mehrwertsteuer verlangt werden, die für die Ersatzteile ausgegeben wurde.

Bei Totalschaden kann daher nur der Nettobetrag des vom Sachverständigen festgestellten Brutto-Wiederbeschaffungswertes verlangt werden. Hier gibt es Probleme, wenn der Sachverständige einen „Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer" ermittelt, ohne zu sagen, wie hoch die Mehrwertsteuer ist. Fragen Sie ggf.beim Sachverständigen nach. Regelmäßig fällt zwar der Satz vom 16 % an, es gibt aber Ausnahmen:

Von Händlern angebotene Gebrauchtfahrzeuge unterliegen der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG, d.h. nur die sogenannte Händlerspanne von ca. 20 % unterliegt der Umsatzsteuer. In der Praxis bedeutet dies, dass in diesen Verkaufspreisen nur 2 –3 % Mehrwertsteuer enthalten sind. Nur dieser Betrag darf dann im Falle eines vom Sachverständigen pauschal festgestellten Bruttowiederbeschaffungswertes abgezogen werden, so inzwischen die gefestigte Rechtsprechung (z.B. AG Homburg/Saar, 17.04.03 – 16 C 29/03, AG Suhl, 08.07.03 – 5 C 132/03).

Ältere Fahrzeuge werden von Händlern meist gar nicht mehr angeboten. Wird also ein derartiges Fahrzeug total beschädigt, so kann die Versicherung von einem Bruttowiederbeschaffungswert gar keine Mehrwertsteuer abziehen, weil entsprechenden Fahrzeuge nur im privaten Handel sind, der aber keine Umsatzsteuer ausweisen darf.
Hierzu grundlegend OLG Köln, für ein sieben Jahre altes Fahrzeug, 2 % MWSt., Urteil v. 05.12.2003, NJW 2004, S.1465; NJW Spezial Heft 1/2004, S.17 mit weiteren Nachweisen ).

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Restwert

Das ist der Wert des unfallbeschädigten Fahrzeuges, der vom Sachverständigen festgesetzt wird. Da Sie diesen Betrag vom Käufer des unfallbeschädigten Fahrzeuges erhalten, bekommen Sie von der Versicherung nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

So einfach ist das aber selten.

Reparaturkostenersatz - Geschädigter repariert sein Fahrzeug selbst

Wenn die Reparaturkosten einschließlich einer etwaigen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht übersteigen, darf der Geschädigte, der sein Fahrzeug behält, nicht auf einer Abrechnung auf Totalschadenbasis unter Berücksichtigung des Restwertes verwiesen werden. Ihm steht Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des ungekürzten Wiederbeschaffungswertes zu, so BGH Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02 -.

Damit folgt der BGH der bisherigen Mindermeinung. Bisher hatte die überwiegende Zahl der Gerichte Reparaturkosten bis zur Höhe der Kosten der Ersatzbeschaffung zugesprochen ( und zwar Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ). Wolle der Geschädigte die vollen Kosten ersetzt haben, müsse er nachweisen, dass er das Fahrzeug zum Zweck der Weiterbenutzung fachgerecht instant gesetzt habe.

Der BGH gibt nun diese Unterscheidung auf. Es komme lediglich darauf an, ob das Fahrzeug repariert sei und in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustande sei.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch entschieden, dass Reparaturkostenaufschläge der Fachwerkstatt ( Porschefall ) auch dann zu ersetzen sind, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, obiges Urteil und VI ZR 398/02.

Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten auch dann, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird

Das Amtsgericht Mainz hat in seinem Urteil vom 18.07.2007 in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Auffassung vertreten, dass der Geschädigte den Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten auch dann verlangen kann, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird. Das Gericht weist darauf hin, dass es dem Geschädigten, als "Herrn des Restitutionsverfahrens" auch möglich sein müsse, sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen, die in seiner Umgebung liegt.

 

Auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze sowie die Ersatzteilaufschläge einer markengebundenen Fachwerkstatt

Auch nach dem Urteil des AG Merzig vom 15.06.2007 - AZ: 23 C 453/06 - hat der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze sowie der Ersatzteilaufschläge einer markengebundenen Fachwerkstatt. Er muss sich nicht auf eine kostengünstigere Fremdwerkstatt verweisen lassen. Das Amtsgericht Merzig begründet seine Auffassung damit, dass der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht dadurch nachgekommen sei, dass er ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Nach der Überzeugung des Gerichtes ist es ihm nicht zuzumuten, sich auf eine kostengünstigere Fremdwerkstatt verweisen zu lassen. Nach Auffassung des AG Merzig ist dies vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht zulässig.

§ 249 Abs. 2 BGB eröffnet ihm die Möglichkeit, die Schadensbehebung in eigener Regie durchzuführen. Das Amtsgericht meint, dass er hierin beeinträchtigt würde, wenn er sich vorhalten lassen müsste, die Reparatur bei einer günstigeren Drittwerkstatt durchführen zu lassen.      

 

Unfallschaden: Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen...

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Reparaturkosten des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs nicht in jedem Fall in voller Höhe erstattet verlangt werden können. Die Erstattung ist problemlos möglich, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Liegen sie dagegen bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, muss folgendes beachtet werden:

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Der Rückstufungsprämienschaden in der Kaskoversicherung bei anteiliger Schadensverursachung ist vom Schädiger zu ersetzen

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - VI ZR 36/05 - NJW 2006, Seite 2397. Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte hatte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, die ihn zurückgestuft hatte, so dass er eine höhere Prämien zu zahlen hatte. Diesen Rückstufungsschaden musste der andere Unfallbeteiligte ( Schädiger ) zu 50 % mittragen, weil er mit dieser Quote diesen Schaden mitverursacht hat. Es ist also nicht erforderlich, dass der Unfall ausschließlich oder allein durch den Schädiger herbeigeführt wird.

