Zur ersten Seite der Homepage
 
 

Strafrecht

Zunächst einige Vorbemerkungen:

Voraussetzung einer erfolgreichen Verteidigung sind zwei Punkte:

1. Es ist dringend anzuraten, so früh als möglich Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen, der auf Strafverteidigungen spezialisiert ist. Auf diese Art und Weise kann vermieden werden, dass Fehler gemacht werden, die später oft kaum mehr auszumerzen sind.

 

2.   Der Betroffene sollte auf jeden Fall vermeiden, sich selbständig und ohne anwaltliche Rücksprache gegenüber der Polizei zu äußern. Was einmal in die Verfahrensakte hineingelangt ist, begleitet den Beschuldigten bis zum Abschluß des Verfahrens.

Eine frühzeitige Aussage mag zwar im Moment das Gewissen erleichtern. Ob dies jedoch unter verfahrenstaktischen Gesichtspunkten günstig ist, kann oft erst in einem späteren Verfahrensabschnitt beurteilt werden.

Daher rege ich an:
Machen Sie keine Aussage bei der Polizei ohne über die gegen Sie erhobenen Vorwürfe im Einzelnen unterrichtet worden zu sein. Die „Vorwürfe im Einzelnen“ ergeben sich allein aus der Verfahrensakte; und dieses sollte zunächst eingesehen werden.

 

 

Womit beschäftigt sich das Strafrecht?

Ohne ein vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz darf in Deutschland kein Mensch vor Gericht gestellt werden. Dieses Gesetz, so schränkt sich der Staat weiter ein, muß erlassen worden sein, bevor die Tat verfolgt wird. Darüber hinaus hat das Gesetz in seinem Wortlaut hinreichend genau bestimmt zu sein.

Unter dieser Maßgabe ist der Staat befugt, Rechtsbrecher zu bestrafen.

Das deutsche Strafrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechtes. Beim öffentlichen Recht steht der Staat während des Verfahrens zumindest auf einer Seite. Beim Strafverfahren wird der Staat von der Staatsanwaltschaft vertreten.

Das Strafrecht besteht aus einem Teil, der das Verfahren regelt und einem weiteren Teil, in dem die Regelungen enthalten sind, welches Verhalten auf welche Art bestraft wird.

Das sog materielle Strafrecht ist im Strafgesetzbuch und zahlreiche nebengesetzliche Bestimmungen geregelt.

Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört dagegen nicht zum Strafrecht, dieses gehört zu einem eigenen Rechtsbereich innerhalb des öffentlichen Rechts in dem geringere Übertretungen mit Bußgeldern geahndet werden. Bußgelder sollen – nach dem Willen des Gesetzgebers - keinen Strafcharakter haben.

Strafbar ist im deutschen Strafrecht nicht nur der unmittelbare Täter, sondern die Personen, die den Täter zu der tat angestiftet oder bei der tat geholfen haben.

Das Strafrecht dient weniger dazu, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herzustellen, sondern es soll in erster Linie den Rechtsfrieden herstellen.

Der Gesetzgeber hat in letzter Zeit die Stellung der Opfer von Straftaten im Strafverfahren gestärkt. Diese Rolle erhalten sie insbesondere dann, wenn sie in ihren höchst persönlichen Rechtsgütern getroffen worden sind, So kann das Opfer das Verfahren als Nebenkläger mitbestimmen oder beim Täter-Opfer-Ausgleich an der Herstellung des Rechtsfriedens unmittelbar mitwirken.

Ob ein Verhalten strafbar ist, ergibt sich aus dem sog. materiellen Strafrecht. In Deutschland ist dieser Teil hauptsächlich in dem Strafgesetzbuch (StGB), aber auch in einer Vielzahl von anderen Nebengesetzen, wie dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und die Abgabenordnung (AO 1977) geregelt.