 Das Berufungsgericht hatte, nach Ansicht des BGH falsch, argumentiert, dass für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung durch den Geschädigten bei Mithaftung nicht die Regulierung der durch den Schädiger verursachten Schäden Auslöser sei, sondern der Ausgleich der vom Geschädigten selbst zu tragenden Schäden.  

Da ein derartiger Prämienschaden meist nicht sofort beziffert werden kann, sondern von vielen Umständen abhängt und außerdem teilweise auch erst in der Zukunft eintritt, ist dieser Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen.

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Das Honorar eines Sachverständigen kann in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden

Viele Versicherer wollen das Honorar für einen Sachverständigen häufig mit der Begründung nicht zahlen, weil der Sachverständige sein Honorar gestaffelt anhand der Schadenshöhe berechnet. Der Sachverständige müsse sein Honorar nach dem tatsächlichen Stundenaufwand bemessen. Der BGH hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR67/06 - zurückgewiesen und dem Sachverständigen die Möglichkeit eröffnet, sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe zu berechnen.

 

 

Verkehrsunfall: Keine Ersatzpflicht des Autofahrers beim Zusammenstoß mit entlaufenen Pferden

Ein Pferdehalter, dessen Pferde aus einer Weide entlaufen und beim Zusammenstoß mit einem Fahrzeug getötet werden, kann vom Fahrzeughalter keinen Schadenersatz verlangen.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle auf die Klage des Pferdehalters. Dieser hatte die Ansicht vertreten, der Unfall sei für den Fahrer kein unabwendbares Ereignis gewesen. Vielmehr würde diesen neben der allgemeinen Betriebsgefahr auch eine Verschuldenshaftung treffen. Der Fahrzeughalter hatte dagegen jeden Schuldvorwurf von sich gewiesen und eingewandt, die Einfriedung der Koppel sei nicht ausreichend gewesen. Der Pferdehalter sei daher selbst verantwortlich für das Entweichen der Pferde und den nachfolgenden Unfall.

Das OLG gab mit seinem Urteil dem Fahrzeughalter Recht. Zwar treffe ihn ein leichtes Verschulden, weil er gegen das so genannte Sichtfahrgebot verstoßen habe (also etwas zu schnell fuhr, um noch innerhalb der übersehbaren Strecke halten zu können). Dennoch trete dieses leichte Verschulden ebenso wie die Betriebsgefahr des Fahrzeugs gegenüber dem ganz erheblichen Mitverschulden des Pferdehalters zurück. Dieser habe nämlich nicht dafür gesorgt, dass die Einfriedung der Weide den erforderlichen hohen Anforderungen genügte.
So seien die Pfahlabstände zu groß, die verwendeten Gummibänder zu schmal und die Befestigungsnägel zu klein gewesen. Diese Bauteile hätten somit ihre Schutzfunktion bei panikartigen Ausbruchsversuchen der Pferde nicht erfüllen können (OLG Celle, 14 U 64/03).

Führerscheinentzug: Anspruch auf Rückgabe bei Verfahrensverzögerungen

Verzögert sich nach dem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis das Ermittlungsverfahren, kann der Betroffene einen Anspruch auf Rückgabe seines Führerscheins haben.

Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einem Autofahrer wegen aufgetretener Verfahrensverzögerungen seinen Führerschein zurückgegeben. Dieser war in einer Verkehrskontrolle wegen Trunkenheit aufgefallen, woraufhin sein Führerschein einbehalten wurde. Obwohl die Ermittlungen zum Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr bereits nach zwei Monaten abgeschlossen gewesen waren, verzögerte sich der Abschluss des Ermittlungsverfahrens um ein halbes Jahr, weil eine Stellungnahme des Verteidigers zu weiteren Tatvorwürfen abgewartet wurde.

Diese Sachbehandlung hat das OLG beanstandet. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sei verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich besonders in dem "Beschleunigungsgebot" konkretisieren würden. Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei, müssten daher mit besonderer Beschleunigung geführt werden. Im vorliegenden Fall sei hiergegen verstoßen worden. Nachdem der Verteidiger auf die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme nicht reagiert habe, hätte die Sache unverzüglich vor Gericht gebracht werden müssen. Obwohl die Ermittlungen bereits nach zwei Monaten durch die Polizei abgeschlossen gewesen waren, sei erst nach acht Monaten durch das zuständige Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen worden. Hinzu komme, dass es auch im gerichtlichen Verfahren zu weiteren nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen gekommen sei. Eine Verfahrensbeendigung sei trotz des mehr als 16 Monate andauernden Führerscheinentzugs nicht abzusehen gewesen. Die übliche Verfahrensdauer sei im Vergleich zu anderen Fällen in erheblicher Weise überschritten. Eine weitere Entziehung der Fahrerlaubnis sei somit wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nicht mehr zu rechtfertigen (OLG Karlsruhe, 2 Ws 15/05).

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Behindertenparkplatz: Bei vergessenem Ausweis muss Parkberechtigter Abschleppkosten zahlen

Liegt in dem auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellten Fahrzeug der Parkausweis nicht aus und wird das Fahrzeug deshalb abgeschleppt, muss der Halter die Kosten auch zahlen, wenn er der Parkberechtigte ist.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Schwerbehinderten, der sein Auto auf dem ihm zugeteilten Schwerbehindertenparkplatz abgestellt hatte. Dabei hatte er aber vergessen, den Parkausweis sichtbar auszulegen. Mitarbeiter des Ordnungsamts gingen deshalb von einer unbefugten Nutzung des Behindertenparkplatzes aus und ließen das Fahrzeug abschleppen. Gegen den Gebührenbescheid in Höhe von 125 EUR erhob der Mann Klage.

Diese wies das OVG jedoch ab. Es betonte, dass ein auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug regelmäßig sofort abgeschleppt werden dürfe. Das folge daraus, dass der besonders gekennzeichnete Parkraum den parkberechtigten Nutzern unbedingt zur Verfügung stehen müsse. An der Freihaltung von Behindertenparkplätzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses Interesse sei hier aus der Sicht des Ordnungsamts dadurch beeinträchtigt gewesen, dass das Auto ohne sichtbar ausgelegten Parkausweis abgestellt war. Zwar könne das sofortige Umsetzen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ausnahmsweise unverhältnismäßig sein. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Halter auf Grund von Werbeaufschriften auf dem Auto etc. leicht zu ermitteln sei und dieses selbst wegfahren könne. Weitergehende Ermittlungen wie etwa eine Halteranfrage könnten aber nicht verlangt werden. In einem Fall wie dem vorliegenden sei es daher nicht zu beanstanden, wenn der Berechtigte zu den Kosten für das Abschleppen seines eigenen Fahrzeugs herangezogen werde (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11726/04.OVG).

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Mietwagen

sollten Sie nur in Ausnahmefällen anmieten, wenn Sie tatsächlich ein Fahrzeug benötigen und damit auch längere Strecken fahren.

Fragen Sie im eigenen Interesse nach günstigen Tarifen. Dennoch brauchen Sie keine übertriebenen Mühen auf sich zu nehmen. Wir haben vor dem Landgericht in Köln in der Berufungsinstanz folgendes Urteil erstritten:

 

Unfallersatztarif

Das LG Köln hat im Urteil vom 10.09.2003 - 26 S 63/03 - entschieden, dass ein Verstoß des Geschädigten gegen die  Schadensminderungspflicht nicht vorliegt, wenn er von sich aus keine Nachforschungen nach einem billigeren Tarif anstellt. Sollte jedoch  die Mietwagenfirma von sich aus einen günstigeren Tarif anbieten, muss der Geschädigte diesen vereinbaren. Für letzteres ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig ( weitere Rechtsprechung: BGH NJW 1996, 1958, Hentschel, Straßen-verkehrsrecht, 37. Auflage, § 12 StVG Rdn 35 mit weiteren Nachweisen).

Ist dem Geschädigten bei einem Verkehrsunfall ein "Normaltarif", der in vollem Umfang seinen Bedürfnissen entspricht, ohne weiteres zugänglich, so kann die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, offen bleiben, so der BGH im Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR18/06 -.

                                                                                           

Nutzungsausfallentschädigung

Auch wenn Sie keinen Mietwagen anmieten, bekommen Sie eine Entschädigung in Form einer pauschalen Nutzungsausfallentschädigung ( NAE ) pro Tag.

Für die eigentliche Dauer der Reparatur des Fahrzeugs bzw. der vom Sachverständigen festgestellten Wiederbeschaffungsdauer ( Ankauf eines Ersatzfahrzeugs ) bekommen Sie eine Pauschale pro Tag, die nach einer Tabelle von "Sanden/Danner/Küppersbusch" - abhängig vom Autotyp - berechnet wird. 

Das Landgericht Wiesbaden hat im Urteil vom 09.02.1995 - zfs 1995, 215 - eine 3-tägige Überlegungs- und Erkundigungszeit berücksichtigt, das Landgericht Koblenz hat im Urteil vom 19.06.1987 - zfs 1988, S.7 - die Zeit bis zur Vorlage des Sachverständigengutachtens zugebilligt, AG Gießen, Urteil v. 01.02.1994 - zfs 1995, S.93 - sogar eine Überlegungszeit von 10 Tagen. Nach diesen Urteilen schließt sich die Zeit der Wiederbeschaffung bzw. der Reparatur an. Auch der BGH hat diese Rechtsprechung gebilligt, NJW 1975, S.510. Auch die Zeit bis zur möglichen Durchführung der Reparatur ist in die Berechnung des Nutzungsausfalls einzubeziehen.

Bei älteren Autos kann die NAE herabgesetzt werden. So hat der BGH im Urteil vom 23.11.04 - VI ZR 357/o3 - bei einem 16 Jahre alten Pkw zugelassen, dass die Tabelle von "Sanden/Danner/Küppersbusch" zu Grunde gelegt, aber eine um 2 niedrigere Gruppe angewendet wird.

                                      

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Bitte teilen Sie uns hierzu mit,

●   ob das Fahrzeug nach dem Unfall fahrbereit war

●   ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen oder nicht

●   wie lange das Fahrzeug in der Reparaturwerkstatt war

● worauf eventuelle Verzögerungen beruhten, z.B. schwierige Ersatz-     teilbeschaffung, Terminvorgaben der Werkstatt pp

●   waren Notreparaturen erforderlich?

●   wann wurde ggfs. ein Sachverständiger beauftragt?

●   wann ging Ihnen das Sachverständigengutachten zu bzw. wann hat Ihnen der Sachverständige erklärt, ob ein Totalschaden vorliegt oder das Fahrzeug repariert werden kann?

● wann haben Sie sich entschlossen, das Fahrzeug zu reparieren bzw. das Unfallfahrzeug zu veräußern?

● weicht der tatsächliche Ausfall des Fahrzeugs von Feststellungen des Gutachters ab, sollten wir darüber sprechen.                        

 

Neuerteilung der Fahrerlaubnis:

Beginn des Laufs der Tilgungsfrist

Die 10-jährige Tilgungs- und Verwertungsfrist für eine im Bundesverkehrszentralregister eingetragene Entziehung der Fahrerlaubnis beginnt ggf. erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen. Das gilt auch für „Übergangsfälle" vor dem 1.1.99.

Hierauf machte das Saarländische Oberverwaltungsgericht (OVG) aufmerksam. Strafgerichtliche Verurteilungen, die zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, sind nach zehn Jahren zu tilgen. Solche getilgten Taten/Entscheidungen dürfen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die 10-jährige Tilgungsfrist beginnt allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Ist also eine einschlägige strafgerichtliche Verurteilung eines Fahrzeugführers erst nach dem 31.12.98 erfolgt und in das Verkehrszentralregister eingetragen worden, hat die Tilgungsfrist von zehn Jahren, wenn eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen.