Die Bestimmungen über den Ablauf des Strafverfahrens, das sog. formelle Strafrecht, ist in Deutschland ebenfalls zum Teil im StGB, zum Teil aber auch in anderen Gesetzen, wie der Strafprozessordnung (StPO), dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) und dem Strafvollzugsgesetz (StvollzG).

In der Kanzlei wird der Bereich des Strafrechts maßgeblich betreut von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dirk Schlenther.

Nun zu den Einzelheiten:

 STRAFRECHT

o       Ermittlungsverfahren

o       Strafverfahren

o       Jugendstrafverfahren

o       Rechtsmittelverfahren (Berufung und Revision)

o       Strafvollzug

o       Straftaten Allgemein (StGB)

o       Betäubungsmittelstraftaten

o       Steuer- und Wirtschaftsstraftaten

o       Verkehrsstraftaten

o       Honorar in Strafsachen

o       … und wenn die Polizei bereits vor der Tür steht …

 

 Ermittlungsverfahren

Als Ermittlungsverfahren bezeichnet man das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren von dem Bekannt werden einer Straftat bzw. einer Strafanzeige bis zur Abschlussverfügung des Staatsanwalts. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens tritt zumeist die Polizei als sog. „Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“ in Erscheinung“.

Ein Ermittlungsverfahren endet mit

a.      der Einstellung des Verfahrens oder

b.     der Anklageerhebung oder

c.      dem Erlaß eines Strafbefehls

 

Zur Förderung des Verfahrens ist die Staatsanwaltschaft zur Durchführung bestimmter Maßnahmen berechtigt. So kann sie den Erlass eines Haftbefehls, eines Durchsuchungsbeschlusses oder einer Überwachungsmaßnahme (Telefonüberwachung) beim zuständigen Ermittlungsrichter beantragen.

Diese Maßnahmen stellen erhebliche Eingriffe in Grundrechte dar und sollten daher auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden.

Bereits in diesem frühen Stadium ist der Beschuldigte berechtigt (über einen Anwalt seines Vertrauens) Einblick in die gegen ihn in der Ermittlungsakte zusammengetragenen Informationen zu nehmen.

 

 Strafverfahren

Vom Eingang der Anklageschrift bis zu der rechtskräftigen Entscheidung

Sind die Ermittlungen abgeschlossen übersendet die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte mit der Anklageschrift bzw. dem Strafbefehl an das zuständige Gericht. Der Richter prüft im sog. Zwischenverfahren, ob er den Strafbefehl erlässt bzw. die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zulässt.

Wird der Strafbefehl erlassen und dem Beschuldigten zugestellt, hat dieser innerhalb der ihm genannten Frist (zwei Wochen) Einspruch einzulegen, wenn vermieden werden soll, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird.

Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne mündliche Verhandlung.

Wird die Anklageschrift zugelassen, ergeht ein sog. Eröffnungsbeschluss. Das gerichtliche Verfahren beginnt.

 

 Jugendstrafverfahren

Das Jugendstrafverfahren unterscheidet sich vor allem von den Möglichkeiten des Strafausspruches sehr von dem Strafverfahren gegen Erwachsene. Das im StGB geregelte Erwachsenenstrafrecht sieht neben der Geldstrafe ausschließlich die Freiheitsstrafe vor, die bis zu einem Strafausspruch bis zu zwei Jahren noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Die Höchststrafe nach Jugendrecht beträgt 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Gegenüber dem StGB sind die Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) wesentlich differenzierter.

Unterschieden wird zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und der Jugendstrafe.

Das Jugendstrafrecht wird – auch von den Gerichten – als Jugend-Erziehungs-Recht verstanden. Grundsätzlich soll dem Jugendlichen nach einem einmaligen „Fehlritt“ seine Zukunft nicht verbaut werden. Die auf die Tat folgende Sanktion wird daher aus einer Vielzahl von gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten zusammengeschnürt.

Die Verhängung einer sog. Einheitsjugendstrafe ist immer die ultima ratio des Gerichts.

Am Jugendstrafverfahren ist grundsätzlich auch die Jugendgerichtshilfe zu beteiligen.