Hinweis: Nach der bis zum 31.12.98 gültigen Gesetzesform konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte. Diese im Grundsatz „ewige Verwertungsmöglichkeit" wurde für Übergangsfälle zum 1.1.99 geändert und damit der Gleichstand mit der ab 1.1.99 geltenden Neuregelung hergestellt (siehe § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG n.F.) (OVG Saarland, 1 R 25/03).

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Unfallkosten:

Beschädigt bei einer verkehrsbedingt erforderlichen Vollbremsung die Ladung das Fahrzeug, können die dadurch verursachten Schäden ersatzpflichtige Rettungskosten sein, welche von der Versicherung zu erstzen sind. Ein in der Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt ist dann nicht abzuziehen.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Spediteur Recht. Dessen LKW war durch die Ladung beschädigt worden, als der Fahrer eine Vollbremsung wegen eines anderen Verkehrsteilnehmers machen musste. Der Vollkaskoversicherer verweigerte den Ersatz des Schadens, da der Fahrer bei der Bremsung allenfalls an seine eigene körperliche Unversehrtheit gedacht habe, nicht aber daran, eine Beschädigung des LKW durch den drohenden Zusammenstoß zu vermeiden. Der Schaden sei daher nicht als ersatzpflichtiger Rettungsschaden anzusehen.

Das OLG verwies jedoch darauf, dass entgegen der Ansicht des Versicherers die Vornahme der Vollbremsung keine willensunabhängige Reflexbewegung gewesen sei. Es habe sich vielmehr um eine vom Willen des Fahrers beherrschbare Handlung gehandelt. Unerheblich sei dabei, dass der Entschluss spontan und im Unterbewusstsein erfolgt sei. Auch ein solches spontanes Handeln könne eine Rettungsaktion sein. Der Fahrer habe die Vollbremsung auch eingeleitet, um einen drohenden Schaden von dem versicherten LKW abzuwenden. Dabei habe es ausgereicht, wenn die Rettungshandlung objektiv auf die Abwendung des Schadens abziele. Es sei nicht erforderlich, dass der Fahrer dies auch subjektiv bezwecke. Es liege auf der Hand, dass die Vollbremsung den Zusammenstoß mit dem anderen Fahrzeug insgesamt verhindern sollte (OLG Hamm, 20 U 48/04).

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Verfolgungsverjährung:

Unterbrechung der Verjährung durch Anhörungsbogen

Die Übersendung eines mittels einer EDV-Anlage erstellten Anhörungsbogens kann die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit unterbrechen. Wurde das Ermittlungsverfahren aber zunächst gegen den Fahrzeughalter geführt, muss vor der Entscheidung, nun gegen den wirklichen Fahrer zu ermitteln, eine individuelle Prüfung auf etwaige Verfolgungshindernisse vorgenommen werden. Die Verjährung wird dann nur unterbrochen, wenn diese Prüfung auch in den Akten vermerkt ist.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden nimmt eine genaue Unterscheidung vor. Die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbricht die Verjährung nur, wenn

Wird das Ermittlungsverfahren zunächst gegen den Halter geführt, beinhaltet die Entscheidung, nun gegen den Betroffenen als Fahrer zu ermitteln, einen Eingriff in den schematisierten EDV-Arbeitsablauf, der vom darin manifestierten, ursprünglichen Willen der Behörde abweicht. Die zweite Voraussetzung liegt daher nicht vor.

Der Eingabe der festgestellten Personalien des mutmaßlichen Fahrzeugführers durch den Sachbearbeiter muss eine – wenn auch unter Umständen nur oberflächliche – Prüfung vorausgehen, inwieweit die den Verfahrensgegenstand bildende Tat bezüglich des Betroffenen überhaupt noch verfolgbar war, insbesondere ob die Tat nicht bereits verjährt war. Von einer solchen Individualentscheidung ihres Sachbearbeiters muss die Verwaltungsbehörde in den Akten Zeugnis ablegen. Dies hatte die Behörde in dem betreffenden Fall versäumt. Die Verjährung wurde daher nicht unterbrochen (OLG Dresden, Ss (OWi) 172/04)

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Verkehrszentralregister: Neue Bestimmungen bei der Löschung von Eintragungen in Flensburg

In einem Verfahren wegen eines Verkehrsverstoßes ist die Frage wichtig, wann eine im Verkehrszentralregister eingetragene Verurteilung des Mandanten wegen einer früheren Verkehrsordnungswidrigkeit getilgt werden muss/kann. Die entsprechenden Regelungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz zum 1.2.2005 geändert worden.

Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtslage kam es für die Frage der Tilgungshemmung bei Bußgeldentscheidungen auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung der neuen Tat an. Wurde also innerhalb der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen, kam es dennoch zur Tilgung der Eintragung der alten Tat, wenn die neue Tat nicht mehr innerhalb der Tilgungsfrist rechtskräftig geahndet wurde. Das hatte zur Folge, dass gegen Ende der Tilgungsfrist insbesondere in Bußgeldverfahren häufig Rechtsmittel allein mit dem Ziel eingelegt wurden, die Rechtskraft bis zum Ablauf der Tilgungsfrist hinauszuzögern. Dann waren die Voreintragungen im Verkehrszentralregister bereits gelöscht. Die neue Tat konnte die Tilgung nicht mehr verhindern.

Neue Rechtslage
Um dieses Verteidigungsziel zu erschweren, wurde § 29 StVG in doppelter Hinsicht geändert. Eingefügt worden ist ein neuer Abs. 6 S. 2, in dem es heißt: "Eine Ablaufhemmung tritt auch dann ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist ... begangen wird, und bis zum Ablauf der Überliegefrist … zu einer weiteren Eintragung führt." Außerdem ist die so genannte Überliegefrist in § 29 Abs. 7 StVG von drei Monaten auf ein Jahr verlängert worden.

Entscheidend für die Ablaufhemmung ist nun also nicht mehr die Rechtskraft der neuen Entscheidung, sondern der Zeitpunkt der Tat. Liegt dieser vor Eintritt der Tilgungsreife und kommt es binnen eines Jahres ab Tilgungsreife zur Eintragung der neuen Verurteilung in das Verkehrszentralregister, tritt die Tilgungshemmung für die frühere Tat ein. Die Überliegefrist ist verlängert worden, um die "Bearbeitungszeit" für die Tat zu berücksichtigen. So soll die Information des Verkehrszentralregisters sichergestellt werden.

Beispiel: Der Betroffene beging am 25.4.2002 eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Rechtskraft des Bußgeldbescheids trat am 15.11.2002 ein. Am 15.5.2004 hat der Betroffene einen Rotlichtverstoß begangen. Auch wegen dieser Tat erging gegen ihn ein Bußgeldbescheid. Der Rotlichtverstoß am 15.5.2004 ist damit vor Eintritt der Tilgungsreife der Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung, die am 14.11.2004 eintrat, begangen worden.

Das bedeutet: Die Ahndung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wird nur getilgt, wenn nicht wegen des Rotlichtverstoßes binnen eines Jahres nach Eintritt der Tilgungsreife eine Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgt.

Keine Übergangsregelung
Für die Änderungen in § 29 StVG sind keine Übergangsvorschriften vorgesehen. Das bedeutet: In allen Sachen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung am 1.2.2005 die alte Überliegefrist von drei Monaten noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Überliegefrist auf ein Jahr, also um neun Monate. Kommt es innerhalb dieses Jahres zu einer weiteren Eintragung, wird die alte Eintragung nicht getilgt.

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Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität 

Die Verurteilung wegen allgemeiner Straftaten, auch wenn diese sehr schwerwiegend sind, führt nicht automatisch zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet ist ( im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ), auch wenn die Taten im Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges geschehen. Beispiel: Diebe transportieren gestohlene Ware im PKW.

Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Straftaten Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges zulassen, ob der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

Diese Prüfung vorzunehmen, ist Aufgabe des Tatrichters. So der BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27.04.2005 – GSSt 2/04 -

 

Haftungsrecht: Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch spielende Kinder

Minderjährige können für die Beschädigung parkender Fahrzeuge haftbar gemacht werden.

Dies hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Verfahren entschieden. In dem einen Fall war ein neunjähriges Kind bei einem Wettrennen mit seinem Kickboard gegen einen ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw geprallt. In dem anderen Fall war ein ebenfalls neunjähriges Kind mit dem Fahrrad auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurchgefahren. Dabei hatte es das Gleichgewicht verloren. Beim Umkippen des Fahrrads war das Kind gegen einen der geparkten Pkw gestoßen.

Grundlage für die Entscheidung des BGH war das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften. Darin hat der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit Minderjähriger für schädigende Ereignisse, die nach dem 31.7.2002 eingetreten sind, neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt. Bisher war an dieser Gesetzesvorschrift unklar, ob sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob demgemäß auch bei der fahrlässigen Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe ausgeschlossen ist.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass nach dem Gesetzeszweck ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich sein kann. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Ausnahmeregelung dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Hierbei kämen nämlich regelmäßig die altersbedingten Defizite eines Kindes zum Tragen. Kinder befänden sich im motorisierten Verkehr unter anderem durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation. Sie könnten z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen. Diese Überforderungssituation sei Grund für das gesetzliche Haftungsprivileg. In den beiden entschiedenen Fällen sei eine solche Überforderungssituation jedoch nicht gegeben. Die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs würden sich im ruhenden Verkehr nicht auswirken (BGH, VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03).

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Arzt: Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung bei Notfalleinsatz

Überschreitet ein Arzt bei einem Notfalleinsatz die zulässige Höchstgeschwindigkeit, kann ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Arztes, der die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h missachtet hatte. Dabei war er in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten. Nach Abzug der Toleranz ergab sich eine Geschwindigkeit von 161 km/h. Die Bußgeldbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld von 275 Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot. Hiergegen legte der Arzt Einspruch bei Gericht ein. Zu seiner Verteidigung brachte er vor, er sei zu einem Notfall gerufen worden und habe deshalb die Geschwindigkeit überschritten. Das Amtsgericht sah daraufhin von der Verhängung eines Fahrverbots ab und erhöhte die Geldbuße auf 500 Euro.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft musste sich das OLG mit dem Fall beschäftigen. Dieses stellte dabei klar, dass Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbots eine grobe Verletzung der Pflichten des Kraftfahrzeugführers sei. Eine solche Pflichtverletzung liege ausnahmsweise nicht vor, wenn ein Arzt die Geschwindigkeitsüberschreitung aus einer notstandsähnlichen Situation heraus begehe, weil er einem Patienten zu Hilfe eilen wolle. Der Arzt überschreite nämlich die Verkehrsregeln nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, sondern in Erfüllung seiner ärztlichen Pflichten aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit seines Patienten. Allerdings könne nicht jeder Hilferuf eine solche Beurteilung rechtfertigen. Dies sei vielmehr nur der Fall, wenn eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich sei und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ausgehen könne. Ob dies vorliegend der Fall war, müsse das Amtsgericht nun in einer neuen Hauptverhandlung klären (OLG Karlsruhe, 1 Ss 94/04).

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Räum- und Streupflicht: Nur unentbehrliche Fußgängerüberwege müssen gestreut werden

Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft sind regelmäßig nur die belebten und verkehrswichtigen Gehwege zum Schutz des Fußgängerverkehrs zu räumen und zu streuen. Diese Räum- und Streupflicht besteht aber nicht uneingeschränkt für Straßen, die von Fußgängern (auch) als Gehweg benutzt werden. Hier hängt die gegenüber Fußgängern bestehende Streupflicht davon ab, ob es sich um für den Fußgängerverkehr unentbehrliche Fußgängerüberwege handelt.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen die Klage eines Fußgängers gegen eine Gemeinde zurück, der abends gegen 23 Uhr zu Fall gekommen war. Er hatte nicht den Fußweg, sondern die angrenzende Fahrstraße benutzt, da das von Anliegern auf dem Fußweg gestreute Sägemehl wieder nass geworden und überfroren war. An dieser Stelle herrschte wie im gesamten Gemeindegebiet schon tagsüber Regen, der ständig überfror.