Rechtsmittelverfahren (Berufung und Revision)

Sollte eine Entscheidung des Gerichts mit Ihrem Verständnis einer „gerechten“ Entscheidung nicht vereinbar sein, so ist kann gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Im Berufungsverfahren wird die Strafsache unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Es findet quasi eine neue 1. Instanz statt.

Die Zeugen werden noch einmal gehört, die Urkunden noch einmal zur Kenntnis genommen und die übrigen Beweismittel zur Kenntnis genommen. Anschließend werden diese Informationen einer rechtlichen Prüfung unterzogen.

Im Rahmen der Revision wird das Urteil ausschließlich darauf überprüft, ob das erkennende Gericht die gültigen Rechtssätze rechtsfehlerfrei angewendet hat.

 

 Strafvollzug

Im Anschluß an eine Verurteilung folgt der Verfahrensabschnitt des Strafvollzuges.

Dabei kann die Strafe entweder „vollstreckt“ werden (die Geldstrafe wird fällig gestellt, die Freiheitsstrafe wird „abgesessen“) oder die Zeit der Bewährung beginnt zu laufen.

Auch in diesem Bereich gibt es so mancherlei Differenzierungen, über die Sie von uns informiet werden. Hier nur einige Stichwörter:

o       Geldstrafe zur Bewährung

o       Halbstrafe / Zweidrittelstrafe

o       offener Vollzug

o       Maßregelvollzug

o       Strafaufschub

o       Strafhaft

o       Vollstreckungsverjährung

 

 Straftaten Allgemein (StGB)

Im Strafgesetzbuch (StGB) sind die klassischen Straftaten geregelt. von Hausfriedensbruch über Betrug bis zum Mord. Informationen zu verschiedenen Straftatbeständen werden Ihnen im konkreten Fall gerne im persönlichen Gespräch gegeben.

 

 Betäubungsmittelstraftaten

In den letzten Jahren hat die Verfolgung der Drogenkriminalität immer stärker zugenommen.

Die Strafbarkeit für Handeln, Einfuhr, Besitz etc. von Drogen ist in den §§ 29 – 31a BtMG wenig übersichtlich geregelt. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

 Steuer- und Wirtschaftsstraftaten

Wirtschafts-, Steuerstraf-, Insolvenzstrafsachen und Betrugsmaschen

Die Möglichkeiten sich als unternehmerisch tätiger Mensch strafbar zu machen sind so vielfältig, daß eine halbwegs komplette Darstellung kaum möglich ist. Auch in diesem Bereich helfen wir Ihnen im persönlichen Gespräch gerne weiter.

 

 Honorar in Strafsachen

Als beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens oder Angeklagter im Strafprozeß muß man die Kosten für seinen Rechtsanwalt selbst zahlen. Im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens werden in der Regel die Kosten für die  Verteidigung nicht ersetzt.

In Strafsachen gibt es prinzipiell keine Prozeßkostenhilfe (das frühere »Armenrecht«). Prozeßkostenhilfe wird im strafrechtlichen Bereich nur dem Opfer von Straftaten gewährt, das sich aktiv als Nebenkläger einem Strafverfahren anschließen will und womöglich auch zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter verfolgen will.

Im Falle eines Freispruches werden die sog. notwendigen Kosten des Rechtsanwaltes erstattet. Diese machen meistens nur einen Teil der tatsächlich aufgewendeten Verteidigungskosten aus.

In Strafsachen ist es üblich geworden, in vielen Fällen eine Honorarvereinbarung abzuschließen, die als Pauschal- oder Stundenvereinbarung abgeschlossen wird. Die Höhe des Honorars richtet sich hier selbstverständlich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit sowie der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie natürlich auch nach den finanziellen Verhältnissen des Mandanten.

Näheres wäre hierzu in einem Gespräch mit dem Verteidiger zu klären. Bereits die Erstberatung ist kostenpflichtig, dabei ist Vorauskasse obligatorisch.

 | nach oben |