Nach Ansicht des OLG könne die Gemeinde für den durch den Sturz entstandenen Schaden nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Unabhängig davon, dass angesichts der Wetterverhältnisse das Streuen unmittelbar vor der Unfallzeit wenig sinnvoll und schon gar nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, hätte auch eine zur Tageszeit vorgenommene Streuung den Unfall nicht verhindert. Eine Räum- und Streupflicht bestehe in zeitlicher Hinsicht in der Regel nur für die Zeit des Hauptberufsverkehrs und - an Feiertagen - für die Dauer des normalen Tagesverkehrs. Bei extremen Witterungsbedingungen bestehe eine Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, wo Streumaßnahmen überhaupt sinnvoll seien. Dies sei in der Regel der Zeitpunkt, in dem sich das Wetter wieder beruhigt habe. Im Übrigen habe keine Räum- und Streupflicht der Gemeinde gegenüber dem Fußgänger an der konkreten Unfallstelle bestanden. Zwar werde der Fahrweg an der betreffenden Stelle auch von Fußgängern benutzt. Daraus rechtfertige sich aber noch nicht die Annahme einer Streupflicht der Gemeinde auch gegenüber diesen Fußgängern. Selbst wenn der angrenzende Fahrstraßenbereich als An- und Abweg genutzt werde, bestehe doch die Möglichkeit des Zugangs über den angrenzenden Fußweg. Bestehe aber ein solcher Fußweg, sei allenfalls dieser zum Schutz des Fußgängerverkehrs zu bestreuen. Hinsichtlich des gesamten Fußgängerwegs sei aber die gemeindliche Streupflicht auf die Anlieger übertragen gewesen. Schutzmaßnahmen der Gemeinde an dieser Stelle hätten gegenüber dem Fußgängerverkehr daher gerade nicht bestanden (OLG Thüringen, 4 U 793/04).

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Haftungsrecht: Kommunen haften gegenüber Fußgängern nicht für Schlaglöcher in der Straße 

Stürzt ein Fußgänger beim Überqueren einer Straße wegen eines Schlaglochs, kann er von der zuständigen Kommune weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld verlangen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau, die beim Überqueren einer vor einer Gaststätte verlaufenden Straße in ein Schlagloch getreten und umgeknickt war. Dabei hatte sie sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. Sie hatte daraufhin die für die Straße verkehrssicherungspflichtige Gemeinde auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt.

 Das OLG begründete die Klageabweisung damit, dass sich die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für eine Straße an den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs ausrichten müsse. Diese seien anders als etwa im Bereich eines Bürgersteigs, der dem Fußgängerverkehr diene. Ein Schlagloch in der Fahrbahn stelle für den Fahrzeugverkehr noch kein gefahrträchtiges Hindernis dar. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Straße nur überquert habe, um zu ihrem auf der anderen Straßenseite gelegenen Parkplatz zu gelangen. Es sei zudem auch nicht Aufgabe der Gemeinde, spezielle Sicherheitsvorkehrungen nur deshalb zu treffen, weil Fußgänger die Straße nach einem Gaststättenbesuch in möglicherweise „abgelenktem Zustand“ betreten könnten.

Hinweis: Die Schadenersatzpflicht der Kommune für Straßenschäden hängt also davon ab, wo sich die Gefahrenstelle befand und wer zu Schaden gekommen ist (OLG Hamm, 9 U 208/03).

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Verfolgungsverjährung: Anrede „Frau“ bei einem männlichen Betroffenen

Die Verjährungsunterbrechung einer Ordnungswidrigkeit greift auch, wenn der Anhörungsbogen zunächst der Halterin (= Ehefrau des Betroffenen) und später dem Betroffenen mit falscher Anrede zugeschickt wird.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in folgendem Fall: Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung schickte die Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen an die Halterin (= Ehefrau des Betroffenen). Diese sendete den Anhörungsbogen ohne Angabe von Gründen zurück. Daraufhin stellte die Verwaltungsbehörde anhand des Radar-Lichtbilds fest, dass der Betroffene ein Mann war. Die ersuchte Polizei ermittelte den Ehemann der Halterin als Betroffenen. Der Anhörungsbogen wurde aus den Akten kopiert, das Adressfeld überklebt und handschriftlich mit den Daten des Betroffenen versehen und an diesen verschickt, ohne dass die Anrede „Frau“ in „Herr“ geändert worden war.

 Das OLG machte deutlich, dass trotz der Anrede „Frau“ die Verjährung durch das Versenden des Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbrochen worden sei. Für den Betroffenen sei ohne Zweifel gewesen, dass sich die Ermittlungen gegen ihn richteten. Die aus dem ursprünglichen Schreiben übernommene Anrede „Sehr geehrte Frau Eb..r“ stelle den Erklärungsgehalt nicht in Frage und sei als Fassungsversehen zu verstehen. Die „unsachgemäße Bearbeitung“ des Anhörungsbogens bzw. die Umadressierung schade nicht.

Unter nicht aufklärbaren Umständen wurde dem Betroffenen nach Zusendung des Anhörungsbogens noch ein Schreiben „Anhörung als Zeuge“ zugesandt. Auch dies hat das OLG gebilligt: Eine einmal eingetretene Verjährungsunterbrechung könne durch nachfolgende Handlungen nicht rückwirkend beseitigt werden (OLG Zweibrücken, 1 Ss 102/04).

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Rotlichtverstoß: Sekundenschätzung eines Polizisten ist nicht ausreichend

Es ist rechtsfehlerhaft, wenn die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes allein auf die Schätzung eines Polizeibeamten gestützt wird.

Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Verurteilung eines Autofahrers wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auf. Die aufgehobene Entscheidung stützte sich lediglich auf die Zeugenaussage eines Polizeibeamten. Dieser hatte ausgesagt, dass nach seiner Schätzung die Ampel länger als drei Sekunden Rot angezeigt hätte, als der Autofahrer sie passiert hätte.

Das OLG wies darauf hin, dass wegen der erheblichen Auswirkungen (Fahrverbot!) die Feststellung des Rotlichtverstoßes vom Tatrichter nachvollziehbar aus der Beweiswürdigung hergeleitet werden müsse. Dies sei jedoch vorliegend nicht ausreichend geschehen. Zeitschätzungen seien wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet. Freie Schätzungen durch bloße gefühlsmäßige Erfassung der verstrichenen Zeit seien daher zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet. Es hätten zumindest Anhaltspunkte dargelegt werden müssen, die eine Überprüfung der Schätzung zulassen, z.B. Zählweise beim Mitzählen, Geschwindigkeit des Betroffenen und seine Entfernung zur Ampel beim Lichtzeichenwechsel (OLG Köln, 8 Ss-Owi 12/04 B).

 

Vermutete Alkoholabhängigkeit: Führerscheinentzug ist auch möglich, wenn nicht gefahren wurde

Wird eine Blutalkoholkonzentration von 3,01 Promille festgestellt, kann dem Betroffenen der Führerschein mit sofortiger Wirkung entzogen werden, selbst wenn er nicht unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass er die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über seine Fahreignung verweigert.

Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Im zu Grunde liegenden Fall wurde ein Mann morgens gegen 8.30 Uhr nach einer angezeigten Körperverletzung in seiner Wohnung von der Polizei angetroffen. Ein Alkoholtest ergab den Wert von 3,01 Promille. Nachdem die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hiervon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie ihn auf, zum Ausschluss einer Alkoholabhängigkeit ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Der einstweilige Antrag des Betroffenen vor dem VG hatte keinen Erfolg. Die Richter lehnten seinen Antrag ab, ihm die Fahrerlaubnis wenigstens vorläufig zu belassen. Nach ihrer Auffassung habe die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage des geforderten ärztlichen Gutachtens darauf schließen dürfen, dass bei dem Betroffenen eine Alkoholkrankheit vorliege. Das ärztliche Gutachten sei zu Recht angefordert worden, denn eine so hohe Blutalkoholkonzentration von über drei Promille spreche für eine Alkoholabhängigkeit. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei damit für sich schon ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Antragsteller unmittelbar vor der Blutentnahme Auto gefahren sei. Ein Unfall oder eine konkrete Gefährdung müsse nicht erst abgewartet werden. Es bestehe vielmehr ein öffentliches Interesse daran, dass Personen, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien, unverzüglich von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen würden (VG Neustadt, 4 L 2998/04.NW).

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Zwingender Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten in Flensburg

Das Straßenverkehrsgesetz schreibt den zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister ohne Prüfung des Einzelfalls vor.  

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Eilbeschluss die Gültigkeit dieser Bestimmung bestätigt. Damit wies es die Beschwerde eines Autofahrers gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zurück. Grund des Fahrerlaubnisentzugs waren elf Eintragungen im Verkehrszentralregister mit insgesamt 23 Punkten (überwiegend Geschwindigkeitsüberschreitungen). Die Fahrerlaubnisbehörde war der Ansicht, dass der Autofahrer dadurch seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bewiesen hätte. Der Autofahrer hatte dagegen geltend gemacht, dass er „Vielfahrer“ sei. Dies müsse in seinem Sinne berücksichtigt werden.

Das Gericht bestätigte jedoch den Standpunkt der Behörde. Die entscheidungserhebliche Bestimmung des Straßenverkehrsgesetzes sei unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungs- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe das Ausmaß der Teilnahme eines Kraftfahrers am Straßenverkehr („Viel- bzw. Wenigfahrer“) unberücksichtigt lassen dürfen. Eine solche Unterscheidung wäre praktisch undurchführbar, weil sich die Fahrleistung einer Person nicht zuverlässig ermitteln lasse. Für eine Differenzierung bestehe aber auch sachlich kein Anlass, weil von „Vielfahrern“ wegen ihrer besonders umfangreichen Teilnahme am Straßenverkehr auch ein entsprechend größeres Gefährdungspotenzial ausgehe. Auch die gesetzliche Anordnung des zwingenden Entzugs der Fahrerlaubnis ohne Einzelfallprüfung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass Personen, die 18 oder mehr Punkte angehäuft hätten, in aller Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien. Diese Personen stellten in aller Regel eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Angesichts des verschwindend geringen Anteils von Kraftfahrern, die hiervon betroffen seien, könne von einer unverhältnismäßigen Regelung keine Rede sein. Der Autofahrer habe auch keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Mit der Erklärung, seine Fahrweise sei „natürlich nicht ständig und permanent in formalistischer Weise auf peinlichst genaue Beachtung der Verkehrsvorschriften ausgerichtet“, habe er vielmehr seine verächtliche Einstellung gegenüber verkehrsrechtlichen Bestimmungen und seinen mangelnden Willen zu einem rechtstreuen Verhalten dokumentiert (BayVGH, 11 CS 04.2955).

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Autokauf: Bei voreiliger Selbstvornahme keine Kostenerstattung

Lässt ein Käufer den Mangel an seinem Fahrzeug beseitigen, ohne dem Verkäufer die notwendige Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten zu. 

Dies machte der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal in folgendem Fall deutlich: Der Kläger erwarb von dem beklagten Kfz-Händler einen neuen Seat Arosa. Ein halbes Jahr später trat ein Motorschaden auf. Die Ursache ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ließ den Motor bei einer Seat-Vertragshändlerin austauschen. Als der Fahrzeughersteller eine Kostenübernahme ablehnte, verlangte der Kläger vom Beklagten Erstattung der Reparaturkosten. Bis dahin war der Beklagte über den Schadensfall nicht informiert worden, insbesondere war er nicht zur Nacherfüllung aufgefordert worden.  

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat der BGH jegliche Kostenerstattungspflicht des Händlers verneint. Kaufrechtliche Sachmängelansprüche stünden dem Kläger nicht zu, insbesondere kein Anspruch auf Schadensersatz. Voraussetzung dafür sei grundsätzlich, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, weil der Kläger den Motor habe austauschen lassen, ohne dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben. Dass die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, könne der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Ein „Entbehrlichkeitsfall“ habe nicht vorgelegen. Wie der BGH weiter ausführt, habe der Kläger entgegen einer in der Rechtslehre vertretenen Ansicht auch keinen Anspruch auf Zahlung ersparter Nacherfüllungskosten. Hiergegen sprächen gleich mehrere Gründe. Billige man dem Käufer einen Kostenerstattungsanspruch zu, würde dadurch das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung unterlaufen, so ein Argument des BGH. Dem Verkäufer nähme man auch die Möglichkeit der Untersuchung und Beweissicherung, wenn der Käufer ihn nach eigenmächtiger Beseitigung des Mangels vor vollendete Tatsachen stellen dürfe (BGH, VIII ZR 100/04).

 

Versicherungsrecht: Wann greift die Kfz-Haftpflicht-, wann die Privathaftpflichtversicherung?

Dreht eine auf dem Beifahrersitz eines abgestellten Pkw sitzende Person den im Zündschloss steckenden Schlüssel, um Autoradio hören zu können, muss nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern der Privathaftpflichtversicherer für den Schaden eintreten, der dadurch entstanden ist, dass der Schlüssel zu weit gedreht, der Motor gestartet und ein in der Nähe abgestelltes Fahrzeug durch den losrollenden Pkw beschädigt wurde.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Beschwerdeverfahren, in dem es um Prozesskostenhilfe für das landgerichtliche Verfahren ging. Gegenstand der Prüfung war die so genannte „Kleine Benzinklausel“ in den Besonderen Bedingungen der Haftpflichtversicherung. Danach ist der Versicherungsschutz für Schäden ausgeschlossen, die der Besitzer, Halter, Eigentümer oder Führer durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.

Das OLG sah die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel nicht als erfüllt an: Es fehle an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Die Beifahrerin habe den Zündschlüssel nicht etwa umgedreht, um den Motor zu starten und den Pkw fortzubewegen, sondern lediglich über die Batterie das Autoradio in Gang setzen wollte. Die durch das unbeabsichtigte Losrollen verursachten Schäden an dem in der Nähe geparkten Kfz seien daher nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern von der Privathaftpflichtversicherung zu tragen (OLG Celle, 8 W 9/05).

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Überholmanöver: Leichtsinniger Autofahrer riskiert Geldstrafe und Führerscheinentzug

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat die Revision eines Autofahrers verworfen, der wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.  

Der Autofahrer hatte versucht, mit seinem Pkw in einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne zu überholen, obwohl er die Gegenfahrbahn nicht einsehen konnte. Während des Überholvorgangs kam ihm ein mit 30 Schulkindern besetzter Schulbus entgegen, dessen Fahrer sofort eine Vollbremsung einleitete. Kurz vor einem dennoch drohenden Zusammenstoß gelang es dem Autofahrer, sein Fahrzeug in einen Feldweg zu lenken. Auf dem angrenzenden Feld konnte er den Pkw schließlich zum Stehen bringen. Die Insassen des Schulbusses blieben glücklicherweise ebenso unverletzt wie der Autofahrer und seine beiden Beifahrer. Das Amtsgericht Salzgitter hatte den Autofahrer daraufhin wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 50,00 EUR (= 1.750 EUR) verurteilt. Ferner wurde ihm seine Fahrerlaubnis entzogen. Diese Entscheidung ist damit rechtskräftig (OLG Braunschweig, 1 Ss (S) 1/05). 

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 HUK-Fragebogen in Unfallsachen

 

Unfallort   Tag/Zeit
Anspruchsteller: 
Vorname    Name    
Beruf    Geb.Dat.
Fahrer 
Vorname    Name    
Anschrift

  Beschädigtes Fahrzeug:

Polizeil.Kennz.     Fzg.art  
Fabrikat     Bauj.    
km-Stand     Typ      
Eigentümer

  Vorsteuerabzugsberechtigung    ja    nein 

  Bei welcher Versicherung ist das Fahrzeug versichert?

  Haftpflichtversicherung

 Name
 VS Nr.

  Vollkaskoversicherung

 Name . Selbsbet.
 VS Nr.

  Teilkaskoversicherung

 Name Selbsbet.
 VS Nr.

   Leasing-Fahrzeug?     ja     nein    Leasingbank

 

  Unfallschilderung:

                                   

  Polizeidienststelle, die den Unfall aufgenommen hat:     

Anschrift
Aktenzeichen

  Unfallzeugen 

Name
Anschrift
Name
Anschrift

  Andere Unfallbeteiligte, falls bekannt: Pol.Kennz. der Fahrzeuge                                 

Name Pol.Kennz. 
Anschrift
Name Pol.Kennz. 
Anschrift

Bei Ansprüchen wegen Personenschäden

Name des Verletzten        Geb.Dat.
Anschrift:
Familienstand BerufSebstst. ja nein
Krankenkasse
Anschrift:
Berufsunfallja   nein 
Berufsgenossenschaft
Anschrift:

  Art und Umfang der Verletzungen

                                            

   

   Aufenthalt im Krankenhaus
       

Name
Anschrift

  Ambulante ärztliche Behandlung, Name und Anschrift der Ärzte:

Hausarzt
Sonstige

  Sind Sie arbeitsunfähig krank geschrieben worden?

Zeitraum: von...bis...
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